Sozialrecht

Kostenübernahme für die Unterbringung im Internat bei seelischer Behinderung

Aktenzeichen  W 3 K 15.7

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X SGB X § 44
SGB VIII SGB VIII § 35a, § 78a, § 78b, § 78e

 

Leitsatz

1. Die Anwendung von § 44 SGB X ist nicht ausgeschlossen, wenn die Höhe einer zu erbringenden Leistung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht streitig ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit dem Wechsel des Leistungsregimes von der Bezahlung der Internatskosten nach dem Schulfinanzierungsgesetz zur Eingliederungshilfe ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenübernahme in Höhe der entsprechenden Entgeltvereinbarungen nach § 78e Abs. 1 S. 2 SGB VIII verpflichtet. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Leistungsverpflichtung entsprechend der Entgeltvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Bedarf des Leistungsberechtigten unverändert ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Internat auch eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist und die Unterbringung Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 35a SGB VIII ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 verpflichtet, unter insoweitiger Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 T. K. für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin in der Zeit vom 7. September 2011 bis zum 15. Juli 2013 auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes gemäß der von der Klägerin mit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt B., Amt für Kinder, Jugend und Familie für ihre Einrichtung abgeschlossenen Entgeltvereinbarung nach § 78 b Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I NRW für die Unterbringung in so genannten „Regelgruppen“.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Diese Abtretung ist zulässig, insbesondere steht die Regelung des § 53 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht entgegen. Denn die Abtretung soll dazu dienen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt erhält, die sie im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen, die dem Leistungsberechtigten T. K. zustehen, getätigt hat (BVerwG, U. v. 27.5.1993 – 5 C 41/90 – juris).
Der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Urteils vom 13. Februar 2014 (W 3 K 13.219) entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzung für eine teilweise Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
§ 44 SGB X findet im Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Anwendung. Nach § 37 Satz 1 des SGB I gelten das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Aus dem SGB VIII ergeben sich keine abweichenden Vorschriften. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre die Auffassung vertreten, § 44 SGB X sei im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar, weil die Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts die Deckung eines aktuellen gegenwärtigen Bedarfs, in der Regel durch Sachleistungen der Jugendämter, bezweckten. Ein aktueller Bedarf könne nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden (vgl. VG Meiningen, U. v. 30.7.2015 – 8 K 166/14 Me – juris; VG Düsseldorf, U. v. 14.6.2006 – 19 K 3244/03 – juris; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, Vorbemerkung zu § 11 Rn. 32). Zur Überzeugung der Kammer betrifft diese Rechtsprechung nicht die vorliegende Fallgestaltung. Zum einen beruhte diese Rechtsprechung im Wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung zum Sozialhilferecht, wonach Sozialhilfe Nothilfe sei und deshalb einen gegenwärtigen Bedarf voraus setze. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialhilferechts jedoch insoweit aufgegeben, als die generelle Anwendung des § 44 SGB X ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, U. v. 29.9.2009 – B 8 SU 16/8 R – juris Rn. 11). Zum anderen geht es vorliegend nicht um die Hilfe für die Vergangenheit. Vielmehr wurde zur Befriedigung eines aktuellen Bedarfs für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt. Streitig ist lediglich die Höhe der zu erbringenden Leistung. Aus diesem Grund ist § 44 SGB X für den vorliegenden Fall anwendbar.
§ 44 Abs. 1 SGB X setzt einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt voraus. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, wohl aber aus systematischer Zusammenschau mit Abs. 2 und im Übrigen auch aus der Gesetzesüberschrift. Bei den Verwaltungsakten vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 handelt es sich zwar dem Grunde nach um begünstigende Verwaltungsakte, soweit Eingliederungshilfe „durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten“ gewährt wird. Gleichzeitig wird aber durch diese Einschränkung eine höhere Sozialleistung, nämlich das Entgelt entsprechend der Entgeltvereinbarung, die das Internat der Klägerin mit der Bundesstadt B. geschlossen hat, versagt. Auch ein begünstigender Verwaltungsakt ist insoweit unmittelbar belastend, als er einen an sich bestehenden höheren Leistungsanspruch nicht gewährt (Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 22).
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 gestellt.
Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, hat die Behörde ihn aufzuheben und nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung neu festzustellen. Der Betroffene hat bei Rechtswidrigkeit des Erstbescheides einen einklagbaren Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher Entscheidungen gebührt (BSG, U. v. 11.11.2003 – B 2 U 32/02 – juris Rn. 19).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 das Recht unrichtig angewandt.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Wie die Kammer bereits im Urteil vom 13. Februar 2014 festgestellt hat, konkretisiert sich die T. K. gewährte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – ). Nachdem die Unterbringung von T. K. im Wohnheim eines Internats zur Wahrnehmung einer bedarfsgerechten Beschulung unumgänglich und ihm die tägliche Anreise wegen der Entfernung zum Elternwohnort nicht zuzumuten ist, ist ihm die Internatsunterbringung durch seine Behinderung aufgezwungen und daher notwendiger Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in diesem Sinne (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.3.2006 – L 23 B 16/06 ER – juris). Somit ist Bestandteil der Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten für das Internat.
Nach § 78b Abs. 1 SGB VIII, der (auch) für die Erbringung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 78a Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII) gilt, ist in den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht wird, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband insbesondere Entgeltvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber auf das sog. sozialrechtliche Dreieckverhältnis bezogen: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme). Daraufhin erbringt der Träger aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen Vertrages die Leistung zu den Konditionen, die zwischen dem Leistungsträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und dem Leistungserbringer (Träger der Einrichtung) vereinbart werden. Dabei ergibt sich die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Leistungsgewährung aus den jeweiligen leistungsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Allein die Entgeltvereinbarung selbst begründet noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer. Diese ergibt sich erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Der Leistungsanspruch kann weder vertraglich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Kostenträger und Einrichtungsträger noch tatsächlich aufgrund nicht bedarfsgerechter Leistungserbringung verkürzt werden. Bei Defiziten in der Leistungserbringung bleibt der Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverändert bestehen und kann ggfs. auch eingeklagt werden (vgl. Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 06/14, § 78b SGB VIII Rn. 1, 6, 8, 13).
Vorliegend ist der Beklagte mit dem Wechsel des Leistungsregimes (von der Bezahlung der Internatskosten nach Schulfinanzierungsgesetz zu Eingliederungshilfe) kraft Gesetzes zur Übernahme der Kosten entsprechend der Entgeltvereinbarung, die von der Einrichtung (Internat) der Klägerin mit der Bundesstadt B. abgeschlossen wurde, verpflichtet. Nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind entsprechende Entgeltvereinbarungen für alle örtlichen Träger bindend.
Der Beklagte kann seiner Leistungsverpflichtung entsprechend der Entgeltvereinbarung insbesondere nicht entgegen halten, dass ab dem Wechsel des Leistungsregimes das Internat der Klägerin keine anderen Leistungen erbracht habe als zuvor, insbesondere weil sich der Bedarf von T. K. nicht geändert hätte. Hierauf kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass zum Einen das Internat (auch) eine Einrichtung der Jugendhilfe ist, in der Leistungen über Tag und Nacht (§ 78a Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII) erbracht werden und für die u. a. eine Entgeltvereinbarung nach § 78b Abs. 2 SGB VIII abgeschlossen wurde sowie zum Anderen, dass die Internatsunterbringung Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist, für die der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Kosten übernommen hat.
Zwar befand sich T. schon seit dem Beginn des Schuljahres 2009/2010 in dieser Einrichtung. Gleichwohl handelte es sich ab dem Zeitpunkt der Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die Beklagte nicht um eine selbst beschaffte Hilfe i. S. d. § 36a SGB VIII, bei der nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII nur Aufwendungsersatz zu gewähren wäre. Vielmehr war das Jugendamt bereits im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Schulfinanzierungsgesetz mit dem Fall vertraut und war über die Unterbringung von T. K. im Internat der Klägerin informiert und offenbar einverstanden. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als mit der Einrichtung auch Hilfeplangespräche geführt wurden, also die Unterbringung im Internat auf der „Jugendhilfeschiene“ lief, hätte sich das Jugendamt des Beklagten der Konsequenzen bewusst werden können bzw. müssen, zumal von Seiten der Einrichtung der Klägerin darauf hingewiesen worden war, dass die Kosten für andere Schüler „im Rahmen von § 27 ff. SGB VIII“ erbracht würden (vgl. Aktenvermerk, Bl. 66 Behördenakte).
Nachdem bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in einer Einrichtung, mit der vom zuständigen Jugendhilfeträger eine Entgeltvereinbarung abgeschlossen wurde, die Entgeltvereinbarung nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch für den Beklagten bindend ist, ergibt sich für den Beklagten kraft Gesetzes die Verpflichtung, die Vergütung entsprechend dieser Entgeltvereinbarung zu leisten. Da die Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 aufgrund ihres Genehmigungsinhalts hinter dem gesetzlich geschuldeten Entgelt zurück bleiben, sind sie – wie die Kammer bereits im Urteil vom 13. Februar 2014 ausgeführt hat – rechtswidrig. Deshalb sind die Bescheide entsprechend dem Antrag der Klägerin aus abgetretenem Recht teilweise zurückzunehmen.
Der Anspruch von T. K. auf teilweise Zurücknahme der Bescheide ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Zwar haben die Eltern von T. K. vor Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe „die Weitergewährung des Zuschusses“ beantragt. Daraus kann jedoch nicht konstruiert werden, dass der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Den Eltern von T. K. ging es darum, dass weiterhin die Kosten für Schule und Internat wie bisher vom Jugendamt übernommen werden. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften dies erfolgen würde, dürfte den Eltern gleichgültig gewesen sein.
Im Bereich des Sozialrechtes bestehen weitgehende Auskunfts- und Beratungspflichten (vgl. §§ 13 ff. SGB I) der Sozialleistungsträger. Nach § 17 Abs. 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Für das Jugendhilferecht ist dieser Anspruch in § 1 Abs. 3 SGB VIII nochmals gesondert normiert. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein sog. „Herstellungsanspruch“, mit dem ein Sozialleistungsberechtigter so gestellt werden soll, als wenn es nicht zur Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten gekommen wäre. Unabhängig davon, ob diese Rechtsfigur auch im SGB VIII Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Münder in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 34) zeigen diese Regelungen doch, dass den Eltern von T. K. nicht abverlangt werden konnte, dass sie konkret die Leistung beantragten, die nach den gesetzlichen Vorschriften aufgrund einer Entgeltvereinbarung zu gewähren ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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