Sozialrecht

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der Fiktion des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II

Aktenzeichen  L 16 AS 627/17

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22486
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 41a Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 96

 

Leitsatz

1. Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktion des § 41 a Abs. 5 SGB II auch auf die Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren.
2. Ein fiktiv und endgültiger gewordener Bescheidd ersetzt den vorläufigen und wird Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid.
3. Höhere Leistungen können im Gerichtsverfahren zugesprochen werden.
Nach dem bis zum 31.07.2016 geltenden Recht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) gilt für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeiträume vor dem 01.08.2016 beendet waren, nach der Übergangsvorschrift in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Vorschrift des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1.08.2016 beginnt und die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf dieser Jahresfrist als abschließend festgesetzt gelten. Diese Fiktionsregelung ist auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 1.08.2016 beendet waren (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 46 AS 489/14 2016-09-29 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2016, betreffend das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 489/14 aufgehoben, sowie der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014, in der Fassung des Bescheides vom 11.06.2014, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Februar bis Juli 2014 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 94,69 € zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig und teilweise begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 ist, soweit es die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 46 AS 489/14 erhobene Klage betrifft, aufzuheben und der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 in der Fassung des (Sanktions-) Bescheides vom 11.06.2014 ist abzuändern.
Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Februar bis Juli 2014, ihr stehen monatlicih um 94,69 € höhere Leistungen zu.
1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht im Wege einer statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014, in der Fassung des (Sanktions-) Bescheides vom 11.06.2014.
2. Die streitgegenständlichen Leistungen nach dem SGB II gelten als endgültig festgesetzt. Nach dem bis zum 31.07.2016 geltenden Recht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) gilt für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeiträume vor dem 01.08.2016 beendet waren, nach der mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) eingeführten Übergangsvorschrift in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Vorschrift des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 01.08.2016 beginnt und die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf dieser Jahresfrist als abschließend festgesetzt gelten. Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80, Rn. 10; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl.2017, § 80, Rn. 10). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Übergangsregelung auch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II zum 31.07.2017 begrenzen. Erst ab diesem Zeitpunkt sollten die bisher vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, sofern keine Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, die die Anwendbarkeit des § 41a SGB II auch für bereits beendete Bewilligungszeiträume vorsieht (BT-Drs. 18/8041, S. 62). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II lediglich verhindern, dass die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bereits mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes dazu führt, dass alte Bewilligungszeiträume als endgültig festgesetzt gelten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die Leistungen waren bisher nur vorläufig festgesetzt, ein Vertrauensschutz bestand nicht. Auch ein Verstoß gegen das Geltungszeitraumprinzip ist nicht erkennbar. Diese Auffassung widerspricht schließlich nicht den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R. Dort führt das BSG aus, dass § 41a Abs. 3 SGB II auf vor dem 01.08.2016 beendete Bewilligungszeiträume nicht anwendbar ist. Zur Anwendung des § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II macht das BSG keine Ausführungen (vgl. BSG, aaO, Rn. 33, 34).
3. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
3.1 Der Überprüfung des Leistungsanspruchs der Klägerin steht § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II nicht entgegen. Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens war zunächst die Gewährung von höheren vorläufigen Leistungen. Der Bescheid vom 24.01.2014, mit dem die Leistungen vorläufig gewährt wurden, veränderte durch die Fiktion nach § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sein Wesen. Er gewährt nunmehr endgültige Leistungen. Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich die vorläufige Entscheidung (vgl. Kemper a.a.O., § 41a, Rn. 64). Der fiktiv endgültig gewordene Bescheid „ersetzt“ den vorläufigen. Im Ergebnis unterscheidet sich dies nicht grundlegend von der Situation, in der die Behörde einen endgültigen Bescheid erlässt, der nach der Rechtsprechung des BSG den vorläufigen Bescheid ersetzt und gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens wird (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, Rn. 13). § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II ist nicht als Regelung zu verstehen, die die gerichtliche Überprüfung eines durch gesetzliche Fiktion endgültig gewordenen Bescheides ausschließt, wenn dieser Bescheid bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Eine solche Intention des Gesetzgebers lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die leistungsberechtigte Person nach Fristende keine Nachzahlung mehr geltend machen kann (vgl. BT-Drs. 18/8041, 54), bezieht sich dies jedenfalls nicht auf (zunächst vorläufige) Bescheide, die noch nicht gemäß § 77 SGG bindend und Gegenstand eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens sind. Eine derartige Einschränkung wäre schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen möglich und müsste ausdrücklich durch den Gesetzgeber erfolgen. Sie widerspräche zudem § 96 SGG.
3.2 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin ist insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011 genannten Einnahmen.
3.3 Der Bedarf der Klägerin beträgt im streitigen Zeitraum 776 €. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II und den Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Regelbedarf betrug im Jahr 2014 monatlich 391 € (Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2014 vom 16.10.2013, Bundesgesetzblatt I 3857). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R, Rn. 12). Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II ist es, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen. Die Unterkunft muss daher auch sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kann es Konstellationen geben, in denen der angemietete Wohnraum so klein ist, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der dem Leistungsberechtigten zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, a.a.O. Rn. 16).
Die Klägerin hat nach § 22 Abs. SGB II einen Bedarf in Höhe von 385 € (Grundmiete 310 €, Heizkosten 30 €, Nebenkosten 45 €). Weitere Kosten, insbesondere Einlagerungskosten von Hausrat in den USA, sind nicht Teil der Kosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Zum einen hat die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass ihr im streitigen Zeitraum Einlagerungskosten tatsächlich entstanden sind. Eine Rechnung der mit der Einlagerung ihres Hausrates betrauten Firma hat sie nicht vorgelegt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Wohnraum der Klägerin so klein war, dass in ihrer Wohnung bzw. in dem dazugehörigen Kellerraum nicht ausreichend Platz für ihren Hausrat gewesen wäre. Damit scheidet die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung aus.
Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfes gemäß § 21 SGB II sind nicht vorhanden.
3.4 Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum kein anrechenbares Einkommen, auch wenn die Energiekosten für die Wohnung und die geltend gemachten Beratungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Insoweit ist die Berufung begründet.
Der Senat legt bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit die von der Klägerin angegebenen Betriebseinnahmen von 897,80 € zugrunde und zieht Betriebsausgaben in Höhe von 454,58 € ab. Nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind die Energiekosten der eigenen Wohnung in Höhe von 58,43 € sowie Beratungskosten von 59,50 €. Die Beratungskosten sind offensichtlich im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug nach dem SGB II entstanden und nicht aufgrund der selbstständigen Tätigkeit. Bei den Kosten für Haushaltsenergie „ohne die auf Heizung entfallenden Anteile“ handelt es sich um einen Bedarf, der von der Regelleistung umfasst ist (Behrend in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20, Rn. 41). Daher können grundsätzlich betrieblich bedingte Energiekosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Klägerin hat die Energiekosten nicht näher erläutert und keine Nachweise vorgelegt, dass die geltend gemachten Betriebskosten betrieblich bedingt sind.
Dies ergibt im streitigen Zeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 443,22 € bzw. von monatlich 73,87 € (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der Fassung vom 21.06.2011).
Von diesem Einkommen ist der Grundfreibetrag in Höhe von 100 € nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II abzuziehen. Nach Abzug des Grundfreibetrags ergibt sich kein anzurechnendes Einkommen.
Die Klägerin erhielt im Februar 2014 eine Gutschrift des Versorgungsunternehmens für Strom. Diese Einnahme bleibt gemäß § 22 Abs. 3, 2. HS SGB II außer Betracht.
3.5 Im Juli 2014 hat die Klägerin Anspruch auf um 39,10 € geminderte Leistungen, da der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2014 das Arbeitslosengeld II der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise um 10% minderte. Der Bescheid vom 11.06.2014 wurde hinsichtlich des Monats Juli 2014 gemäß § 96 SGG Gegenstand der am 24.02.2014 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2014, da er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert.
3.5.1 Nach § 32 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10% des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Meldeversäumnis liegt bereits dann vor, wenn der Hilfebedürftige am vorgesehenen Tag nicht bei der in der Meldung bezeichneten Stelle persönlich erschienen ist. Die Klägerin ist zu dem Meldetermin nicht erschienen. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen liegt nicht vor. Ein solcher wurde weder vorgetragen noch ist er ersichtlich. Die Meldeaufforderung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterscheinen zum Termin (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Sie informierte konkret, einzelfallbezogen, verständlich, richtig und vollständig über die Folgen des Nichterscheinens zum Meldetermin.
3.5. Dem ungedeckten Bedarf der Klägerin in Höhe von 776 € für die Monate Februar bis Juni 2014 und den um 10% der Regelleistung geminderten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2014 in Höhe von 736,90 stehen bewilligte Leistungen in Höhe von 681,33 € für Februar bis Juni 2014 (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014) und von 642,21 € für Juli 2014 (Sanktionsbescheid vom 11.06.2014) gegenüber. Damit hat die Klägerin Anspruch auf höhere Leistungen von monatlich 94,69 € für die Monate Februar bis Juli 2014.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin erst im Berufungsverfahren Angaben zur Höhe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gemacht hat.
Gründe die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.


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