Sozialrecht

Keine Anerkennung als Dienstunfallfolge bei anlagebedingter diskoligamentärer Instabilität

Aktenzeichen  M 12 K 16.1529

Datum:
8.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 45, Art. 46

 

Leitsatz

1. Wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen, ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (ebenso BVerwG BeckRS 1999, 313535). (redaktioneller Leitsatz)
2. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (ebenso BVerwG BeckRS 2009, 40433). (redaktioneller Leitsatz)
3. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies zu Lasten des Beamten. (redaktioneller Leitsatz)
4. Kommt das eingeholte unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Halswirbelsäulenzerrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht worden ist, nicht aber die gleichfalls vorliegende Hypermobilität im Segment C7/T1 und diskoligamentäre Instabilität, ist nur die Halswirbelsäulenzerrung als Dienstunfallfolge anzuerkennen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Hypermobilität im Segment C7/T1 und eine diskoligamentäre Instabilität im gleichen Segment als weitere Dienstunfallfolge anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Feststellung einer Zerrung der Halswirbelsäule als Dienstunfallfolge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Zerrung der Halswirbelsäule als Dienstunfallfolge ergibt sich aus dem Gutachten des sachverständigen Zeugen vom … September 2015 und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht angezweifelt, die lediglich die Feststellung weiterer Dienstunfallfolgen über die Zerrung der Halswirbelsäule hinaus begehrt. Weshalb die Feststellung einer Zerrung der Halswirbelsäule als Dienstunfallfolge in Nr. 2 des Bescheids vom 14. Oktober 2015 aufgehoben werden sollte, erschließt sich daher auch aus dem klägerischen Vortrag nicht, zumal es sich hierbei um eine die Klägerin ausschließlich begünstigende Regelung handelt.
2. Die Festlegung des Heilbehandlungszeitraums für die anerkannte Dienstunfallfolge Zerrung der Halswirbelsäule in Nr. 2 des Bescheids vom 14. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Es sind keinerlei Tatsachen dafür ersichtlich, dass die Zerrung der Halswirbelsäule der Klägerin nicht innerhalb eines hierfür üblichen Zeitraums ausgeheilt sein sollte. Weder dem klägerischen Vortrag, der sich so gut wie ausschließlich mit den weiteren Dienstunfallfolgen befasst, noch dem Gutachten des sachverständigen Zeugen oder den Ausführungen des … ist für einen längeren Heilbehandlungszeitraum etwas zu entnehmen.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Hypermobilität im Segment C7/T1 und einer diskoligamentären Instabilität als Folge des Dienstunfalls vom *. Oktober 2014. Nr. 3 des Bescheids vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2016 ist vielmehr rechtmäßig.
Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 – 2 B 117/98 – juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris).
Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass bei der Klägerin durch den Dienstunfall vom *. Oktober 2014 eine Hypermobilität im Segment C7/T1 und eine diskoligamentäre Instabilität wesentlich verursacht wurden.
Der sachverständige Zeuge kommt in seinem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom … September 2015 zu dem Ergebnis, dass durch den Dienstunfall vom … Oktober 2014 lediglich eine Halswirbelsäulenzerrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht worden ist. Zwar besteht auch nach Auffassung des sachverständigen Zeugen eine Hypermobilität bzw. Instabilität im Segment C7/T1, die jedoch seines Erachtens allein auf unfallunabhängige Faktoren wie erhebliche Osteochondrose C5/6 und C6/7 zurückzuführen ist. Nach den schlüssigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung – auch anhand eines Modells der Wirbelsäule – führt die durch die Osteochondrose verursachte Bewegungseinschränkung in den Segmenten C5/6 und C6/7 in dem darunter liegenden Segment C7/T1 zu vermehrter Bewegung und damit zu einer höheren Belastung mit der Folge der Hypermobilität. Die Instabilität sei daher ein Zufallsbefund und Folge der degenerativ bedingten Versteifung in den Segmenten C5/6 und C6/7. Die Bandscheibe sei bei dem Unfall, bei dem sich die Klägerin nicht den Kopf angestoßen habe und sich noch habe festhalten können, sicher nicht zerstört worden. Denn der Unfallhergang sei nicht so schwer gewesen, dass eine gesunde Bandscheibe hätte verletzt werden können. Die Klägerin habe sich den Kopf nicht angestoßen und sei nach dem Unfall sofort ausgestiegen. Auch die bildtechnischen Untersuchungen hätten nur degenerative Veränderungen im Sinne einer Versteifung der Segmente C5/6 und C6/7 mit einer Hypermobilität in Höhe C7/T1 gezeigt. Die Facettengelenke C7/T1 seien erheblich degenerativ verändert durch Pseudolisthesis oder nach vorne Rutschen von C7 auf T1. Auch die abgesprengte Dornfortsatzspitze sei so abgerundet, dass sie sicher nicht Folge eines vor einem halben Jahr durchgemachten Unfalls mit Fraktur sein könne. Diese abgerundete Dornfortsatzspitze sei entweder angeboren oder Folge eines Unfalls vor mehreren Jahren.
a) Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der sachverständige Zeuge hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden der Klägerin ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin hat er des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf.
b) An der Sachkunde und Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris).
c) Die Ausführungen des Gutachters werden auch nicht durch anderweitige ärztliche Stellungnahmen durchgreifend in Frage gestellt.
aa) Der Facharzt für Radiologie T … kommt in seiner Beurteilung des Magnetresonanztomogramms der Kernspintomographie … vom … April 2015 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin in Höhe C8 leichte Pseudospondylolisthesis Meyerding Grad I, jedoch kein Bandscheibenvorfall, keine Neuroforaminalstenose und keine erkennbare Nervenwurzelreizung beidseits vorliegt. Degenerative Veränderungen lägen in Höhe HWK 5/6 und 6/7 vor mit Osteochondrose, Protrusionen und mäßiggradiger Neuroforaminaleinengung, jedoch auch ohne hochgradige Stenose oder akuten Fokus. Anhaltspunkte für eine traumatische Hypermobilität oder diskoligamentäre Instabilität im Bereich C7/Th1 sind dem nicht zu entnehmen. Vielmehr wurden ausschließlich degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule der Klägerin festgestellt wurden. Auch bei der Pseudospondylolisthesis handelt es sich um eine degenerative Gefügestörung in einem Bewegungssegment der Wirbelsäule.
bb) Das … befundet in seinem Schreiben vom … Mai 2015 eine traumatische diskoligamentäre Zerreißung HWK 7/BWK1. Anamnestisch wird ausgeführt, dass die Klägerin seit dem Dienstunfall Kribbelparästhesien der rechten Hand habe, ansonsten schmerzfrei sei und muskuläre Verspannungen habe. Die noch nicht vollständig konsolidierte Absprengung des Dornfortsatzes Th1 sei ein Hinweis auf eine stattgehabte diskoligamentäre Verletzung/Zerreißung. Mit Schreiben des … vom *. Juni 2016 wird erneut die Diagnose einer diskoligamentären Zerreißung gestellt. Im Operationsbericht (Bd. II, Bl. 23 der Behördenakte) wird eine posttraumatische Instabilität C7/Th1 diagnostiziert und u.a. ausgeführt, dass die zerstörte Bandscheibe entfernt wurde.
Tragfähige Aussagen zur Kausalität der Hypermobilität bzw. Instabilität im Segment C7/T1 mit dem Dienstunfall werden in den o.g. Schreiben nicht getroffen. Nicht nachvollziehbar ist bereits, warum eine knöcherne Absprengung des Dornfortsatzes ein Hinweis auf eine diskoligamentäre Zerreißung sein sollte. Eine diskoligamentäre Instabilität beruht auf Verletzungen der Bandscheibe und der längs verlaufenden Bänder. Zu der zerstörten Bandscheibe hat der sachverständige Zeuge schlüssig ausgeführt, dass diese bei dem Unfall sicher nicht zerstört worden ist, da der Unfallhergang nicht so schwer war, dass eine gesunde Bandscheibe hätte verletzt werden können. Dies ist nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich die Klägerin bei dem Unfall nicht den Kopf angestoßen hat, sondern sich festhalten konnte, sowie der Stellung der Unfallfahrzeuge, wie sie sich aus den Bildern vom Unfallort ergibt, nachvollziehbar. Beides spricht für eine niedrige Aufprallgeschwindigkeit und gegen ein Hochrasanztrauma, bei dem das Polizeifahrzeug hätte weggeschleudert werden müssen. Das Kribbeln ist ausweislich des neurologischen Zusatzgutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … auf ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom zurückgeführt, das seine Ursache im Ellenbogen und gerade nicht in der Halswirbelsäule hat.
cc) In der Stellungnahme des … vom … Januar 2016 zum Gutachten des sachverständigen Zeugen wird ausgeführt, in der präoperativ gesondert durchgeführten dynamischen Bildwandler-Untersuchung sei eindeutig eine Hypermobilität im Segment C7/Th1 festgestellt worden. Des Weiteren habe die Computertomografie eine knöcherne Absprengung im Bereich der Dornfortsätze gezeigt. Dies sei im Bereich der verletzten Höhe als deutliches Zeichen einer traumatischen Verletzung zu sehen. Die bereits stattgehabte Abrundung entspreche dem bereits mehrere Monate zurückliegenden Unfall und Abheilungsprozess. Dass diese abgesprengte Dornfortsatzspitze angeboren sei bzw. von einem früheren Unfall vor mehreren Jahren stammen solle, erscheine unglaubwürdig und höchst spekulativ. In der verletzten Höhe zeigten sich zwar degenerative Veränderungen. Diese seien im vorliegenden Fall jedoch unwesentlich. Im Generellen führten degenerative Veränderungen zu Bewegungseinschränkungen. Dies würde dann gegen die festgestellte Hypermobilität sprechen. Hier widerspreche sich der Gutachter selbst. Gerade die seltene Art der Verletzung mit diskoligamentären Zerreißungen führe initial oft nicht zu einer sofortigen immobilisierenden Wirkung und gerade nicht notwendigerweise zu neurologischen Ausfällen. Bei den diskoligamentären Zerreißungen werde die Instabilität vor allem durch die Ablösung der Bandscheibe von den Grund- und Deckplatten der Wirbelkörper ohne Zerreißung der Bandscheibe selbst hervorgerufen. Die intraoperativ nicht sicher dargestellte vordere Längsbandzerreißung sei aufgrund der Latenz zwischen Unfall und Operation durchaus nicht ungewöhnlich. Der intraoperative Befund entspreche dem zeitgerechten Befund bei derartigen Verletzungen. Zusammenfassend werde bei der vorliegenden Verletzung der Klägerin vor allem durch die festgestellte Hypermobilität in diesem Segment durchaus eine unfallbedingte Traumafolge gesehen, so dass der Unfall als wesentliche Ursache zu sehen sei. Die degenerativen Veränderungen der unteren Wirbelsäule seien als nicht wesentliche Vorschäden zu werten.
Auch diese Stellungnahme kann die Feststellungen des Gutachtens nicht durchgreifend in Frage stellen. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom … Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Halswirbelsäule der Klägerin deutliche degenerative Veränderungen im unteren HWS-Bereich gezeigt habe, was letztlich auch durch die radiologischen Befunde belegt wird. In Höhe C5/6 und C6/7 bestehen eine erhebliche Bandscheibenhöhenminderung sowie seitliche und dorsale knöcherne Ausziehungen. Degenerative Veränderungen führen zwar – wie auch das … ausführt – zu Bewegungseinschränkungen. Ein Widerspruch zur der festgestellten Hypermobilität ist darin entgegen der Auffassung des … jedoch nicht zu sehen, da es sich um unterschiedliche Segmente handelt. Wie der sachverständige Zeuge nämlich nachvollziehbar ausführt, ist es bedingt durch die Versteifung im Segment C5/6 und C6/7 im darunter liegenden Fach zwischen C7/Th1 am cervikothorakalen Übergang schleichend zu einer Hypermobilität mit der Folge einer Spondylolisthesis Meyerding Grad I gekommen. Diese beruht letztlich auf der – angesichts der Versteifung der darüber liegenden Segmente – notwendigen vermehrten Bewegung und Beanspruchung dieses Segments, die zur Zermürbung der Bandscheibe geführt hat.
Dass es nach Auffassung des … bei einer diskoligamentären Zerreißung nicht notwendigerweise zu neurologischen Ausfällen kommen muss, belegt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer derartigen Verletzung. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn der der sachverständige Zeuge davon ausgeht, dass der Nerv bei einer derart schweren Verletzung mit größter Wahrscheinlichkeit tangiert worden wäre.
Dass die knöcherne Absprengung im Bereich der Dornfortsätze im Bereich der verletzten Höhe als deutliches Zeichen einer traumatischen Verletzung zu sehen sei, ist nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen ebenfalls nicht zwingend. Vielmehr kann diese auch angeboren sein oder aus einem früheren Ereignis stammen. Wäre die Absprengung traumatisch durch den Dienstunfall verursacht worden, hätte die Klägerin nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen derartige Schmerzen haben müssen, dass sie sofort zum Arzt gegangen wäre, da ein knöcherner Abriss wehtut. Auch wäre bei einer Absprengung durch den Dienstunfall dieser in Richtung Halswirbelsäule zum Liegen gekommen und nicht unterhalb des ersten Brustwirbels.
Gegen eine traumatische diskoligamentäre Instabilität C7/T1 sprechen nach überzeugender Ansicht des sachverständigen Zeugen zudem der Unfallmechanismus und das Verhalten der Klägerin nach dem Unfall. Die von der linken Seite kommenden Kräfte lagen – wie die Unfallbilder belegen – in einem sehr niedrigen Energiebereich, die nach schlüssiger Auffassung des sachverständigen Zeugen nicht zu einer schweren Verletzung im Sinne einer diskoligamentären Instabilität C7/T1 mit einer knöchernen Absprengung vom Dornfortsatz T1 führen konnte. Die Klägerin hat sich bei dem Unfall nach eigenen Aussagen nicht einmal den Kopf an der Beifahrertür oder an der A- oder B-Säule angestoßen. Sie ist nach dem Unfall ausgestiegen und hat weiter arbeiten können. Erst an den Folgentagen hat sie leichte Schmerzen in der Brust sowie Kopfschmerzen verspürt.
Die dynamische Bildwandler-Untersuchung kann – wie der sachverständige Zeuge nachvollziehbar ausführt – nicht differenzialdiagnostisch darstellen, ob die Hypermobilität aufgrund einer traumatischen diskoligamentären Instabilität oder schleichend entstanden ist. Traumatische Beschädigungen wie insbesondere Einblutungen können nach sechs Monaten nicht mehr festgestellt werden, da Blut im MRT nur bis zu zehn Wochen sichtbar ist. Eine Ruptur des vorderen Längsbandes war schließlich weder in der kernspintomografischen Untersuchung sichtbar noch hat der Operateur des … von einem zerrissenen vorderen Längsband berichtet.
Der Unfallmechanismus, das Verhalten der Klägerin nach dem Unfall und im weiteren Verlauf und die bildtechnischen Befunde sprechen für eine degenerative Hypermobilität in Höhe des Bandscheibensegments C7/T1.
Im Ergebnis sind daher weitere Körperschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall der Klägerin zurückzuführen sind, nicht gegeben.
4. Die hilfsweise gestellten Beweisanträge waren abzulehnen.
a) Der Einvernahme von Dr. S … als sachverständigen Zeugen bedurfte es nicht, weil das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten und die mündliche Erläuterungen hierzu geeignet und ausreichend waren, dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das vorliegende Gutachten weist keine erkennbaren Mängel auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten würde oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestünde. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor (s.o.). Bietet das bereits vorliegende ärztliche Gutachten eine tragfähige sachliche Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, besteht kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch Einvernahme des die Klägerin privat behandelnden Arztes Dr. S* … als sachverständigen Zeugen, zumal Dr. S* … seine Auffassung bereits mehrfach schriftlich dargelegt hat. Dem im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter lagen diese Ausführungen bei der Gutachtenserstellung vor bzw. waren bereits Anlass einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme. Der sachverständige Zeuge Dr. V* … hat sich somit bereits umfassend und nachvollziehbar mit der von Dr. S* … vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Insofern ist auch nicht substantiiert dargelegt worden, welche neuen Erkenntnisse eine Einvernahme von Dr. S* … als sachverständigen Zeugen in Bezug auf die unter Beweis gestellte Tatsache hätte erbringen sollen.
b) Dem Beweisantrag auf Einvernahme der Mutter der Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfallgeschehen erhebliche Schmerzen im Halswirbelbereich hatte, war ebenfalls abzulehnen. Die Mutter der Klägerin kann als Zeugin keinen Beweis für entsprechende Schmerzen der Klägerin erbringen, da diese nur von der Klägerin selbst empfunden werden konnten. Die Mutter der Klägerin könnte allenfalls bezeugen, dass die Klägerin über derartige Schmerzen geklagt hat. Das Beweismittel ist insofern ungeeignet. Im Übrigen ist es aber auch nicht entscheidungserheblich. Denn Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule konnten sich bereits aus der als Dienstunfallfolge anerkannten Zerrung der Halswirbelsäule ergeben. Schmerzen in einem derartigen Ausmaß, dass sich die Klägerin veranlasst gesehen hätte, unverzüglich einen Arzt in den ersten Tagen nach dem Unfall aufzusuchen, lagen offensichtlich nicht vor. Dies hätte jedoch nach überzeugender Auffassung des sachverständigen Zeugen bei einer diskoligamentären Zerreißung mit Absprengung des knöchernen Dornfortsatzes der Fall sein müssen.
5. Die Klagen waren nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben