Sozialrecht

Leistungen, Sozialhilfe, Beschwerde, Unterkunft, Versorgung, Verwaltungsakt, Bescheid, Leistungserbringer, Berufung, Abtretung, Pflegestufe, Zahlung, Leistungsbewilligung, Anspruch, Hilfe zur Pflege, Leistungen der Sozialhilfe, weitere Beschwerde

Aktenzeichen  L 1 SV 19/19 B

Datum:
6.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23846
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 22 SO 648/18 2019-04-18 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) an die A. GmbH für die Unterbringung und Pflege der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu zahlende Vergütung, konkret die Differenz zwischen den Pflegesätzen für die sog. Phasen F1 und F2.
Die 1971 geborene Bf leidet nach einem Atemstillstand unter einem apallischen Syndrom Für sie ist die Pflegestufe III festgestellt. Seit Oktober 2010 ist sie in der Einrichtung St. J., A. GmbH, untergebracht und bewohnt dort ein Zimmer im Wohnbereich für Bewohner der Phase F. Hierzu wurde zwischen dem Betreuer der Bf und der Einrichtung A. GmbH am 04.11.2010 ein „Pflegewohnvertrag für den Bereich Wachkoma zur Versorgung von Personen mit schweren erworbenen Hirnschäden in der Reha-Stufe F“ geschlossen. Darin wird auf die Pflegesatzvereinbarung mit den Pflegekassen, den Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen, die Regelungen des Rahmenvertrages und das Rahmenkonzept zur Phase F der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen und der bayerischen Bezirke verwiesen, die Vertragsgrundlage seien.
Das Bayerische Rahmenkonzept Phase F vom 08.11.2004, geschlossen zwischen dem Verband der Bayerischen Bezirke und der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, enthält in der Vorbemerkung eine Differenzierung zwischen einem postrehabilitativen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und der Langzeitpflege mit jeweils unterschiedlichen Behandlungsansätzen, ohne diese konkret zu bezeichnen. In der nachfolgenden Ziffer 2. werden allgemein Zielgruppe und Behandlungsziele der Phase F erläutert.
Zwischen der Einrichtung und dem Bg bestehen für den streitigen Zeitraum außerdem Vergütungsvereinbarungen gemäß § 82 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bzw. § 75 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), hier in den Fassungen vom 11.06.2014 und 11.08.2016. Darin wird hinsichtlich der Tagessätze nach Pflegeklassen differenziert und für Unterkunft und Verpflegung bei F1 und F2 jeweils ein zusätzliches Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vereinbart.
Gegenüber der Bf erging am 02.12.2010 ein Bewilligungsbescheid, mit dem vom 27.10.2010 bis auf Weiteres die in der Einrichtung A. GmbH notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gewährt wurden, soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung und Eigenbeteiligungen gedeckt seien, darunter Hilfe zur Pflege auf der Grundlage der jeweils geltenden Heimentgeltsätze der Pflegestufe III (Wachkomastation). Unter Bezugnahme auf den gegenüber der Bf ergangenen Kostenübernahmebescheid erging am gleichen Tag ein weiterer Bescheid gegenüber der Einrichtung A. GmbH mit dem Hinweis, dass die Leistungen der Pflegekasse von den Heimkosten abzusetzen seien. Beigefügt war ein Berechnungsblatt mit den damals gültigen Pflegesätzen der Pflegestufe III. Die Abrechnung erfolgt nachfolgend bis einschließlich 30.06.2015 unter Berücksichtigung des Zuschlages der Phase F1.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 teilte der Bg der Einrichtung A. GmbH mit, dass Leistungsberechtigte, die länger als zwei Jahre in der Phase F1 untergebracht seien, darunter die Bf, seit 01.07.2015 nur noch Leistungen der Phase F2 erhielten. Eine Einigung erfolgte nicht. Mit Änderungsbescheid vom 01.03.2017 setzte der Bg die Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 auf der Grundlage des von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrades 5 in der Phase F neu fest. Die Leistungen wurden ab diesem Zeitpunkt wieder entsprechend der Pflegesätze für die Phase F1 abgerechnet. Inzwischen sind aufgrund weiterer Bescheide außerhalb des hier streitigen Zeitraums erneut Leistungen der Phase F streitig.
Mit am 27.12.2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Bf beim Sozialgericht München den Antrag gestellt, den Bg zu verurteilen, die Bf von Kosten der vollstationären Pflege der Phase F in Höhe von insgesamt 15.021,40 EUR (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der einzelnen Rechnungsbeträge) freizuhalten und der Bf einen ebenfalls zu verzinsenden Verzugsschaden in Höhe von 526,58 EUR zu ersetzen. Die Grunderkrankung und der pflegerische Bedarf seien zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass hierzu keine Ausführungen zu machen seien. Allerdings habe die Bg ungeachtet der mit Bescheid vom 02.12.2010 unbefristet erteilten Kostenübernahme mit Schreiben vom 01.07.2015 an die A. GmbH mitgeteilt, dass die Leistungen der Phase F1 u.a. im Falle der Bf nicht mehr vergütet werden sollten, ohne aber den Kostenübernahmebescheid aufzuheben oder zu widerrufen. Die im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2016 erfolgte Zahlungsverweigerung verletze die Bf in ihren Rechten.
Der Bg hat in seiner Klageerwiderung vom 14.02.2019 in der Sache Stellung genommen und insbesondere auf das Rahmenkonzept verwiesen, wonach die intensivierte Betreuung in der postrehabilitativen Phase zeitlich auf die Dauer von bis zu zwei Jahren begrenzt sei.
Auf Hinweis des Sozialgerichts, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, hat die Bf erklärt, das Sozialgericht sei zuständiges Gericht. Es handle sich um eine öffentlich-rechtlich Angelegenheit der Sozialhilfe. Die Bf mache einen Anspruch auf „Erstattung“ und nicht „Eintreibung“ von Kosten geltend. Im Streit sei dabei nur die Zahlung der bereits bewilligten, nicht aber höherer Leistungen. Diesen Anspruch leite sie aus der Kostenübernahmeerklärung des Bf ab, der als hoheitlicher Akt zu qualifizieren sei. Daneben möglicherweise bestehende Ansprüche zivilrechtlicher Natur stünden der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. Entscheidend sei nicht, dass der Bg den zivilrechtlichen Verpflichtungen der Bf aus dem Vertrag mit der Einrichtung beigetreten sei, da die vom Bg abgegebene Kostenübernahmeerklärung als hoheitlicher Akt zu qualifizieren sei.
Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat das Sozialgericht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich sei, richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Die Leistungen der Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII) erfolgten auf dem Weg über das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis. Der Träger der Sozialhilfe erbringe die Leistung nicht durch eigene Dienste oder Einrichtungen, sondern indem er die erforderliche Bedarfsdeckung beim Leistungsempfänger dadurch ermögliche, dass er dessen Verpflichtung aus einem Vertrag mit einem Leistungserbringer beitrete. Dabei bestehe zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteile. Im Rahmen des Grundverhältnisses habe der Sozialhilfeempfänger aber keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er könne vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form des Schuldbeitritts und Zahlung an den Leistungserbringer verlangen. Daneben bestehe zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung bestehe (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Die aus diesem Vertrag bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers sei der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis durch Vergütungsübernahme decke. Die Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung ergebe sich dann aus dem Schuldbeitritt und sei zivilrechtlicher Natur. Daneben bestünden zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger (Sachleistungsverschaffungsverhältnis) öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII, die dazu dienten, die Sachleistungserbringung durch die Sozialhilfeträger sicherzustellen (institutionelle Gewährleistungspflicht bzw. Strukturverantwortung). Vorliegend komme es nicht darauf an, welche Bedeutung der Übernahmeerklärung (Kostenzusage) an die Einrichtung zukomme, weil Ansprüche der Bf und nicht der Einrichtung eingefordert würden. Entscheidend sei dabei, dass der Bg mit dem Bescheid vom 02.12.2010 einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) erlassen habe, aus dem sich die Leistungsbewilligung in konkreter, jedenfalls konkretisierbarer Höhe ergebe. Folge des Schulbeitritts sei ein – hier nicht eingeforderter – unmittelbarer Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger, der die Rechtsnatur der zugrundeliegenden zivilrechtlichen Schuld teile, um deren Zahlung es gehe. Ein Zahlungsanspruch auch des Leistungsempfängers werde vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R) zwar ausdrücklich bejaht, allerdings entsprechend des im sozialhilferechtlichen Dreieck geltenden Strukturprinzips der Sachleistungsverschaffung nicht als originärer Geldleistungsanspruch, sondern als Anspruch auf „Übernahme“ der dem Leistungserbringer geschuldeten Vergütung. Übernahme bedeute dabei die Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts. Erst dieser Schuldbeitritt habe dann sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Wenn der Zahlungsanspruch des Leistungsempfängers aber die Folge des Schuldbeitritts sei, dann teile er dessen Rechtsnatur und es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Auch die Berufung auf eine angebliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus der Kostenzusage könne nicht zur Zulässigkeit des Sozialrechtsweges führen. Es wäre auch nicht verständlich, welchen Sinn der durch den Schuldbeitritt erzeugte zivilrechtliche Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Träger auf Zahlung an die Einrichtung neben einem unterstellten öffentlich-rechtlichen Anspruch hätte und wie sich deren Verhältnis zueinander im Zeitablauf regeln sollte.
Am 13.05.2019 hat die Bf Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Im zweiseitigen Verhältnis zwischen der Bf und dem Bg gehe es alleine um sozialhilferechtliche Ansprüche. In diesem Verhältnis bestehe auch der Verschaffungsanspruch gegen den Bg. Soweit dieser selbst dahingehend argumentiere, dass es bei der Frage der Vergütung auf den tatsächlichen Bedarf ankomme, gehe es nicht um zivilrechtliche Fragen, sondern um die Frage des Anspruchs aus § 61 SGB XII. Auf den Schuldbeitritt komme es insoweit nicht an. Auch das BSG habe insoweit unterschieden, in welchem Zweipersonenverhältnis geklagt werde. Immer wenn der Hilfebedürftige einbezogen und dessen Ansprüche negiert würden, gehe es um den öffentlich-rechtlichen Gewährleistungsanspruch. In diesem Fall komme es auch nicht darauf an, dass daneben auch zivilrechtliche Fragen betroffen seien.
Der Bg hat mit Schreiben vom 04.07.2019 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beziehe sich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts, wobei es für die Bestimmung des Streitgegenstandes unbeachtlich sei, ob über die Berechtigung des Anspruchs Streit bestehe. Streitig sei hier die Differenz zwischen den Sätzen der Phase F1 und F2 im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2015, wobei maßgeblich der tatsächliche Hilfebedarf sei. Die Kostenübernahme habe sich nur auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Höhe der jeweils geltenden Pflegesätze bezogen.
Die Bf hat zuletzt mit Schriftsatz vom 29.07.2019 erklärt, dass maßgeblich die Frage des tatsächlichen Hilfebedarfs sei, was eindeutig den öffentlich-rechtlichen Kern der Streitigkeiten berühre. Es handle sich nicht um eine bloße Forderungsangelegenheit. Sowohl Bf als auch Bg seien sich daher einig, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei.
Für das Verfahren ist inzwischen vom Landgericht München I das Aktenzeichen 31 O 6297/19 vergeben worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten des Bg verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Verweisung ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Da das SGG die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG, Beschluss vom 12.05.1998 – B 11 SF 1/97 R). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil sich das Sozialgericht zutreffend für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zu Recht an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I verwiesen hat. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 SGG nicht eröffnet. Eine Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe). Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die von der Bf hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB XII findet (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 – L 18 SO 173/18 B). Die von der Bf geltend gemachte Forderung hat ihre Grundlage aber nicht im SGB XII, sondern in dem mit der A. GmbH abgeschlossenen Wohnpflegevertrag. Sie möchte mit der Klage erreichen, dass der Bg die danach geschuldete Vergütung gegenüber der A. GmbH vollständig übernimmt und sie damit im Verhältnis zu dieser finanziell „freihält“. Nach dem insoweit maßgebenden Sachvortrag der Bf (vgl. dazu BSG vom 22.04.2009, B 13 SF 1/08 R juris Rn 9 m.w.N.) handelt es sich hierbei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Andere Rechtsgrundlagen, die eine Zuordnung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat die Grundsätze, nach denen der Rechtsweg zu bestimmen ist, richtig dargestellt. Danach kommt es auf die wahre Natur des behaupteten Anspruchs an, wenn wie vorliegend eine ausdrückliche Sonderzuweisung nicht gegeben ist. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG, Beschluss vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R – sowie u.a. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R -).
Der Rechtsweg steht auch nicht zur Disposition der Beteiligten, d.h. es kommt nicht darauf an, ob die Bf und der Bg wünschen, dass die Klage vor dem Sozialgericht verhandelt wird.
Kann ein Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, ist das angerufene Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet (BSG, Beschluss vom 30.09.2014 – B 8 SF 1/14 R -). Handelt es sich dagegen um unterschiedliche prozessuale Streitgegenstände, gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht und die Ansprüche sind vor unterschiedlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. dazu Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII, Rn. 60).
Der Senat hat dabei nicht zu prüfen, ob die Klage ausgehend vom Parteivortrag erfolgversprechend erscheint und er ist an die durch die Klage vorgegebene Beteiligtenkonstellation gebunden. Entscheidend ist, welche Ansprüche vorliegend von der Bf gegen den Bg behauptet und geltend gemacht werden. Nur völlig abwegige Anspruchsgrundlagen haben bei der Bestimmung des Rechtswegs außer Acht bleiben, vor allem wenn sie nur mit der Ziel der Begründung eines bestimmten Rechtsweges herangezogen werden (BSG, Beschluss vom 30.09.2014 – B 8 SF 1/14 R).
Dabei hat das Sozialgericht auch die im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu berücksichtigenden Rechtsverhältnisse, wie sie von der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeitet und entwickelt worden sind, zutreffend dargestellt. Gleichwohl ist auch danach die Zuordnung nicht immer leicht bzw. zweifelsfrei. Jedenfalls besteht kein Grundsatz dahingehend, dass Klagen im Verhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeträger immer öffentlich-rechtlicher Natur seien und Klagen im Verhältnis Leistungserbringer und Sozialhilfeträger stets privatrechtlicher Natur. Auch aus der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses folgt nicht zwangsläufig die Zuordnung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (BSG, a.a.O.).
Danach besteht zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Leistungserbringer stets ein zivilrechtliches Verhältnis, das auch durch den Schulbeitritt des Sozialhilfeträgers nicht seine zivilrechtliche Rechtsnatur nicht verliert (BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 267/15 -), während das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger in der Regel öffentlich-rechtlicher Natur ist, da es von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (Entgelt- und Leistungsvereinbarungen) auf der Grundlage des § 75 XII geprägt ist. Auch dieses Verhältnis verliert seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht durch Abtretung eines hieraus resultierenden Anspruchs an Dritte (BSG, a.a.O.).
Im vorliegenden Verhältnis des Sozialhilfeempfängers zum Sozialhilfeträger kommt es darauf an, ob es um Fragen der Leistungserbringung geht, wozu im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis auch der Leistungsverschaffungsanspruch einschließlich der Zahlung an den Leistungserbringer geht; (nur) in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dem Sozialrechtsweg zugeordnet sind daher Klagen des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger, die auf (höhere) Leistungserbringung gerichtet sind. Dabei kann es um Fragen der Bedürftigkeit gehen, aber auch um die Frage, welcher Bedarf mit welchen Mitteln zu decken ist. Auch Ansprüche auf Leistung „aus den sozialhilferechtlichen Beziehungen“ auf höhere Zahlungen, etwa bei fehlender oder als nicht ausreichend angesehener Leistungsbewilligung, haben ihre Grundlage in dem sozialhilferechtlichen Anspruch des Hilfeempfängers; dies gilt auch dann, wenn sie vom Leistungserbringer geltend gemacht werden (Jaritz, Eicher, a.a.O.).
Dem Zivilrechtsweg zugeordnet sind dagegen Klagen des Leistungserbringers, mit denen der Hilfeempfänger oder der Sozialhilfeträger (aufgrund des Schuldbeitritts) auf Zahlung des vereinbarten Honorars entsprechend des zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger geschlossenen zivilrechtlichen Heimvertrag geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn sich der Hilfeempfänger gegen eine Forderung aus dem zivilrechtlichen Heimvertrag (hier Wohnpflegevertrag) zur Wehr setzt. Auch insofern kommt es nicht darauf an, in welcher Konstellation geklagt wird und wer diese Ansprüche geltend macht, sondern nur darauf, welche Rechtsnatur der (behauptete) Anspruch besitzt (Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 59).
Dabei ist im Verhältnis des Leistungsempfängers zum Sozialhilfeträger, also der vorliegenden Konstellation, weiter zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsanspruch des Leistungsempfängers auch an den Leistungserbringer erst durch den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers überhaupt entsteht. Im (sozialhilferechtlichen) Grundverhältnis ist der Leistungsverschaffungsanspruch noch nicht auf Zahlung, sondern auf den Eintritt des Sozialhilfeträgers in das zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer (zivilrechtlich begründete) Schuldverhältnis gerichtet (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -). Dort ist unter Rn. 25 (nach juris) ausgeführt: „Übernahme“ der Unterbringungskosten bedeutet damit Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme); denn das HeimG geht – wie oben ausgeführt – von einer fortbestehenden Verpflichtung des Heimbewohners aus. Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.“ Zur Rechtsnatur der durch den Schulbeitritt begründeten Vergütungsforderung hat der BGH mit Urteil vom 31.03.2016 (Az. III ZR 267/15 – Rn. 23 nach juris) ausgeführt: „Auf Grund dieses Beitritts ist der Bg als Leistungserbringer Gläubiger eines den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruchs gegen den Kläger als Gesamtschuldner geworden.“
Hierauf hat letztlich das Sozialgericht seine Auffassung gestützt. Diese Auffassung ist zutreffend. Der Zahlungsanspruch der Bf an den Bg setzt auch nach deren eigenem Vortrag voraus, dass der Bg dem zwischen der Bf und der A. GmbH bestehenden zivilrechtlichen Schuldverhältnis beigetreten ist. Aus dem Grundverhältnis könnte die Bf gar keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch an die Einrichtung herleiten. Nichts anderes gilt für die vorliegende Klage, mit der die Bf beantragt, von einer künftigen oder möglichen Forderung freigehalten zu werden und zugleich Verzugsschaden nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend macht. Auch wenn die Bf in der Klagebegründung eine nähere Begründung dazu schuldig geblieben ist, auf welche rechtliche Grundlage der Freihaltungsanspruch zu stützen ist, kann sich der Freihaltungsanspruch nur darauf beziehen, dass die Bf befürchtet, in Höhe der streitigen Differenz zwischen den Pflegesätzen der Phasen F1 und F2 von der A. GmbH aus dem Pflegewohnvertrag in Anspruch genommen werden. Diese Auslegung wird unterstützt durch den ergänzend geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens. Insofern gilt nichts anderes als in der Konstellation, in der der Leistungserbringer aus dem Schuldbeitritt gegen den Sozialhilfeträger auf Erfüllung klagt (vgl. die Konstellation im Urteil des BGH vom 07.05.2015 – III ZR 304/14 -).
Tatsächlich wird der streitige Freihaltungsanspruch auch in der Sache nicht damit begründet, dass die Bewilligung unzureichend wäre. Es wird nicht vorgetragen, dass die Bf materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine höhere als die bewilligte Leistung hätte. Es wird vielmehr ausschließlich auf Zahlung in Höhe der der bewilligten Leistung entsprechenden Vergütung geklagt. Dies hat die Bf in der Beschwerdebegründung ausdrücklich bestätigt. Sie beruft sich damit selbst auf die durch den Bg erlassenen Bescheide und auf den durch den Schuldbeitritt begründeten behaupteten Zahlungsanspruch. Fragen der Bedarfsfeststellung sind auch ungeachtet der letzten Stellungnahme der Bf ganz offensichtlich nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und ungeachtet der allgemeinen Bezugnahme auf § 61 SGB XII hat die Bf auch in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was geeignet wäre, zu der Auffassung zu gelangen, es wären vorliegend im Wesentlichen Vorschriften des materiellen Sozialhilferechts zu prüfen. In der Klagebegründung hat sie sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit als auch der rehabilitative und pflegerische Bedarf unstreitig und geklärt seien und im Verfahren keiner Erörterung bedürften. Eine Klageänderung ist seitdem nicht erfolgt.
Tatsächlich berührt auch die Frage, ob die Einrichtung nachweisen kann, dass sie der Bf im streitigen Zeitraum tatsächlich Leistungen entsprechend der Phase F1 erbracht hat, nicht in erster Linie Sozialhilferecht, sondern die Frage, ob die A. GmbH ihrer gegenüber der Bf aus dem Pflegewohnvertrag auferlegten Verpflichtung zur Erbringung der darin vereinbarten Leistungen nachgekommen ist. Sie wäre ebenso in einem von der A. GmbH gegen die Bf eingeleiteten Verfahren auf Zahlung der im Pflegewohnvertrag vereinbarten Vergütung vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit zu klären gewesen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Bg seiner (Zahlungs-)Verpflichtung aus dem Schuldbeitritt vollständig nachgekommen ist. In beiden Fällen sind vom Zivilgericht neben den zugrundeliegenden Verträgen im Wesentlichen Umfang und Wirksamkeit des Schulbeitritts zu prüfen (Klocke in Der Schuldbeitritt im sozialrechtlichen Leistungsdreieck am Beispiel der Hilfe zur Pflege, in ZFSH SGB 2016, 178ff).
Soweit das BSG in den von der Bf zitierten Entscheidungen vom 01.04.2009 (a.a.O.) und vom 25.10.2017 (ebenfalls a.a.O.) den Sozialrechtsweg bejaht hat, sind diese Fälle auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. In der Entscheidung vom 01.04.2009, die ein von einem SGB II-Träger ausgesprochenes Hausverbot zum Gegenstand hatte, hat das BSG darauf abgestellt, dass die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit von den weiteren Ansprüchen und Pflichten des betroffenen Hilfeempfängers im Rahmen der „Dauerrechtsbeziehung“ nach dem SGB II kaum zu trennen sei. In der der Entscheidung vom 25.10.2017 zugrundeliegenden Klage eines Leistungserbringers nach dem Asylbewerberleistungsrecht hat es darauf abgestellt, dass die auf einen die Bf unmittelbar berechtigenden hoheitlichen Akte des Bg gestützt worden sei, der seine Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht habe, wobei die zivilrechtliche Qualifizierung dieses Anspruchs jedenfalls nicht näher liege als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Schließlich hat das BSG aber auch hier ausdrücklich ausgeführt (Rn. 10 nach juris): „Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die „Kostenübernahme“ hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 5).“
Gerade der Beschluss des BSG vom 25.10.2017 bestätigt also die vorliegend getroffene Zuordnung des Rechtsstreits zu den Zivilgerichten. Dass vorliegend die Klage der Bf auch auf ein eigenständiges der A. GmbH gegenüber erteiltes (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis gestützt werden könnte, ist nicht erkennbar. Dies wäre im Verhältnis der Bf zum Bg auch nicht beachtlich. Auf die Frage, ob der Schulbeitritt gegenüber dem Leistungserbringer als eigenständige Anspruchsgrundlage im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses herangezogen werden kann, kommt es daher auch nicht entscheidend an.
Ungeachtet dieser rechtlichen Vorgaben kann eine Zuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht mit deren Fachkunde in sozialrechtlichen Fragestellungen begründet werden. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt nicht für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern für alle Gerichte, denen der Gesetzgeber damit aufgegeben hat, sich im Rahmen ihrer Fachkunde auch mit Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten zu befassen. Solche Überschneidungen gibt es gerade im Sozialhilferecht in vielfacher Form, etwa wenn Vermögensfragen zu bewerten sind. Andererseits war in den zitierten Entscheidungen des BGH vom 07.05.2015 und 31.03.2016 (jeweils a.a.O.) auch zu klären, ob und inwieweit entsprechend den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) bindende Bewilligungsbescheide bestehen, welche Rechtsfolgen hieraus hergeleitet werden können und wie sich die Rechtsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Normen und Grundsätze darstellen. Mit diesen Fragen wird sich auch vorliegend das Landgericht zu beschäftigen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Beschwerdegericht hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen (BSG, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor Gericht, an das verwiesen werden soll, behandelt werden, weswegen hierüber im Kostenbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, bezieht sich allein auf die Kosten des ersten Rechtszuges. Auf das Beschwerdeverfahren findet die Regelung in § 17b Abs. 2 GVG keine Anwendung.
Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit (A-Stadt) ergibt sich aus §§ 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht dabei auf § 197a Abs. 1 SGG, da weder die Bf noch der Bg in den Anwendungsbereich des § 183 SGG fallen. Da die Bf im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Frage des Rechtswegs im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ist durch Rechtsprechung des BSG und des BGH auch für die vorliegende Konstellation hinreichend geklärt.


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