Sozialrecht

Dienstunfall, mehrere Unfallereignisse, Abgrenzung Einzelereignis zum schädlichen Dauerereignis, Meldefristen, PTBS und rezidivierende depressive Störung, Vorrang des Gutachtens eines Amtsarztes, Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Aktenzeichen  AN 1 K 21.00523

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6980
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1
BayBeamtVG Art. 47 Abs. 1
BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2
BeamtStG § 45

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit der Kläger begehrt, die Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle anzuerkennen, ist die Klage bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet (I.). Hinsichtlich der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 ist die zulässige Klage unbegründet (II.).
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle.
1. Die Klage ist bereits wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig.
Hinsichtlich des Begehrens des Klägers ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Diese ist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrages auf Vornahme des Verwaltungsaktes bzw. im Hinblick auf die Möglichkeit des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Der Antrag vom 23. November 2018 wurde hinsichtlich der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 mit Bescheiden vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019, den Bevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2019, abgelehnt. Beide Bescheide waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen.
Mangels Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnungsbescheide vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann die Klagefrist des § 74 Abs. 2 und 1 VwGO am 14. Juni 2019 und endete am 13. Juli 2019. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. März 2021 waren die Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 demnach bereits bestandskräftig abgelehnt.
Eine Heilung der Fristversäumnis durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 ist nicht erfolgt. Sowohl der Widerspruch vom 9. Juni 2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 beziehen sich ausschließlich auf die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017, sodass eine Heilung der versäumten Widerspruchsfrist hinsichtlich der Bescheide vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 durch Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt.
Auch ist keine einheitliche Betrachtungsweise angebracht, wonach eine rechtzeitige Widerspruchs-/Klageerhebung hinsichtlich eines bzw. des zeitlich zuletzt liegenden streitgegenständlichen Ereignisses die Überprüfung aller möglichen Dienstunfallereignisse erlauben könnte. Der Annahme eines einheitlichen Dienstunfallereignisses, vergleichbar mit dem einheitlichen Dienstvergehen im Disziplinarrecht, steht materiell-rechtlich bereits das Erfordernis eines plötzlichen, nach Zeit und Ort bestimmbaren Ereignisses entgegen. Erst recht kann eine entsprechende Konstruktion prozessual nicht dazu führen, dass ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unter Umgehung verwaltungsprozessualer Vorgaben zugeführt wird.
Ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. Im Übrigen sind Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO weder glaubhaft gemacht bzw. überhaupt ersichtlich.
2. Die unzulässige Klage ist aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da er hinsichtlich dieser beiden Ereignisse die Meldefristen des Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG nicht gewahrt hat.
a) Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist. Dabei ist ein meldepflichtiger „Unfall“ nicht nur der – feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende – Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise – aktuell oder später – einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn.14). Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn.14).
Dies berücksichtigend wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Einsätze vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Unfallgeschehnisse zu melden. Wegen der dramatischen Ereignisse, insbesondere bezüglich des Höhenrettungseinsatzes am 2. Oktober 2016, bei dem der Kläger nach eigener Schilderung selbst in Lebensgefahr geraten sei, waren spätere, insbesondere psychische, Unfallfolgen nicht ausgeschlossen. Eine Meldung der Ereignisse bei der Beklagten erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 23. November 2018 und damit nach Ablauf der zweijährigen Meldefrist.
b) Der Kläger hat aber auch nicht die Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG eingehalten.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen.
Zwar erfolgte vorliegend die Meldung mit Schriftsatz vom 23. November 2018 noch innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, hielt jedoch nicht die dreimonatige Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG ein.
Der Kläger befand sind in der Zeit vom 18. April 2018 bis 23. Mai 2018 wegen psychischer Erkrankungen in stationärer Behandlung in den … Kliniken … Diagnostiziert wurden eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), nichtorganische Insomnie (F51.0) und gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (K21.9). Die Annahme des Klägers, dass der Auslöser der depressiven Episode im privaten und beruflichen Bereich zu sehen sei, wird im Befundbericht der … Kliniken … vom 24. Juli 2018 durch die behandelnden Ärzte bestätigt. Entsprechend hätte sich dem Kläger spätestens nach Beendigung des stationären Aufenthalts die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass ein Körperschaden oder eine Erkrankung auch auf dienstliche Ereignisse zurückzuführen sein könnte. Entsprechend wurde die Dreimonatsfrist spätestens Ende Mai 2018 in Gang gesetzt und wurde mit der Meldung mit Schriftsatz vom 23. November 2018 nicht eingehalten.
Nicht entscheidungsrelevant ist demnach, ob der Kläger überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden.
c) Eine Unfallmeldung war auch nicht entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte über die Einsatzmeldungen von Amts wegen Kenntnis von den Ereignissen hatte. Auch wenn der oder die Dienstvorgesetzte nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen hat, so ersetzt dies nicht die Meldepflicht, sondern ergänzt diese nur (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn.24 ff.).
Gleiches gilt hinsichtlich einer Entbehrlichkeit einer Unfallmeldung aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat. Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn. 30). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber aber gerade durch Festlegung der Meldepflichten in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG getroffen, welche unterlaufen würde, wenn auch ohne Unfallmeldung des Beamten das Unterbleiben einer Entscheidung nach § 45 Abs. 3 BeamtVG bzw. Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG ihm gegenüber als Fürsorgepflichtverletzung qualifiziert würde, die die Einhaltung der Meldepflichten entbehrlich machen würde.
II.
Die Klage ist, soweit sie sich auf Anerkennung der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 als Dienstunfälle richtet, zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 als Dienstunfälle, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Unbeachtlich ist, dass der Kläger vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 14. Mai 2020 nicht zu der geplanten Ablehnung angehört worden ist. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage ist es maßgeblich, ob der Kläger auf das begehrte behördliche Tätigwerden, hier die Anerkennung der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 als Dienstunfälle, einen Anspruch hat. Nicht maßgeblich ist, ob der ablehnende Bescheid selbst formell rechtswidrig ist.
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass Art. 28 BayVwVfG nach seinem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gilt, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die ihm die Anfechtungsklage zusteht; muss er hingegen seine Rechte durch Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage geltend machen, hat er regelmäßig bei der Antragstellung bereits hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen, so dass eine nochmalige Anhörung vor der Ablehnung nicht geboten ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG § 28 Rn. 31).
Im Übrigen wäre im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. des gerichtlichen Verfahrens eine Heilung eines ggf. vorhandenen Verfahrensverstoßes erfolgt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Hinzukommt, dass es sich bei der Anerkennung eines Dienstunfalles um eine gebundene Entscheidung handelt, so dass ein Anhörungsmangel nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre.
2. a) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte; dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre. Der Beamte trägt die sog. materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht weiter aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache deshalb nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.10.2018 – 3 ZB 15.2728 – juris Rn. 5).
Grundsätzlich kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung einen Körperschaden im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BeamtVG darstellen (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 18/17 – juris Rn. 18), in der Regel beruhen diese jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG. Insoweit dient das Merkmal „plötzlich“ der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von einer dauernden Einwirkung, da schädliche Dauereinwirkungen grundsätzlich kein plötzliches Ereignis sind (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 – juris Rn. 23).
Wird – wie vorliegend – eine PTBS als Unfallfolge geltend gemacht, muss gegenüber dem Gericht auch nachgewiesen werden, dass das traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Allein aufgrund einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung nach den Angaben des Beamten kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass ein konkretes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.10.2018 – 3 ZB 15.2728 – juris Rn. 5).
b) Der Kläger macht vorliegend geltend, dass es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsfeuerwehrmann der Beklagten, insbesondere der streitgegenständlichen Ereignisse, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bzw. chronischen Depression gekommen ist. Er benennt insgesamt vier Ereignisse (wobei nur die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 Gegenstand der zulässigen Klage sind), die Ursache der PTBS gewesen sein sollen, führt aber nicht aus, welches dieser Ereignisse bei einer natürlichen Betrachtungsweise zum Erfolgseintritt wesentlich mitgewirkt hat. Vielmehr stellt der Bevollmächtigte des Klägers eine Gesamtbetrachtung an, wonach die psychische Erkrankung insgesamt auf den der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Ereignissen beruht.
Diese Gesamtbetrachtung widerspricht jedoch den Anforderungen an ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Einzelgeschehen sowie daran, dass ein konkretes traumatisierendes Ereignis – unter Ausschluss sonstiger Ursachen – für die Entstehung der PTBS kausal war (BayVGH, B.v. 25.10.2018 – 3 ZB 15.2728 – juris Rn. 7).
Einer entsprechenden Gesamtbetrachtung dahingehend, dass das eine PTBS auslösende Ereignis zwar aus verschiedenen Einzelereignissen besteht, sich wegen des Problems festzustellen, welches Einzelereignis die PTBS ausgelöst hat, allerdings über einen längeren Zeitraum erstrecken soll, steht bereits entgegen, dass ein plötzliches Ereignis sich zwar über einige Stunden, ggf. auch Tage, nicht aber über Monate bzw. Jahre hinziehen kann (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 – juris Rn. 23 f.). Würde man aber – wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgeschlagen – aus den zwei (24.5.2017 und 8.11.2017) bzw. vier (17.9.2016, 2.10.2016, 24.5.2017 und 8.11.2017) Einzelereignissen ein einheitliches Ereignis generieren, so würde sich dieses über etwa sechs Monate bzw. etwa ein Jahr erstrecken.
Auch kann das Unfallereignis nicht in unterschiedliche Teilakte, wobei erst der letzte Teilakt die Vollausbildung der PTBS herbeigeführt hat, aufgespalten werden. Eine entsprechende Betrachtungsweise könnte zwar sich aus Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG ergebende Härten mildern, ist jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbar (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 – juris Rn. 25).
c) Letztlich kann aber dahinstehen, ob eine Gesamtbetrachtung der Einzelereignisse zu einem Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall mit den Folgen Depression und/oder Posttraumatische Belastungsstörung führen kann, da nicht nachgewiesen ist, dass die Einsatzereignisse wesentlich zum Eintritt der psychischen Erkrankungen des Klägers beigetragen haben.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten des Amtsarztes im Gesundheitsamt der Beklagten, Herrn Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Dieser hat in seinen Stellungnahmen vom 17. Januar 2020, 31. März 2020, 28. September 2020 und 4. Januar 2021 ausgeschlossen, dass die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 ursächlich für die Erkrankung des Klägers gewesen sind. Die depressive Störung sei bereits seit 2009 vorhanden und habe sich durch die geschilderten, durchaus als belastend bewerteten Ereignisse auch nicht derart verschlechtert, dass sich daraus eine Dienstunfähigkeit entwickelt habe.
Dem Amtsarzt und einem von ihm ggf. hinzugezogenen Facharzt kommt gegenüber einem von Klägerseite beauftragten Privatgutachter grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt bzw. Privatgutachter, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten bzw. den Interessen des Auftraggebers zu entsprechen, nehmen sowohl Amtsarzt und ein von ihm hinzugezogener mit dem Krankheitsfall vorher nicht befasster Facharzt die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 ZB 16.1638 – juris Rn. 21; B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 26; B.v. 24.9.2014 – 3 ZB 12.318 – juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.2773 – juris Rn. 10 f.; BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97/11 – juris Rn. 5).
Die Kammer hat an den Feststellungen des Herrn Dr. … auch keine berechtigten Zweifel. So kommt einem amtsärztlichen Gutachten nur dann Vorrang vor vorhandenen privatärztlichen Stellungnahmen/Gutachten zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und, sofern der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingegangen ist und nachvollziehbar dargelegt hat, warum er ihnen nicht folgt (BVerwG, B.v. 26.9.2012 – 2 B 97/11 – juris Rn. 5).
Bei Herrn Dr. … handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass die Sachkunde nicht in Zweifel steht. Die medizinische Beurteilung beruht auch nicht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Der Amtsarzt hat insgesamt vier Stellungnahmen aufgrund Aktenlage (17.1.2020, 31.3.2020, 28.9.2020 und 4.1.2021) und eine Stellungnahme nach eigener Untersuchung des Klägers im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahren (19.1.2021) erstellt. Dass dabei eine unzutreffende Tatsachengrundlage berücksichtigt worden ist, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sich der Amtsarzt nicht bzw. nicht ausreichend mit dem Vorliegen einer PTBS auseinandergesetzt hat, so ist dies offensichtlich unzutreffend. So ist in den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 17. Januar 2020 und 4. Januar 2021 deutlich dokumentiert, dass sich Herr Dr. … auch mit dem Vorliegen einer PTBS auseinandergesetzt hat. Auch hat der Amtsarzt insbesondere in der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 unter Berücksichtigung des ausführlichen Berichtes der … Kliniken … vom 24. Juli 2018 erläutert, weshalb er davon ausgeht, dass die depressive Störung des Klägers bereits seit 2009 vorhanden war und sich auch nicht wesentlich durch die angezeigten Einsatzereignisse verschlechtert hat. Plausibel erscheint insoweit das Argument, dass während des stationären Aufenthaltes in den … Kliniken …, der fast sechs Monate nach dem letzten geschilderten Einsatzereignis stattgefunden hat, zum einen kein Hinweis auf eine PTBS vorhanden war und zum anderen eine „lediglich mittelgradige Episode“ der rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen hat.
Auch hat sich der Amtsarzt explizit mit den jeweils zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegenden privatärztlichen Attesten und Stellungnahmen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Er setzt sich mit dem erstmals im Attest des Herrn …, Facharzt für Psychiatrie, vom 5. Juni 2019 geäußerten Verdacht einer PTBS auseinander und weist darauf hin, dass es sich gerade nur um eine Verdachtsdiagnose handle, die ohne nähere Angaben zur Diagnostik des Störungsbildes gemacht werde. Letztlich bestätigt aber gerade auch das Attest des Herrn … vom 5. Juni 2019 die Bewertung des Amtsarztes, soweit dort festgestellt wird, dass der Kläger seit 2009 sieben Jahre in ambulanter Psychotherapie gewesen sei und im Juni/Juli 2010 auch stationär behandelt worden sei, eine nachhaltige Besserung sich aber nicht eingestellt habe, so dass ein weiterer stationärer Aufenthalt im Jahr 2018 erforderlich geworden sei. Daraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer sehr deutlich, dass gerade die seit 2009 bestehende, rezidivierende depressive Störung im Wesentlichen unabhängig von den Einsatzereignissen und unverändert vorhanden war.
Mit dem Attest der behandelnden Diplom-Psychologin … vom 16. Juni 2020 setzt sich der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2021 auseinander und stellt nachvollziehbar fest, dass in dem Attest schon nicht berücksichtigt wird, dass eine Vorerkrankung vorhanden ist, so dass die in dem Attest vom 16. Juni 2020 festgestellte Kausalität der „rezidivierenden Depression auf dem Boden einer Posttraumatischen Belastungsstörung“, wobei die PTBS „ausschließlich durch Traumata im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann ausgelöst“ worden sei, nicht nachvollzogen werden könne. Ergänzend führt Herr Dr. … in seinem Gutachten vom 19. Januar 2021 anlässlich des Ruhestandsverfahrens aus, dass beim Kläger die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung bereits 2009 gestellt worden sei, dabei aber keine Anhaltspunkte und/oder Informationen zu traumatischen Erlebnissen als Auslöser vorgelegen hätten, sondern vielmehr Probleme im privaten Bereich bei gleichzeitig hoher beruflicher Belastung als Hintergrund und Auslöser der erneuten depressiven Episode beschrieben seien. Letztlich sieht Herr Dr. … die Kriterien einer posttraumatischen Verbitterungsstörung als erfüllt an, die aber nicht auf einem Trauma aufgrund der Erlebnisse im Einsatzdienst zurückzuführen ist, sondern auf den als kränkend erlebten Umgang mit der Dienstunfallmeldung.
Auch im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die dem Urteil zugrundeliegenden Stellungnahmen des Amtsarztes erkennbare Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten bzw. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters geben. Insbesondere das psychologische Attest von Frau Diplom-Psychologin … vom 18. März 2021 und das ärztliche Attest von Herrn …, Facharzt für Psychiatrie vom 9. April 2021, die zu einer anderen Einschätzung gelangen, können die Beurteilung des Amtsarztes nicht ernsthaft in Frage stellen, weil sie selbst nicht den Anforderungen an ein eine PTBS bestätigendes Attest entsprechen (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 13 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15 und B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7).
So enthält das Attest von Frau Diplom-Psychologin … die Feststellung, dass eine fachgutachterliche Klärung hinsichtlich der Auswirkungen der PTBS sinnvoll sei. Im Übrigen werden die Ausführungen zu der durch den Amtsarzt kritisierten Kausalität aufrechterhalten. Auch das ärztliche Attest von Herrn … vom 9. April 2021 enthält keine neuen Aspekte, die nicht bereits durch den Amtsarzt in seinen Stellungnahmen gewürdigt worden sind.
Demnach konnte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt werden. Denn ein zusätzliches Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 3 ZB 19.1835 und 3 ZB 19.1836 – juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 25.2.2013 – 2 B 57.12 – juris Rn. 5 und BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 3 ZB 14.1047 – juris Rn. 14). Entsprechende Mängel sind – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht erkennbar.
3. Es liegt auch keine Erkrankung im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG vor. Weder PTBS noch rezidivierende depressive Störung sind in der abschließenden Verordnung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG enthalten (Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997).
4. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nicht die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat. Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden. Im Übrigen verletzt die Nichtgewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Fürsorgegrundsatz gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 – juris Rn. 37 ff.).
Die Klage war daher abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere liegen mit den zitierten Entscheidungen mehrere höchstrichterliche bzw. obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere auch zur Anwendbarkeit der Meldefristen auch bei psychischen Erkrankungen, vor, so dass aus Sicht der Kammer gerade keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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