Sozialrecht

Erwerbsminderung, Rente, Kosovo, Unfall, Bescheid, Gesundheitszustand, Versicherungszeiten, Widerspruch, Versicherungskonto, Anspruch, Zahlung, Klage, Kostenentscheidung, Invalidenrente, Rente wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  S 7 R 803/18

Datum:
9.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53211
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt soweit wie möglich aufgeklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (vgl. § 105 Abs. 1 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2018 mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
Voraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass die so genannte allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt wird. Dies hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2018 dargelegt. Das Gericht verweist insoweit nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf den Widerspruchsbescheid. Es folgt insoweit den Begründungen der Beklagten.
Außer den 44 Kalendermonaten an Versicherungszeiten kann der Kläger keine Versicherungszeiten nachweisen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, steht fest, dass dies nicht der Fall gewesen sein kann. Der Kläger wurde abgeschoben und bei der Abschiebung auf dem Flughafen S. hat sich nach dem Vortrag des Klägers der Unfall ereignet. Es handelte sich also nicht um einen Arbeitsunfall. Deswegen kommt auch nicht eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI in Betracht.
Auch ein Aufenthalt in einem Gefängnis geführt für den Kläger nicht zu Versicherungszeiten.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.


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