Sozialrecht

Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung wegen Überschreitung der Höchststudiendauer

Aktenzeichen  B 3 K 15.748

Datum:
23.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth vom 31.03.2014 § 24
Bayerische JAPO § 26 Abs. 2
BayHSchG BayHSchG Art. 3, Art. 4, Art. 48 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Bei der Entscheidung, die Erste juristische Staatsprüfung wegen Überschreitung der Höchststudiendauer als abgelegt und nicht bestanden zu werten, sind von der Universität wegen Erkrankung nicht gewertete Semester nicht zu berücksichtigen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 2 JAPO gelten als Studium alle Semester, in denen der Studierende immatrikuliert war, ohne beurlaubt zu sein. Zudem steht der Universität keine Kompetenz zu, Regelungen der JAPO abzuändern. (redaktioneller Leitsatz)
2 Umstände, warum die Überschreitung der Höchststudiendauer auf nicht vertretenden Gründen beruht, sind nicht unverzüglich geltend gemacht (§ 26 Abs. 2 S. 4 JAPO), wenn zwar ein lang andauernde Studierunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird, aber keine Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit über die gesamten Zeit bestand, so dass es möglich gewesen wäre, die Studierunfähigkeit früher geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid begegnet in formaler Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; solche wurden auch nicht vorgetragen.
Der Bescheid beruht hinsichtlich des materiellen Rechts rechtsfehlerfrei auf § 29 Abs. 2 JAPO. Danach haben Studenten die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters abzulegen. Als Studium gelten alle Semester, in denen die Studenten für den Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert waren, ohne nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG beurlaubt zu sein. Wer die Frist nach Satz 1 überschreitet, dessen Prüfung gilt vorbehaltlich § 10 als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn die Fristüberschreitung beruht auf von ihm nicht zu vertretenden Gründen. Gründe nach Satz 3 sind beim Landesjustizprüfungsamt unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen; im Fall einer Krankheit ist der Nachweis auf Verlangen des Landesjustizprüfungsamts durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen.
1.1.
Die Klägerin hat entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Erste Juristischen Staatsprüfung nicht rechtzeitig abgelegt. Nach dem Bescheid des Beklagten vom 02.01.2014 war sie verpflichtet – entgegen der gesetzlichen Vorgabe „nach Vorlesungsschluss des zwölften Semesters“ – die Prüfung zum Ende ihres 13. Semesters, d. h. nach Vorlesungsschluss des Wintersemesters 2013/2014 abzulegen. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin nicht nach.
Der Bescheid der Universität … vom 12.09.2014 gemäß § 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth vom 31.03.2014 – SPO -, worin sie wegen ihrer Erkrankung prüfungsrechtlich so gestellt wurde, als wäre sie im Sommersemester 2014 im 8. Fachsemester, lässt die gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung der maßgeblichen Semester nach der JAPO unberührt.
Der eindeutige Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 JAPO lässt eine andere Betrachtungsweise nicht zu. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass „als Studium alle Semester gelten, in denen die Studenten für den Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert waren, ohne nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG beurlaubt zu sein“. Da eine Beurlaubung der Klägerin nachweislich nicht vorlag, zählen damit alle Semester, in denen die Klägerin für diesen Studiengang immatrikuliert war. Eine Ausnahme hiervon lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch findet sich in der JAPO keine der Regelung in § 24 SPO entsprechende Vorschrift. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Definition in § 26 Abs. 2 Satz 2 JAPO ist auch für eine analoge Anwendung von § 24 SPO kein Raum. Darüber hinaus ist keine Universität durch § 38 Satz 2 JAPO ermächtigt, in ihrer Studienordnung zur Regelung der „Ausbildung in den Schwerpunktbereichen“ und der „Juristische Universitätsprüfung“ Regelungen der JAPO abzuändern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Entscheidung der Universität unberücksichtigt ließ.
Im Übrigen ist durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 21.03.2013, Az. 7 C 13.367), der sich das erkennende Gericht anschließt, klargestellt, dass das universitäre Prüfungsverfahren und das Prüfungsverfahren nach der JAPO jeweils eigenständige Prüfungsverfahren darstellen, auch wenn beide Prüfungen Bestandteile der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind. Auch aus diesem Grund hat die Entscheidung der Universität Bayreuth vom 12.09.2014 auf das Prüfungsverfahren der JAPO keine Auswirkung.
1.2.
Die Prüfung der Klägerin gilt deshalb gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 JAPO vorbehaltlich § 10 JAPO als abgelegt und nicht bestanden, da die Fristüberschreitung auf von ihr zu vertretenden Gründen beruht. Die Voraussetzungen des § 10 JAPO sind nicht einschlägig, da sich die Klägerin entgegen ihrer Prüfungsverpflichtung zur Prüfung noch gar nicht angemeldet hatte (vgl. § 26 Abs. 3 JAPO) und damit auch noch nicht zugelassen werden konnte.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Fristüberschreitung auf von ihr nicht zu vertretenden Gründen beruht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Grundsätzlich ist für die Feststellung der Prüfungs- und Studierfähigkeit in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich und er hat sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist und er gegebenenfalls die sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen hat. Die Obliegenheit des Prüflings, eine Prüfungs- und eine Handlungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. BVerwGE 66, 213 ; ferner Beschluss vom 17.01.1984 – BVerwG 7 B 29.83 – Buchholz a. a. O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810). Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich auch ihre Begrenzung: Eine Mitwirkung kann vom Prüfling nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden; er verletzt die Obliegenheit zur Mitwirkung nur, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen. Die Verletzung muss also – im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ – vorwerfbar sein (vgl. BVerwGE 80, 282-289). In diesem Sinne bedeutet „unverzüglich“ deshalb – wie auch sonst – „ohne schuldhaftes Zögern“. Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Mitwirkung hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
– Das Gericht geht aufgrund des nachträglich vorgelegten amtsärztlichen Gutachtens vom 03.07.2014 davon aus, dass die Klägerin in der Zeit von 2010 bis zum 01.05.2014 an einer Erkrankung aus dem „nervenärztlich/psychiatrischen Fachgebiet“ litt, die es ihr (überwiegend) unmöglich gemacht hat, an Prüfungen teilzunehmen, sich von solchen abzumelden oder in sonstiger Weise ihrem Studium nachzugehen.
Dieses Gutachten ist als nachträgliche Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zu berücksichtigen.
– Allerdings lässt das Gutachten nicht den Schluss zu, dass der Erkrankungszustand während der gesamten Zeitdauer ununterbrochen zu einer (faktischen) Handlungsunfähigkeit der Klägerin geführt hat oder dass dieser Erkrankungszustand der Klägerin selbst während der gesamten Zeitdauer nicht bewusst gewesen ist. Es lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass die Klägerin während der gesamten Zeitdauer geschäftsunfähig, d. h. handlungsfähig gewesen ist.
Bereits die Widersprüchlichkeit, die dieses außerordentlich knapp gehaltene Gutachten in sich trägt, – einerseits attestiert es eine Erkrankung ab 2010, die sogar einen Rücktritt von Prüfungen unmöglich gemacht habe, und andererseits eine (weniger gravierend erscheinende) Studierunfähigkeit, eine solche jedoch erst ab 2011 – lässt erkennen, dass diesem nicht entnommen werden kann, dass der Zustand der massiven Handlungseinschränkung der Klägerin ununterbrochen während der gesamten Zeitdauer (2010 bis Mai 2014) bestanden hat. Auch die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Krankheit vielmehr gezeichnet gewesen sei von „Schüben“, die sich nicht an gesetzliche Fristen gehalten hätten; sie habe dazwischen auch Phasen von Handlungsfähigkeit erfahren. Dies erscheint auch nachvollziehbar und plausibel, andernfalls wären zumindest ihre Handlungen und Aktivitäten am 31.10.2013, am 27.12.2013, am 28.03.2014 (an diesen Tagen verfasste sie ihre in den Akten befindlichen E-Mails an den Beklagten), am 30.01.2014, am 27.03.2014 (Bescheinigungen des Studentenwerks …) sowie am 04.04.2014 (Schreiben an den Beklagten und Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten) nicht erklärbar. Die E-Mail der Klägerin vom 27.12.2013 lässt erkennen, dass sie sich offenbar in der Lage sah, Prüfungen abzulegen. Eine Prüfungs- oder Studierunfähigkeit machte sie darin nicht geltend, obwohl ihr der nächste Prüfungstermin 2014/1 bekannt war bzw. bekannt sein musste. Der Bescheinigung des Studentenwerks … vom 30.01.2014 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin – in welcher Weise auch immer – vor oder an diesem Tag an das Studentenwerk gewandt und eine entsprechende Bestätigung erbeten hat, denn eine anlasslose Bescheinigung widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleiches gilt für die Ausstellung der Bescheinigung des Studentenwerks … vom 27.03.2014. Am Tag danach beantragte sie (E-Mail vom 28.03.2014) die erneute Verlängerung der Meldefrist zur Ersten Juristischen Staatsprüfung. Am 04.04.2014 verfasste sie das Schreiben an den Beklagten und unterschrieb die Vollmacht für ihren Prozessbevollmächtigten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin zumindest an den genannten Tagen handlungs- und einsichtsfähig war. Sie war offensichtlich in der Lage, ihre Situation zu erkennen und sich entsprechende Hilfen zu suchen. Eine Handlungsunfähigkeit verbunden mit einer fehlenden Einsichtsfähigkeit zur Wahrnehmung von Fristen und Wahrnehmung ihrer Erkrankung ist deshalb zumindest an diesen Tagen nicht anzunehmen.
Insbesondere lassen sich dem Gutachten keine Hinweise auf einen während der gesamten Zeitdauer bestehenden Zustand der Geschäftsunfähigkeit und einer deshalb fehlenden Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, entnehmen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sind natürliche Personen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wenn sie nach bürgerlichem Recht gemäß §§ 104 ff. BGB geschäftsfähig sind. Die Klägerin hätte sich demzufolge durchgehend und ohne Unterbrechung in einem dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden müssen, der gemäß § 104 Nr. 2 BGB ihre Geschäftsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Ein solcher Zustand ist dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.07.2014 nicht zu entnehmen. Zwar ist darin ausgeführt, dass es der Klägerin aufgrund „ihrer chronischen Erkrankung“ nicht möglich gewesen sei, den „Rücktritt von den Prüfungen“ zu beantragen, doch lässt sich diesen Ausführungen – unterstellt, dass davon auch die Anmeldung zur Prüfung bzw. Anzeige einer Prüfungsunfähigkeit erfasst sein soll – schon nicht entnehmen, dass eine allgemeine Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB vorgelegen hat. Von einer „partiellen“ Geschäftsunfähigkeit, die sich nur auf das Studium beschränkt, kann nicht ausgegangen werden.
Auch die Klägerin selbst geht – ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht von einer Geschäftsunfähigkeit aus, die ihre Handlungen an den oben genannten Tagen möglicherweise unwirksam erscheinen ließen.
– Aus diesem Grund wäre es der Klägerin durchaus möglich gewesen, ihre Prüfungs- und Studierunfähigkeit als von ihr nicht zu vertretende Gründe gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern an den Tagen ihrer – auch nach außen nachgewiesenen – Handlungsfähigkeit geltend zu machen und nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.
Einerseits war der Klägerin durch ihre bereits sehr lang anhaltende Erkrankung bekannt und bewusst, dass sie unter Depressionen und Angstattacken leidet und deshalb studierunfähig war (vgl. ihre E-Mail vom 31.10.2013: „seit April 2012“). Spätestens durch den ausdrücklichen Hinweis des Beklagten (Schreiben vom 19.09.2013) war ihr bekannt, dass ein weiterer Prüfungstermin 2014/1 ansteht, an dem sie zur Vermeidung der Wertung der Prüfung als durchgefallen teilnehmen musste. Trotzdem informierte sie den Beklagten in ihrer E-Mail vom 27.12.2013 weder über ihre offensichtlich noch andauernde „Dauererkrankung“ und Prüfungsunfähigkeit noch beantragte sie eine Fristverlängerung, obwohl sie offensichtlich an diesem Tag in ihrer Handlungsfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt war. Andererseits war sie spätestens zum 30.01.2014, als ihre Einsichtsfähigkeit ihr den Kontakt mit dem Studentenwerk … wieder ermöglichte und sie sich in der Lage sah, Hilfe zu holen, verpflichtet, den Umstand ihrer Dauererkrankung dem Beklagten mitzuteilen oder überhaupt Kontakt zum Prüfungsamt aufzunehmen.
All das hat sie unterlassen, obwohl sie an den fraglichen Tagen ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis stellte.
Erst mit ihrer E-Mail an den Beklagten am 28.03.2014 teilte sie diesem mit, dass ihr wegen ihrer Erkrankung keine fristgerechte Anmeldung bis zum 08.01.2014 möglich gewesen sei. Dieses Unterlassen erfüllt die Anforderungen an eine unverzügliche Mitteilung der Umstände, die ihr eine Teilnahme am Ersten Staatsexamen unmöglich machten, keinesfalls.
Aber selbst wenn eine durchgehende Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bis zum 01.05.2014 unterstellt würde, hätte die Klägerin ihre Pflicht zur unverzüglichen Mitwirkung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO auch damit verletzt, dass sie das amtsärztliche Gutachten vom 03.07.2014, das erstmalig auch im streitgegenständlichen Zeitraum ihre Erkrankung ärztlich nachwies, dem Beklagten erst mit Schriftsatz vom 15.10.2015 zur Kenntnis übermittelte. Mit der Vorlage des Gutachtens 16 Monate nach seiner Erstellung hätte sie ihre Mitwirkungspflichten aus § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO keinesfalls erfüllt. Denn ausweislich dieses Gutachtens war sie seit dem 02.05.2014 wieder uneingeschränkt studierfähig und damit denknotwendig auch uneingeschränkt einsichts- und handlungsfähig und sie hätte es deshalb unmittelbar nach dessen Aushändigung an sie dem Beklagten übermitteln können und müssen. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 23.06.2014 oder die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 11.07.2014 lassen die Mitwirkungspflichten aus § 26 JAPO zum unverzüglichen Handeln grundsätzlich nicht entfallen, so dass die Klageerhebung sie von diesen Pflichten keineswegs befreite.
Aus diesen Gründen braucht der Frage, ob die Studierunfähigkeit ein Dauerleiden sein könnte, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Fiktion des Nichtbestehens führt, nicht weiter nachgegangen werden (vgl. BVerwG vom 13.12.1985, in DÖV 1986, 477 ff).
2. Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag, dass die Klägerin bis zum 01.05.2014 nicht in der Lage gewesen ist, einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen, war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungsunerheblich ist. Die Klägerin selbst hat bereits mit ihrer E-Mail vom 28.03.2014 tatsächlich einen solchen Verlängerungsantrag gestellt, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sie bis zum 01.05.2014 nicht in der Lage war, einen solchen zu stellen.
Da nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 JAPO vorliegen und die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Fristüberschreitung auf nicht von ihr zu vertretenden Gründen beruht, gilt nach der gesetzlichen Rechtsfolge in § 26 Abs. 2 Satz 3 JAPO die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014, der dieses feststellt, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3. Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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