Sozialrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – ALG II

Aktenzeichen  L 11 AS 361/18 NZB

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12291
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 15, § 31, § 144, § 145

 

Leitsatz

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Verfahrensgang

S 16 AS 385/16 2018-03-15 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.03.2018 – S 16 AS 385/16 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 um 30 vom Hundert (vH) des Regelbedarfes.
Der Kläger bezog – aufstockend – Alg II (zuletzt aufgrund des Bescheides vom 12.07.2016 vorläufig für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017). Mit Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) vom 14.04.2016 war der Kläger verpflichtet worden, monatlich zehn Nachweise für getätigte Bewerbungen vorzulegen. Wegen Nichterfüllung dieser Pflicht stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016 den Eintritt einer Minderung um 30 vH für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 fest und hob die vorläufige Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 11.08.2016 teilweise auf.
Gegen die Minderung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und auf die Begründung des Bescheides vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016 verwiesen. Der Minderungsbescheid wie auch der EGVA seien rechtmäßig. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht dargetan. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen solcher Minderungen bestünden nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, der Grundsatz der Vertragsfreiheit lasse eine Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung (EGV) durch EGVA nicht zu. Auch die im SGB II geregelten Sanktionen seien rechtsungültig. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen EGVA dürfe nicht generell ausgeschlossen werden. Bei der Beklagten handele es sich um ein Unternehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Für den Senat ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Hinsichtlich des Erlasses eines eine EGV ersetzenden EGVA und eines Minderungsbescheides bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu Kador in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 15 RdNr. 86 und Knickrehm/Hahn aaO § 31 RdNr. 7 jeweils mwN). Insbesondere spricht auch die vom Kläger angegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfE 51, 268) nicht gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage vorliegend keine aufschiebende Wirkung beizumessen (§ 39 Nr. 1 SGB II).
Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, werden vom Kläger nicht geltend gemacht, so dass nicht darauf eingegangen werden muss, dass er einen Vertagungsantrag gestellt hat, über den das SG nicht durch Beschluss entschieden hat.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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