Sozialrecht

Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern wegen Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 18 K 17.3559

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41603
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 105
SGB VIII § 19, § 86a Abs. 2, § 86b

 

Leitsatz

1. Der Begriff der Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn kann auch unterschiedliche, bewilligte Unterbringungsorte mit einer leistungsfreien Zeit von viereinhalb Monaten umfassen, wenn es sich eine einheitliche Leistung nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff handelt (hier: weder Beendigung der Jugendhilfeleistung mangels belastbarer Annahme, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht, noch Leistungsunterbrechung mangels rechtlichen Hindernisses). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist auf Leistungen nach § 19 SGB VIII nicht analog anwendbar. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem Träger ist seine Leistungspflicht i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X bekannt, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind; unerheblich ist dabei seine rechtsirrige Meinung, ein anderer Leistungsträger sei leistungspflichtig. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die leistungsberechtigte V.R. im Zeitraum vom 21. Januar 2016 bis zum 6. März 2018 aufgewendete Kosten in Höhe von 141.005,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2017 zu erstatten.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
Dem Kläger steht aus § 105 SGB X ein Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 21. Januar 2016 bis 6. März 2018 aufgewendeten Kosten für die Jugendhilfemaßnahme für die Leistungsberechtigte gegen den Beklagten in Höhe von 141.005,30 € zu.
§ 105 Abs. 1 S. 1 SGB X lautet wie folgt: „Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.“
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X liegen vor.
Der Kläger bewilligte als unzuständiger Leistungsträger für die Leistungsberechtigte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 21. Januar 2016 bis 6. März 2018 Jugendhilfe durch Kostenübernahme der Unterbringung in der vollstationären Mutter-Kind-Einrichtung D. und anschließend der teilstationären Mutter-Kind-Einrichtung K. nach Maßgabe des § 19 SGB VIII.
Tatsächlich ist jedoch der Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 6. März 2018 für Jugendhilfeleistungen für die Leistungsberechtigte nach § 86b Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen.
Es liegt über den gesamten Zeitraum eine einheitliche Leistung nach § 19 SGB VIII vor, die zwischenzeitlich weder beendet noch zuständigkeitsrechtlich relevant unterbrochen wurde.
Für Leistungen nach § 19 SGB VIII regelt ausschließlich § 86b SGB VIII die örtliche Zuständigkeit. Maßgeblich ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII vor Beginn der Leistung. Bei Maßnahmen nach § 19 SGB VIII ist schon nach dem klaren Wortlaut der Norm („Mütter oder Väter“) nur auf den Aufenthalt der Leistungsberechtigten abzustellen und nicht auf den Aufenthaltsort des Kindes.
Für die Leistung vom 8. Juni 2015 bis 31. August 2015 war der Beklagte unstrittig nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Denn für die örtliche Zuständigkeitsbestimmung kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt vor dem 8. Juni 2015 an. Ob die Leistungsberechtigte im Zeitraum vom 21. Januar 2015 bis 7. Juni 2015 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus in R. begründete oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Denn insoweit handelt es sich – zwischen den Parteien auch unstrittig – um eine geschützte Einrichtung, die entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 SGB VIII nicht zu berücksichtigen ist, so dass auf den gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten vor der Aufnahme in das Frauenhaus R. abzustellen ist. Dieser war unstrittig im Kreisgebiet des Beklagten.
Der Beklagte ist jedoch auch für die Leistungen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zuständig geblieben, da die Unterbringungen in Mutter-Kind-Einrichtungen vom 8. Juni 2015 bis 31. August 2015 sowie vom 21. Januar 2016 bis 6. März 2016 eine einheitliche Jugendhilfeleistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne darstellen. Der Begriff der Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn umfasst im vorliegenden Fall den gesamten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 6. März 2018, da es sich trotz der unterschiedlichen, bewilligten Unterbringungsorten und der leistungsfreien Zeit vom 1. September 2015 bis 20. Januar 2016 um eine einheitliche Leistung nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff handelt. Denn zur Bestimmung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
„eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.“ (BVerwG, U.v. 29.1.2004 – 5 C 9/03 – juris Leitsatz 1, Rn. 18).
Für den gesamten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 6. März 2018 lag nach diesen Grundsätzen ein qualitativ unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bei der Leistungsberechtigten vor. Bei Berücksichtigung der Dokumentationen der Hilfeplangespräche/Hilfepläne/Fachprotokolle vom 17. April 2015, 8. Juni 2015, 26. August 2015, 15. Dezember 2015, 16. März 2016, 21. Juni 2016 sowie der Klinikberichte vom 5. November und 6. Dezember 2015 ist festzustellen, dass die Leistungsberechtigte aufgrund ihrer (Erwerbs-)Biografie, Lebenssituation, ihres jungen Alters und psychischer Probleme Hilfe bei der Erziehung ihres Kindes benötigte. Hinweise darauf, dass die zunächst mit Bescheid vom 17. Juni 2015 vom Beklagten bewilligte Hilfe nach § 19 SGB VIII und die späteren Hilfen des Klägers keinen qualitativ gleichbleibenden Bedarf abdecken, sind nicht ersichtlich. Nach den ausdrücklichen Angaben in den Hilfeplänen vom 17. April 2015 und 8. Juni 2015 erfolgte die Aufnahme in die teilstationäre Mutter-Kind-Einrichtung K. zunächst zum weiteren Clearing des Bedarfs. Ausweislich des Berichts der Einrichtung K. vom 12. August 2015 und des Hilfeplans vom 26. August 2015 wurde vermutet, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung (auch) ein hoher Bedarf an therapeutischer Unterstützung bei der Leistungsberechtigten vorliege. Von Seiten der Einrichtung wurde zur Lösung der Problemsituation im Hilfeplangespräch vom 26. August 2015 die Aufnahme der Leistungsberechtigten in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung als bedarfsgerecht angesehen. Die Mitarbeiter des Beklagten befanden laut des Ergebnisprotokolls vom Gespräch vom 26. August 2015 eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung mangels Mitwirkungsbereitschaft und Einsichtsfähigkeit der Leistungsberechtigten als nicht geeignet. Mit dem Einverständnis der Leistungsberechtigten wurde schließlich beschlossen, dass durch eine stationäre Aufnahme in eine Klinik die psychische Situation der Leistungsberechtigten (zunächst) abgeklärt und ihr Kind solange in Obhut genommen werden solle. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht als langfristig und abschließend geplant, sondern sollten gerade der weiteren jugendhilferechtlichen Bedarfsermittlung dienen. Das Jugendamt konnte dementsprechend zu diesem Zeitpunkt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Leistungsberechtigte aufgrund einer vermuteten psychischen Erkrankung dauerhaft nicht fähig oder willens sein würde, ihr Kind zu erziehen. In den darauf folgenden Klinikberichten vom 5. November und 6. Dezember 2015 wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert, die Leistungsberechtigte stabilisiert und medikamentös eingestellt. Es wurde von der Klinik empfohlen, die Leistungsberechtigte mit ihrem Kind in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen. Es lag mithin ab dem 8. Juni 2015 fortdauernd ein qualitativ gleichbleibender (zunächst hoher) Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Leistungsberechtigten vor, der erst nach der stationären Behandlung in der Klinik ab Spätherbst 2015 in vollem Umfang erkennbar wurde.
Es liegt – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine Beendigung oder zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Jugendhilfeleistung vor.
Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Beendigung einer Jugendhilfeleistung kann nur angenommen werden, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Leitsatz 1, Rn. 31 ff.). Eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive der Jugendhilfe muss fehlen (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder Unterbrechung einer Leistung vorliegt ist der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 38).
Zwar wurde vorliegend die Leistung nach § 19 SGB VIII mit Bescheid des Beklagten vom 31. August 2015 zum 1. September 2015 eingestellt. Nach den vorgenannten Maßstäben handelte es sich jedoch – entgegen des Wortlauts im Bescheid und wohl auch des Willens des Beklagten – tatsächlich nicht um eine Beendigung, sondern lediglich um eine (vorübergehende) Einstellung der Leistung.
Denn der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2015 beruht nicht in belastbarer Weise auf der Annahme, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Nach der Einschätzung der Fachkräfte des Beklagten in der Besprechung zur Hilfeplanung vom 17. April 2015 sollte die Leistungsberechtigte mit ihrem Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht werden, um ein Bedarfsclearing durchzuführen und zu klären, ob die Leistungsberechtigte überhaupt in der Lage sei, das Kind auf Dauer zu besorgen. In diesem Bericht ist festgehalten, dass die Kindsmutter sich bereits durch eine psychologische Anbindung stabilisieren habe können. Auch noch aus dem Hilfeplangespräch vom 26. August 2015 ist erkennbar, dass der Beklagte und die Mitarbeiter der Einrichtung K. gerade nicht von einem Entfallen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs ausgingen, sondern vielmehr den Bedarf als erheblich höher als zunächst gedacht einschätzten. Dies ergibt sich daraus, dass eine mögliche Kindswohlgefährdung durch den in der Einrichtung K. nicht abgedeckten, jedoch von den Beteiligten angenommenen höheren Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs der Leistungsberechtigten angenommen wurde. Weiter wurde der Leistungsberechtigten im Rahmen des Hilfeplangesprächs zunächst zur Lösung der vom Beklagten und den Mitarbeitern der Einrichtung K. gesehenen Problemlage die Aufnahme in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung vorgeschlagen. Der dann zunächst einvernehmlich eingeschlagene Weg, vorübergehend ein psychiatrisches Clearing durch die stationäre Aufnahme der Leistungsberechtigten in eine Mutter-Kind-Einrichtung vorzunehmen, führt nicht zu der Annahme, dass nach dem stationären Aufenthalt der Leistungsberechtigten in der Klinik ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Erziehung ihres Kindes entfallen sein könnte. Der tatsächliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten in einer Therapiestation für Frauen und Mütter mit Kind im behandelnden Klinikums sowie der konkrete Therapieplan der Klinik zeigen, dass die Mutter-Kind-Bindung durch den Klinikaufenthalt für eine spätere Jugendhilfe-Maßnahme gestärkt werden und Kenntnisse über den adäquaten Umgang mit Kleinkindern erarbeitet werden sollten. Die Leistungsberechtigte hätte auch ohne die zu diesem Zeitpunkt vermutete, psychische Erkrankung aufgrund ihres Alters, der fehlenden Ausbildung und Wohnung sowie der offensichtlichen Probleme in der Erziehung ihres entwicklungsverzögerten Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter der Jugendhilfe benötigt. Aus den internen E-Mails des Beklagten vom 28. August 2019 sowie dem Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom selben Tag ist ersichtlich, dass auch die Mitarbeiter des Beklagten davon ausgingen, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, der – insbesondere bezüglich der psychischen Situation der Leistungsberechtigten – noch geklärt werden musste, um eine geeignete Hilfe (ggfls. Fremdunterbringung) festzustellen. Selbst bei Annahme einer notwendigen Fremdunterbringung des Kindes wäre die Leistungsberechtigte des Weiteren wohl Anspruchsberechtigte im Rahmen des §§ 27, 34, 39 SGB VIII. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31. August 2015 war daher objektiv nicht davon auszugehen, dass zukünftig kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr gegeben war.
Auch eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Jugendhilfeleistung lag entgegen der Ansicht des Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 21. Januar 2016 nicht vor.
Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung liegt vor, wenn der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf zwar fortbesteht, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) jedoch nicht möglich oder geboten ist (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 43). Ein rechtlicher Grund, der einer Bedarfsdeckung entgegensteht, kann die Verweigerungshaltung eines Hilfeempfängers darstellen, wenn Hilfen nur auf Antrag von Hilfeberechtigten gewährt werden können (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 46). Rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung können dahingegen nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung unterbrochen wird. Ein solcher tatsächlicher Hinderungsgrund kann etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 44).
Der Klinikaufenthalt der Leistungsberechtigten zum Abklären einer vom Beklagten vermuteten psychiatrischen Erkrankung stellt unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe ein rein tatsächliches Hindernis dar. Der Klinikaufenthalt wurde noch dazu vom Beklagten aktiv befürwortet und in die Wege geleitet, um Kenntnisse über den gesundheitlichen Status der Leistungsberechtigten für die weitere Hilfeplanung zu erlangen.
Auch eine Verweigerungshaltung der Leistungsberechtigten, die zu einem rechtlichen Hindernis für die Durchführung der Jugendhilfeleistung führen könnte, lag nicht vor. Zwar war die Leistungsberechtigte nach den Angaben des Beklagten im Hilfeplangespräch vom 26. August 2015 mit einem Einrichtungswechsel in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung nicht einverstanden. Allerdings bleibt unklar, wie die Notwendigkeit des Einrichtungswechsels kommuniziert wurde, da die Leistungsberechtigte sich am Ende des Gesprächs immerhin damit einverstanden sah, einer stationären Aufnahme in einer Klinik zuzustimmen. Auch gab die Leistungsberechtigte mehrfach zu verstehen, dass sie am liebsten in der teilstationären Einrichtung K. mit ihrem Kind bleiben wollte, sodass eine komplette Verweigerungshaltung der Leistungsberechtigten nicht vorlag. Laut den Angaben des Beklagten in seinem Schreiben an die Beigeladene vom 28. August 20115 werde die Leistungsberechtigte von Seiten der Einrichtung als bemüht wahrgenommen. Die Mitwirkungsbereitschaft wurde von der Einrichtung im Gespräch vom 26. August 2015 wegen der Rückzugstendenzen der Leistungsberechtigten als schwankend eingeschätzt. Aus dem Klinikbericht vom 6. Dezember 2015 ergibt sich, dass sich die Leistungsberechtigte in der Mutter-Kind-Einrichtung oft beobachtet und schlecht bewertet gefühlt habe und sich daher zurückgezogen habe. Sie gab gegenüber der Klinik an, dass sie die Therapieauflage bekommen habe, da sie sonst ihr Kind verliere. Die Leistungsberechtigte brachte sowohl zum Zeitpunkt des Hilfeplangesprächs vom 26. August 2015 als auch in der Folgezeit durch ihre Aussagen, die vielfache Antragstellungen auf Jugendhilfe und dem Widerspruch gegen die Inobhutnahme eindeutig zum Ausdruck, dass sie mit ihrem Kind in der Klinik bzw. in einer Jugendhilfeeinrichtung weiter zusammen leben wollte, so dass eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft an einer Jugendhilfemaßnahme nicht vorlag.
Selbst bei Annahme einer Unterbrechung der Jugendhilfeleistung wäre diese Unterbrechung nicht als zuständigkeitsrechtlich relevant anzusehen.
Eine Leistungsunterbrechung ist nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt. Wann die Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt ist aus dem der örtlichen Zuständigkeitsregelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelung zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 47 ff .). Das Zeitmoment ist als wichtiges, jedoch nicht einziges Kriterium zu begreifen, wobei die Dreimonatsfrist einen Anhalt bietet (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 49 f.). Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 51). Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann – insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose – mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35/15 – juris Rn. 52).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles nicht von einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung auszugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass zwar viereinhalb Monate zwischen den betreffenden Leistungsgewährungen verstrichen sind, was erheblich über dem jedenfalls eine Indizwirkung entfaltenden Dreimonatszeitraum liegt. Allerdings ist bezüglich des Umstandsmoments festzuhalten, dass die Unterbrechung nicht aus rechtlichen Gründen, die in der Verantwortungssphäre der Leistungsberechtigten liegen, so lange andauerte. Die Leistungsberechtigte stellte bereits am 23. September 2015, d.h. weniger als einen Monat nach Einstellung der Jugendhilfeleistung durch den Beklagten einen Antrag auf weitere Jugendhilfeleistung und begehrte, dass ihr Kind zu ihr auf die Mutter-Kind-Station der Klinik verbracht werde. Dieser Antrag ging beim Beklagten am 29. September 2015 durch Weiterleitung des Klägers ein. Weiter stellte die Leistungsberechtigte am 23. Oktober 2015 einen weiteren Antrag auf Jugendhilfe, in dem sie darum bat, zusammen mit ihrem Kind zeitnah in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen zu werden. Mit E-Mail-Verkehr vom 16. Oktober 2015 bis 27. Oktober 2015 erkundigte sich eine Oberärztin der Klinik mehrfach beim Beklagten, wer für erforderliche Anschlusshilfen für die Leistungsberechtigte bzw. die Rückführung des Kindes zur Leistungsberechtigten zuständiger Jugendhilfeträger ist. Eine zeitnahe Hilfegewährung an die Leistungsberechtigte fand ausschließlich deshalb nicht statt, weil die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an die Leistungsberechtigte im Herbst 2015 zwischen mehreren Jugendhilfeträgern diskutiert wurde und sich zunächst trotz regen Schriftwechsels niemand für örtlich zuständig befand. Ausschließlich aus diesem Grund fand auch keine nahtlose Hilfegewährung nach dem Klinikaufenthalt statt, sondern musste die Leistungsberechtigte fast weitere zwei Monate in einem Frauenobdach ohne ihr Kind leben. Diese schwerwiegenden Umstände, die nicht in der Verantwortungssphäre der Leistungsberechtigten zu suchen sind, führen in einer Gesamtschau dazu, dass das Umstandsmoment einer zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht anzunehmen ist.
Auch der Verweis des Beklagten auf die Dreimonatsregelung in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geht fehl, da diese Vorschrift ausschließlich in Bezug auf Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwendbar ist. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Denn vor der tatsächlichen Aussetzung der Leistung wurde eine Hilfe nach § 19 SGB VIII und nicht – wie § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorsieht – nach den §§ 27 bis 35a, 13, 21 oder 41 SGB VIII vom Beklagten bewilligt. Mangels einer insoweit unbeabsichtigten Regelungslücke ist § 86b Abs. 3 Satz 2 auf Leistungen nach § 19 SGB VIII auch nicht analog anwendbar (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86b SGB VIII Rn. 19).
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 105 SGB X sind damit erfüllt.
Der Anspruch nach § 105 SGB X wird auch nicht durch andere – vorrangige – Erstattungsansprüche verdrängt.
Insbesondere liegt kein Fall des § 102 Abs. 1 SGB X vor, da der Kläger nicht auf Grund einer vorläufigen Leistungspflicht, auch nicht nach § 86d Abs. 1 SGB VIII, vorläufig geleistet hat. Nach § 86d SGB VIII ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Die Leistungsberechtigte hielt sich tatsächlich weder vor dem 8. Juni 2015, noch im Herbst 2015 im Kreisgebiet des Klägers auf.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum. Zwar besteht nach § 105 Abs. 3 SGB X der Erstattungsanspruch nur von dem Zeitpunkt ab, ab dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Einem Träger ist seine Leistungspflicht bekannt, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind. Unerheblich ist dabei seine rechtsirrige Meinung, ein anderer Leistungsträger sei leistungspflichtig (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 105 SGB X Rn. 55). Der Beklagte hatte für den gesamten Leistungszeitraum ab dem 8. Juni 2015 Kenntnis von allen Voraussetzungen für seine Leistungspflicht. So war ihm durch die weitere Abstimmung zwischen den Jugendämtern im Herbst 2015 der durchgängige Bedarf der Leistungsberechtigten während/nach Beendigung des Klinikaufenthalts bekannt. Spätestens mit Weiterleitung des Antrags der Leistungsberechtigten vom 23. September 2015, der am 29. September 2015 beim Beklagten einging, musste sich der Beklagte auch darüber im Klaren sein, dass die Leistungsberechtigte weiterhin einen Jugendhilfebedarf geltend macht und die Mitwirkungsbereitschaft vorliegt bzw. hergestellt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es daher nicht erst auf den Eingang des Bewilligungsbescheids des Klägers vom 4. Februar 2016 am 5. Februar 2016 beim Beklagten an.
Der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs beläuft sich nach der Aufstellung des Klägers vom 2. April 2019 für den geltend gemachten Zeitraum auf 141.005,39 €. Anhaltspunkte für einen Fehler in dieser Berechnung liegen nicht vor und hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.
Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 141.005,39 Euro seit dem 31. Juli 2017 zu. Dies ergibt sich aus § 291 BGB analog (BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00 – juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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