Sozialrecht

Kein Anspruch auf bedarfserhöhende Berücksichtigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, einer Versicherungspauschale und einer Werbungskostenpauschale

Aktenzeichen  S 13 AS 621/14

Datum:
18.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
Alg ll-V § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a
SGB II SGB II § 11, § 11b

 

Leitsatz

1 Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf dar, der vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu berücksichtigen wäre. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Werbungskostenpauschale kann nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg II-V lediglich vom Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014, mit dem der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 bewilligte. Soweit er in der Klageerhebung vom 04.07.2014 die Monate Mai bis Oktober 2013 benennt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
Der vom Kläger begehrte höhere Betrag ergibt sich dadurch, dass der Kläger Ausgaben für Kfz-Haftpflicht, Versicherungen und Werbungskosten bedarfserhöhend berücksichtigt haben möchte. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth hat in Ihrem Urteil vom 30.08.2013, Az. S 5 AS 526/13, bereits begründet, wieso dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann (vgl. Seite 7, 4. Absatz):
„Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Werbungskostenpauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg ll-V nicht über das beim Kläger angerechnete Einkommen hinaus bedarfserhöhend berücksichtigt worden seien, kann er mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB ll lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf dar, der vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu berücksichtigen wäre. Die Werbungskostenpauschale kann nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg II-V lediglich vom Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. Für die Berechnungsweise des Klägers besteht keine gesetzliche Grundlage.“
Die 13. Kammer schließt sich der Begründung nach eigener Prüfung an.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht bestehen.


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