Sozialrecht

Keine Befreiung von Zweitwohnungssteuer

Aktenzeichen  4 ZB 16.1245

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52331
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 3 Abs. 1
AO § 227

 

Leitsatz

Entscheidet sich der Inhaber einer Zweitwohnung in freier Gestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse dafür, trotz der Erfordernisse der Betreuung eines behinderten Kindes, seinen Hauptwohnsitz nicht zu verlegen, sondern eine Zweitwohnung zu unterhalten, rechtfertigt dies nicht die Befreiung von der aufwandbezogenen Steuerpflicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 K 15.5735 2016-04-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.597 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erlass der von ihr verlangten Zweitwohnungsteuer für die Steuerzeiträume von 2006 bis 2014 hat.
Für eine (auch) von der Klägerin innegehabte Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten setzte diese mit Bescheid vom 17. November 2008 Zweitwohnungsteuer fest. Diese Steuerfestsetzung wurde nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015 (Az. M 10 K 14.4943) bestandskräftig. Auf einen am 27. Juni 2015 gestellten Antrag auf „Erstattung“ der Zweitwohnungsteuer wegen zu geringen Einkommens der Klägerin befreite die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 2015 von der Zweitwohnungsteuer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 7 KAG. Für die Jahre vor 2015 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer aus Einkommensgründen ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde später im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.
Unter dem 20. Mai 2015 stellte die Klägerin Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung. Sie berief sich vor allem darauf, dass sie die Zweitwohnung deshalb benötige, weil das von ihr betreute schwerbehinderte Pflegekind nur von der Zweitwohnung aus spezialisierte Einrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten besuchen könne.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 lehnte die Beklagte die beantragte Billigkeitsentscheidung ab. Ein Erlass der Zweitwohnungsteuer komme nicht in Frage, weil es an einem sachlichen Billigkeitsgrund für den Erlass fehle. Nach § 227 AO könnten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Sachliche Billigkeitsgründe könnten dann gegeben sein, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Normgebers angenommen werden könne, dass er die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden könne, dass die Einziehung der Steuer den Wertungen des Normgebers widerspreche. Durch eine Billigkeitsregel könne jedoch nicht eine allgemeine Korrektur von Steuerregelungen für den Fall zugelassen werden, dass diese allgemein oder von bestimmten Gruppen als unbillig empfunden würden. Die Klägerin sei wegen des Innehabens einer Zweitwohnung besteuert worden, weil dieser Umstand gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert werde und welchen Zwecken er des Näheren diene, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung der Steuerpflicht ebenso unerheblich, wie ein Überschreiten der Leistungsfähigkeit im Einzelfall. Persönliche Umstände, die aus Sicht des Steuerpflichtigen das Innehaben der Zweitwohnung notwendig machten, seien nicht geeignet, die Abgabepflicht entfallen zu lassen. Die Tatsache der Betreuung des behinderten Pflegekindes, das Aufenthaltszeiten in München notwendig mache, müsse daher steuerlich unberücksichtigt bleiben. Es sei auch unter Erwägung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 17.1.2011 – 4 ZB 10.1366 – juris) nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der vorliegenden Fallkonstellation dafür einen eigenen Befreiuungstatbestand geschaffen hätte. Auch persönliche Billigkeitsgründe lägen nicht vor, weil es vorliegend insbesondere an der Erlassbedürftigkeit der Klägerin fehle.
Die Regierung von Oberbayern wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sachlichen Härte zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. April 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, die Ablehnung des Erlasses der Zweitwohnungsteuer sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2016 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erlass der festgesetzten Zweitwohnungsteuer nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.
a.) Die Klägerin trägt hierzu vor, die Entscheidung der Beklagten beruhe auf einem Ermessensnichtgebrauch, die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum nicht erkannt.
Weitere Ausführungen hierzu finden sich in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung jedoch nicht, es fehlt daher insoweit schon an der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 gefunden hat, ist ausführlich begründet und enthält umfangreiche Erwägungen zum Vorliegen sachlicher und auch persönlicher Billigkeitsgründe. Dass insoweit ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
b.) Die Klägerin rügt weiter, dass nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 37) Befreiungstatbestände gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten nehme in ihrem § 2 Abs. 3 Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden, sowie Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen vom Begriff der Zweitwohnung aus. Zwar werde in diesen Satzungsbestimmungen nicht jeder Fall der Betreuung einer pflegebedürftigen Person genannt, die Satzungsbestimmungen stellten jedoch ersichtlich auf einen Zusammenhang der betreffenden Wohnung mit einem therapeutischen bzw. sozialen Zweck ab. Diese Zwecke lägen auch im Fall der Klägerin vor, weil sie Pflegemutter eines behinderten Kindes sei, die Pflege auch in der Wohnung erfolge und nur so für das Pflegekind der Besuch der Landesschule für Körperbehinderte im Bereich der Beklagten erfolgen könne.
Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Satzungsbestimmung der Beklagten in § 2 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung ist eindeutig. Eine private Wohnung, die weder von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt wird noch sich in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung befindet, fällt nicht unter diese Satzungsbestimmung. Als Ausnahmevorschrift ist die fragliche Satzungsbestimmung auch eng auszulegen. Dies gilt vor dem Hintergrund der von der Klägerin genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb, weil es nach dieser Rechtsprechung dem Normgeber aufgrund des Wesens der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer verwehrt ist, die mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke zu berücksichtigen. Es besteht vor diesem Hintergrund daher keine Pflicht für die Beklagte, ein (in vielfältiger Hinsicht denkbares) soziales Engagement eines Zweitwohnungsinhabers zum Anlass für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu nehmen.
Auch kann von einer nicht gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung nicht gesprochen werden. Dem Begriff der Zweitwohnung sollen nach dem Willen des Normgebers nur größere heimartige Komplexe nicht unterfallen; bevorzugt werden sollen demnach die in diesen Einrichtungen betreuten Menschen, nicht jedoch ihre jeweiligen Betreuer. Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand, wie er im Innehaben einer weiteren privat genutzten Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Bei heimartigem Wohnen tritt derartiger Konsum im Sinne eines äußerlich erkennbaren Zustands im Vergleich zum privaten Wohnen deutlich erkennbar zurück. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt daher fern.
Auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verweist, dass sie zur Benutzung der Zweitwohnung gezwungen sei, weil nur so der Besuch des Pflegekindes einer speziellen Schule für Körperbehinderte im Bereich der Beklagten erfolgen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag richtig sein, dass der Besuch einer solchen Schule einen Wohnsitz im Bereich der Beklagten erfordert, nicht jedoch zwingend einen Zweitwohnsitz. Ein Zweitwohnsitz ist es im Fall der Klägerin nur deshalb, weil sie sich in freier Gestaltung ihrer persönlichen Verhältnisse dafür entschieden hat, trotz der Erfordernisse der Betreuung des behinderten Kindes ihren Hauptwohnsitz nicht zu verlegen. Damit bleibt die Wohnung im Bereich der Beklagten eine Zweitwohnung und ist Ausdruck des Konsums in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, der der Steuer unterliegt. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2011 (Az. 4 ZB 10.1366 juris Rn. 17) liegt daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht neben der Sache, weil auch im dort entschiedenen Fall auf Zwänge durch die Pflege von Familienangehörigen (im dortigen Fall in der Hauptwohnung) hingewiesen wurde, jedoch das Halten der Zweitwohnung letztlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Wohnungsinhabers beruhte und damit keine Befreiung von der aufwandbezogenen Steuerpflicht rechtfertigte. Das ist auch im Falle der Klägerin so, nur dass hier die Pflegeleistung (auch) in der Zweitwohnung erfolgt.
c.) Die Klägerin lässt weiter vortragen, dass ihr ihre Kapitaleinkünfte nicht entgegen gehalten werden dürften, denn die Befreiungstatbestände der Satzung der Beklagten seien einkommensunabhängig. Sie unterschreite im Übrigen die im Gesetz festgelegte Einkommensgrenze des Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG und habe nur wegen der langen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nicht schon früher einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Klägerin wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG keine Zweitwohnungssteuer bezahlen muss, ist im vorliegenden Fall mit Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 bestandskräftig entschieden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen kann ein Antrag auf Befreiung wegen Unterschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze jederzeit und unabhängig davon gestellt werden, ob etwa eine Widerspruchsbehörde rechtzeitig über einen aus anderen materiellen Gründen eingelegten Widerspruch entscheidet oder nicht. Die jetzt gerügte Wartezeit wegen der Verzögerung des Widerspruchsverfahrens hätte die Klägerin auch gemäß § 75 VwGO abkürzen können.
Dass die in der Satzung enthaltenen Befreiungstatbestände einkommensunabhängig sind, hilft der Klägerin nicht weiter, weil jedenfalls für ihren Fall kein Befreiungstatbestand geregelt ist und sich aus den obigen Ausführungen auch ergibt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schaffung weiterer Befreiungstatbestände oder entsprechende Berücksichtigung im Rahmen eines Erlassantrages hat.
Die Frage nach Kapitaleinkünften der Klägerin, die ausweislich der Behördenakten mit dem Antrag auf Befreiung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG vorgelegt worden sind, stellte sich vorliegend vor allem hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 29. Juni 2015 zur Frage des Vorliegens persönlicher Billigkeitsgründe im Rahmen der Prüfung des § 227 AO. Hierzu enthält die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine weiteren Ausführungen.
2. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vortrag der Klägerin, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da durch das Verfahren geklärt werden könne, in welchen Ausnahmefällen die Betreuung Pflegebedürftiger im Rahmen eines Steuererlasses zu berücksichtigen seien und wie sich in diesem Zusammenhang die durch den Satzungsgeber geregelten Befreiungstatbestände auswirkten, kann die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht darlegen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).
Es geht vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung der Regelungen zum Steuererlass, § 227 AO. Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil sie stark von den Umständen des einzelnen Falles abhängt und wegen der größeren Zahl verschiedenartiger Fallausprägungen nicht in allgemeingültiger Weise klärbar ist. Das Recht der Billigkeit des § 227 AO ist schon nach dem Gesetzeswortlaut immer einzelfallbezogen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, § 227 Rn. 52). Anders als in der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage geht es auch nicht um die Klärung, „in welchen Ausnahmefällen“ die Betreuung Pflegebedürftiger zu berücksichtigen ist, sondern nur, ob in der speziellen Fallkonstellation der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erlass von Steuerschulden gegeben ist. Der Rechtssache fehlt es damit an grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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