Sozialrecht

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei noch nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten

Aktenzeichen  L 19 R 375/15

Datum:
26.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114142
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43

 

Leitsatz

Solange Behandlungsmöglichkeiten im Raum stehen, kann von einem dauerhaft eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen nicht ausgegangen werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 12 R 859/14 2015-04-27 GeB SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit seinem Gerichtsbescheid vom 27.04.2015 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen auf Dauer ist bislang noch nicht nachgewiesen. Hierfür trägt jedoch der Kläger die objektive Darlegungs- und Beweislast.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bislang noch nicht nachgewiesen werden konnte, dass das quantitative Leistungsvermögen des Klägers seit Rentenantragstellung dauerhaft auf unter 6 Stunden täglich oder sogar auf unter 3 Stunden täglich abgesunken sein könnte. Der Kläger ist vielmehr in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, Tätigkeiten, die mit Unfallgefahr einhergehen wie z. B. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen mit der Notwendigkeit des fortgesetzten Einsatzes des rechten Armes, die Exposition in Kälte, Nässe, Zugluft ohne entsprechenden Bekleidungsschutz sowie nervlich belastende Tätigkeiten wie Akkord, Fließbandarbeit, Schichtbetrieb und Tätigkeiten mit Steuerungs- oder Leitungsfunktion.
Der Senat stützt dabei seine Überzeugung auf die im Rentenverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. S. und Dr. H., die durch das durch den Senat eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. hinsichtlich der Diagnosen gestützt werden. Soweit Prof. Dr. F. ein unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers seit dem Ende der Rehamaßnahme in Bad K. sieht, vermag der Senat dem jedoch nicht zu folgen.
Der Kläger hat im November 2013 unstreitig einen Hirnstamminsult erlitten, der als sog. inkomplettes Wallenbergsyndrom diagnostiziert wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 hat der Kläger angegeben, beim Beladen seines „Sprinters“ ein Schwindelgefühl gehabt zu haben. Er habe weiter gearbeitet und sei dann nach Hause gegangen. Er habe sich nicht wohl gefühlt. Erst am nächsten Tag habe er einen pelzigen rechten Arm sowie Schluckbeschwerden empfunden und sei – wohl weil es Wochenende gewesen sei – ins Krankenhaus gegangen. Dort habe man erst nichts finden können. Er sei dann 2 oder 3 Tage später wieder ins Krankenhaus, nachdem die Schluckbeschwerden schlimmer geworden seien. Dann habe man den Hirnstamminsult diagnostiziert. Diese Angaben des Klägers decken sich im wesentlichen mit den Angaben im vorläufigen Arztbrief des Klinikums A-Stadt vom 16.12.2013, wenngleich dort festgehalten ist, dass der Kläger am 18.11.2013 die stationäre Aufnahme verweigert hätte und am 19.11.2013 wegen bestehender Sensibilitätsstörungen des rechten Armes und Beines sowie einer Beeinträchtigung des Schmerz- und Temperaturempfindens vom Hausarzt eingewiesen worden sei. Der Kläger hat im Anschluss an den stationären Aufenthalt eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der B. Klinik Bad K. absolviert, durch die eine deutliche Besserung der Symptome erreicht werden konnte. Der Kläger wurde aus dieser Maßnahme zwar als arbeitsunfähig in Bezug auf seine damalige Tätigkeit als Berufskraftfahrer (ausgeführt in Vollzeit mit Nachtschicht) entlassen und auch als auf Dauer leistungsunfähig in dieser beruflichen Tätigkeit. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wurde in der Reha-Klinik noch ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen gesehen. Demgegenüber hat der Kläger sich in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer weiterhin leistungsfähig gesehen und hat gegenüber der Klinik angegeben, wieder in seinem Beruf tätig werden zu wollen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat auch im Zeitpunkt der Rentenantragstellung – seinen eigenen Angaben zur Folge – noch fortbestanden. In einem Befundbericht des behandelnden Diabetologen Dr. M. vom 12.02.2014 – also knapp 3 Monate nach dem erlittenen Insult – ist festgehalten, dass der Kläger dort angegeben hat, dass sich die neurologischen Symptome zum größten Teil wieder zurückgebildet hätten. Er sei in physiotherapeutischer Behandlung. Es bestehe eine Verschlechterung der Blutzuckerstoffwechsellage und Gewichtszunahme in den letzten Monaten seit dem Schlaganfall. Der Kläger arbeite als Fahrer eines Sprinters, fahre jede Nacht nach B-Stadt und arbeite von 20 – 4 Uhr. Der Kläger wolle auf keinen Fall auf die Tätigkeit als Fahrer verzichten. Problematisch war damals wohl in erster Linie ein Druckgefühl im Brustraum, was kardiologisch abgeklärt werden sollte, wozu sich der Kläger nur bei entsprechender Persistenz der Schmerzen bereit erklärte.
Während Dr. S. und Dr. H. in ihren Sachverständigengutachten von einem relativ milden Verlauf des Hirnstamminsultes ausgehen, sieht Prof. Dr. F. eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung wesentlicher Funktionen des Gehirns des Klägers.
Die Sachverständigen bejahen übereinstimmend ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger angegeben, nach dem Schlaganfall nicht mehr mit seinem Sprinter gefahren zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies mit den zeitnahen Angaben des Klägers gegenüber seinem behandelnden Diabetologen in Einklang zu bringen ist. Fraglich ist vorliegend lediglich das Ausmaß der Einschränkungen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, weil der Kläger aufgrund seines Alters nicht unter die Regelung des § 240 SGB VI fällt und somit auch keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen kann.
Dr. S. bejaht in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 12.05.2014 ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen. Er beschreibt den Kläger als wach, örtlich, zeitlich und situativ richtig orientiert. Er habe sich situationsentsprechend verhalten, sei kooperativ gewesen. Im Antrieb regelrecht, er sei „in der Nähe eines syntonen Stimmungsniveaus“. Formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht bestanden, keine Einbußen der Gedächtnis- und Konzentrationsleistung. Erst bei der weiterführenden Exploration hätte der Kläger „zeitweise gedrückte Stimmung, rezidivierende Attacken von Angstgefühlen (etwa dreimal in der Woche), verbunden mit Hitzegefühl, Kurzatmigkeit und Herzklopfen“ beschrieben. Verifiziert wurden Dysästhesien, durchgehend vom Schädeldach über den Rumpf und die rechten Extremitäten, wobei sich der Eindruck eines reduzierten Temperatur- und Schmerzempfindens gezeigt hätte.
Ein vergleichbares Bild beschreibt auch Dr. H. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06.03.2015, der ausdrücklich auch festhält, dass sich keine Anzeichen „für Hirnwerkzeugstörungen“ und auch nicht für „Ausfälle der höheren corticalen Funktionen“ gefunden hätten. Bestätigt werden Temperaturdiskriminationsstörung der rechten Hand und ein zentrales Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte, eine Polyneuropathie bei Diabetes und eine Dysthymie. Dr. H. hält fest, dass die psychiatrische Behandlung sich auf die Verordnung eines Antidepressivums beschränke, eine psychotherapeutische Behandlung jedoch nicht stattfinde. Ausgeprägte psychiatrische Veränderungen hätten sich beim Kläger nicht finden lassen. Er berichte von Stimmungseinbrüchen, gelegentlichem Rückzug im Winter und einer allgemeinen Weltängstlichkeit und einer gewissen Einschränkung in der Selbstmotivation. Eine typische Antriebsstörung liege nicht vor, auch keine tiefergehende Depression oder Angststörung. Insoweit wird die Diagnose des behandelnden Nervenarztes Dr. E., wonach der Kläger unter einer Angst und Depression gemischt leide, für zutreffend erachtet. Insgesamt werden die Auswirkungen des Hirninsultes als leicht beschrieben und ohne wesentliche Veränderung seit dem Reha-Aufenthalt in der B.-Klinik Bad K. im Dezember 2013/Januar 2014.
Eine wesentlich andere Beschreibung des Klägers findet sich auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. zunächst nicht. Hinweise für Hirnwerkzeugstörungen konnten nicht verifiziert werden, die Konzentration und Aufmerksamkeit des Klägers waren im Verlauf der Untersuchung nicht wesentlich eingeschränkt. Der Kläger zeigte sich deutlich bedrückt, klagsam, unzufrieden mit seinem Befinden und enttäuscht, dass die frühere Lebensfreude abhanden gekommen sei. Gleichzeitig wird ein durchaus noch relativ strukturierter Tagesablauf geschildert, wenn auch mit gewissen Widersprüchen (z. B. hinsichtlich der möglichen Wegstrecke von max. 10 Minuten, andererseits aber 3 km einfache Strecke zur Armenspeisung; Schlafverhalten, Tagesgestaltung, Angst vor zu hohen Stromkosten durch die intensive Nutzung von Computer und Fernseher etc.).
Problematisch ist, dass Prof. Dr. F. relativ abstrakt mit den üblicherweise bei einem Hirnstamminsult auftretenden Einschränkungen argumentiert, die nach den allgemein gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel auch dauerhaft bestehen bleiben würden, wenn sie nicht schnellstmöglich einer Behandlung zugeführt würden. Diese wissenschaftlich sicherlich zutreffenden Erkenntnisse werden von Prof. Dr. F. aber nicht auf den Kläger projiziert und die zu erwartenden individuellen Einschränkungen nicht klar herausgearbeitet, insbesondere nicht gegenüber den anderen Gutachten abgegrenzt. Prof. Dr. F. sah nach dem Insult keine entscheidende Remission der neuropsychiatrischen Symptome mehr, obwohl in der Reha-Maßnahme eine deutliche Verbesserung der Einschränkungen des Klägers erreicht werden konnte und die Beeinträchtigungen durch den Insult als solchen „relativ“ milde gewesen sind. Mit der Leistungseinschätzung der anderen Sachverständigen hat sich Prof. Dr. F. nicht ausführlich auseinandergesetzt, mit der Begründung, dass die hirnorganische Ursache von den anderen Sachverständigen nicht erkannt und in ihren Auswirkungen unterschätzt worden sei. Der Prüfarzt Dr. M. hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anamneseerhebung des Klägers in den Gutachten weitgehend vergleichbar sei, der Kläger selbst keine hirnorganisch bedingten Einschränkungen gegenüber den Sachverständigen geltend gemachte hatte und dass der Kläger nach wie vor in der Lage ist, komplexere Tätigkeiten wie z. B. Autofahren, Computernutzung mit Internet und online-Spielen auszuüben. Insoweit sind im Gutachten von Prof. Dr. F. Inkonsistenzen nicht auszuschließen.
Entscheidend für den Senat ist jedoch der Umstand, dass auch Prof. Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2016 die immer noch bestehende Möglichkeit der Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers und damit seiner Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht, etwa im Wege der Durchführung von medizinischen Rehamaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Wiedereingliederung und ggf. beruflicher Neuorientierung. Die beiden anderen Sachverständigen hatten ebenfalls auf Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen, die der Kläger bislang nicht genutzt hat. Eine Psychotherapie wird bis heute nicht durchgeführt, stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlungen wurden nicht durchgeführt und die in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 vom Vertreter der Beklagten vorgeschlagene medizinische Rehamaßnahme wollte der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen bzw. sich nicht hierzu äußern. Solange aber Behandlungsmöglichkeiten im Raum stehen, kann von einem dauerhaft eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen nicht ausgegangen werden. Dr. S. und Dr. H. haben gar keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden täglich gesehen.
Die weiteren beim Kläger gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet bedingen nur qualitative Leistungseinschränkungen und vermögen einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI nicht zu begründen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Gutachten von Dr. K. für die Agentur für Arbeit B-Stadt hingewiesen hatte, der am 27.04.2015 zu einem unter 3-stündigen Leistungsbild für voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer gelangt ist, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. K. das Gutachten nach Aktenlage erstellt hatte und auch nur bezogen auf die letzte Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer. Dies ist vorliegend aber nicht der hier zu berücksichtigende Leistungsmaßstab für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Im Übrigen haben auch die im Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen zutreffend eine Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer auf Dauer verneint, so dass das Gutachten von Dr. K. nicht im Widerspruch hierzu steht. Mangels Berufsschutz des Klägers ist dies aber nicht behilflich.
Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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