Sozialrecht

Posttraumatische Belastungsstörung – ICD 10 DSM 5

Aktenzeichen  L 2 U 336/14

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII SGB VII § 8 Abs. 1
SGG SGG §§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 109, 144, 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2,

 

Leitsatz

Zum Vorliegen des sog. A Kriteriums nach dem ICD 10 (F 43.1). (amtlicher Leitsatz)
Neben dem ICD 10 ist regelmäßig auch das Diagnosesystem der amerikanischen Fachgesellschaften (DSM) heranzuziehen. Das DSM 5 ersetzt als aktueller Stand der Wissenschaft den DSM IV. (amtlicher Leitsatz)
Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zum Beispiel ICD-10, DSM-IV, DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 23 U 37/13 2014-07-29 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.07.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf die Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 war zwar dem Wortlaut nach auf die Ablehnung von Entschädigungsleistungen gerichtet. Da diese jedoch inhaltlich in keiner Weise konkretisiert wurden und die Ablehnung gleichzeitig in einem Nachsatz nur insoweit erfolgte, als die Entschädigungsleistungen wegen psychischer Störungen geltend gemacht wurden, ergibt die sinngemäße Auslegung des Bescheides, dass damit eine Ablehnung der Feststellung psychischer Störungen als Unfallfolgen ausgesprochen werden sollte.
Die auf Feststellung einer PTBS als Unfallfolge gerichtete Klage ist jedoch unbegründet. Bei der Klägerin lässt sich weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch lassen sich andere Unfallfolgen auf psychischem Gebiet als Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.12.2011 im Sinne des § 8 SGB VII feststellen.
Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zum Beispiel ICD-10, DSM-IV, DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 09.05.2006 Az. B 2 U 1/05 R, Rdnr. 22 bei juris).
Nach dem ICD-10 (F 43.1) setzt die Feststellung einer PTBS ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß voraus, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (so genanntes A-Kriterium). Ein solches Ereignis liegt nicht vor. Dass man im Straßenverkehr als Fußgänger vor herannahenden Fahrzeugen zur Seite springen muss, stellt eine noch alltägliche Belastung dar, der keinesfalls ein katastrophenartiges Ausmaß zugesprochen werden kann und die im Normalfall nicht zu tiefer Verzweiflung führt.
Nach dem DSM-IV dagegen reicht es aus, wenn eine Person ein Ereignis erlebt, das den drohenden Tod oder ernsthafte Verletzungen oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhalte (A1-Kriterium). Zusätzlich ist jedoch erforderlich, dass die Reaktion der Person intensive Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen umfasste (A2-Kriterium). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls das A2-Kriterium nicht mit dem erforderlichen Grad der vollen richterlichen Überzeugung nachgewiesen. Der Verlauf des Unfalls und der Zustand der Klägerin nach dem Unfall sind in keiner Weise dokumentiert. Die Aussage der Zeugin K. P., die Klägerin sei nach dem Unfall im Schneiderladen kreideweiß erschienen, habe über Schmerzen am ganzen Körper geklagt, habe nicht sprechen können und sei dann nachhause gegangen, kann als zutreffend unterstellt werden. Trotzdem folgt daraus nicht mit ausreichender Sicherheit der Nachweis von intensiver Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen. Vielmehr beschreiben sie eine normale Reaktion auf den erlebten Sturz und Schreck. Die Anforderungen an den Nachweis dieser Gefühle sind umso höher zu setzen, als das Unfallereignis relativ banal und alltäglich war. Entscheidend ist, dass auch keine ärztliche Argumentation über eine unfallnahe intensive psychische Erschütterung vorhanden ist. Die Klägerin selbst hat in ihrem eigenen Befundbericht vom 13.01.2012 keine psychischen Beschwerden angegeben. Der H-Arzt-Bericht des Dr. G. vom 16.01.2012 erwähnte psychische Beschwerden mit keinem Wort, und der von der Beklagten angeforderte Bericht des Dr. G. vom 10.02.2012 enthält nur die nebenbefundliche Mitteilung, dass die Klägerin auch berichtet habe, seit dem Unfalltrauma mit dem Bild des heranrasenden Lastwagens unter starken Schlafstörungen zu leiden und auch Angstzustände zu haben. Damit liegt eine ärztliche Dokumentation über psychische Beschwerden infolge des Unfalls lediglich für die Zeit nach dem 16.01.2012 vor, während die Reaktion im Sinne des A2-Kriteriums unmittelbar nach dem Unfall einsetzen muss. Auch der Sachverständige Dr. K. hat das A2-Kriterium sogar für ausschließbar gehalten, der Sachverständige Dr. P. hat es jedenfalls nicht für sicher nachweisbar gehalten. Soweit der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat, auch sog. „Beinahe-Unfälle“ könnten bei entsprechender Persönlichkeitsstruktur und potenzieller Bedrohung für Leib und Leben zu einer PTBS führen, ist dem zwar nach dem DSM-IV zuzustimmen, jedoch entbindet dies nicht von der Prüfung des A2-Kriteriums, auf welches Dr. S. nicht hinreichend eingeht.
Nach dem im Jahr 2013 veröffentlichten neuesten Diagnosesystem der amerikanischen Fachgesellschaften, dem DSM-5, das als aktueller Stand der Wissenschaft den DSM-VI ersetzt, reicht als A-Kriterium das direkte Erleben eines traumatischen Ereignisses aus, das in der Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt besteht. Das diagnostische Merkmal „Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod oder ernsthafter Verletzung“ wird dabei wie folgt erläutert (zitiert bei LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 Az. L 2 U 117/14, Rdnrn. 63 f.): „Direkt erlebte traumatische Ereignisse (im Kriterium A aufgeführt) umfassen folgende Erlebnisse, sind aber nicht auf diese begrenzt: Kriegserfahrungen als Soldat oder Zivilist, drohender oder tatsächlicher körperlicher Übergriff (zum Beispiel körperlicher Angriff, Raubüberfall, Überfall auf der Straße, körperliche Misshandlung in der Kindheit), drohende oder tatsächliche sexuelle Gewalt (…), Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung, Kriegsgefangenschaft, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen und schwere Verkehrsunfälle.“ Mit den beispielhaft aufgeführten Ereignissen ist der Unfall der Klägerin in keiner Weise vergleichbar. Die nur in einem Bruchteil einer Sekunde wahrgenommene Gefährdung des eigenen Lebens kann unter keinem Blickwinkel mit den aufgeführten Fällen schwerer Verletzungen und Misshandlungen verglichen werden. Auch unter der Geltung des DSM-5 sind deshalb nur schwere Verkehrsunfälle geeignet, das danach erforderliche A-Kriterium zu erfüllen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 65).
Darüber hinaus gilt nach Überzeugung des Senats: Für die psychischen Beschwerden der Klägerin, die erstmals nebenbefundlich im Bericht des Dr. G. vom 10.02.2012 und neurologischpsychiatrisch erstmals durch Dr. S. ab März 2012 dokumentiert sind, kann ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 15.12.2011 nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Wie die Sachverständigen Dr. K. und Dr. P. einvernehmlich ausgeführt haben, kann es zwar bis zur Ausbildung der ersten Symptome einer PTBS eine Phase der Latenz von einigen Tagen bis Wochen geben, jedoch fehlt es bei der Klägerin in den ersten zwei Monaten nach dem Unfall an ausreichenden Brückensymptomen, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den späteren psychischen Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. So hat die Klägerin erst Anfang März 2012 die neurologischpsychiatrische Praxis Dres. K. W. und O. aufgesucht und sich dort in die Behandlung von Dr. S. begeben, die nach deren Bericht vom 21.03.2012 eine PTBS nur als „wahrscheinlich“ bezeichnete. Die Klägerin selbst hat in dem ihr von der Beklagten übersandten Unfallfragebogen bei der Frage nach Beschwerden und Unfallfolgen am 13.01.2012 nur die körperlichen Verletzungen angegeben, ohne psychische Beeinträchtigungen zu erwähnen. Dass sie überhaupt irgendwelchen Ärzten gegenüber von psychischen Problemen berichtet habe, taucht, wie oben dargelegt, erstmals im Brief des Orthopäden Dr. G. vom 10.02.2012 an die Beklagte auf, in dem nebenbefundlich davon berichtet wird, dass die Klägerin seit dem Unfalltrauma unter starken Schlafstörungen und Angstzuständen mit dem Bild des heranrasenden Lastwagens leide. Dieser Bericht ist unter großem Vorbehalt zu sehen und gibt zu Zweifeln Anlass, da seit den Vorberichten vom 10.01.2012 und vom 16.01.2012 keine neue Behandlung stattgefunden hatte und in den Vorberichten jeweils keine psychische Beeinträchtigung erwähnt worden war. Außerdem fällt auf – was sowohl von Dr. K. also von Dr. P. moniert wurde -, dass Dr. G. im Bericht vom 10.02.2012 angibt, bei der erstmaligen Behandlung in seiner Praxis am 19.12.2011 ein Hämatom an der linken Gesäßbacke mit Durchmesser ca. 5 × 7 cm festgestellt zu haben, während er dieses Hämatom in den vorherigen Berichten, die im Übrigen den Untersuchungsbefund wesentlich ausführlicher darstellten, insbesondere im H-Arzt-Bericht vom 16.01.2012, nicht erwähnt hatte. Diese Umstände geben zu Zweifeln an der Richtigkeit des mitgeteilten Nebenbefundes und an dem Zeitpunkt seiner Feststellung Anlass.
Ein unfreiwilliges wiederholtes Wiedererleben der traumatischen Situation im Sinne von Flashbacks ist nicht beschrieben. Erstmals bei der Begutachtung durch Dr. K. hat die Klägerin angegeben, immer wieder das große Rad des Lkw vor sich zu sehen. Ansonsten hatte sie bei Dr. S. nur von Albträumen gesprochen. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Darstellung ihrer Symptome aus prozesstaktischen Gründen nach und nach ergänzte.
Das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (B-Kriterium) ist allenfalls schwach belegt. Nachhallerinnerungen oder Flashbacks sind nicht beschrieben. Im Prinzip hatte sich die Klägerin nur wegen Albträumen in psychiatrische Behandlung begeben. Dass sie immer wieder das große Rad des Lkw vor sich sehe, hat die Klägerin nur in sehr unspezifischer Form angegeben. Auch insoweit reichen die Nachweise nicht aus, um die volle richterliche Überzeugung des Senats vom Vorliegen einer PTBS zu begründen. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Schwäche des A-Kriteriums, nämlich einem Ereignis, das seiner Art nach eine schwerwiegende psychische Reaktion sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt, die Anforderungen an die übrigen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend höher sind und bei Zweifeln eher zulasten des Klägers zu entscheiden ist als wenn das traumatisierende Ereignis selbst schon das typische katastrophenartige Ausmaß hätte, das für eine posttraumatische Belastungsstörung typisch ist.
Im Übrigen fehlt es auch am Vermeidungsverhalten (C-Kriterium). Die Klägerin beschreibt lediglich, dass sie ihre Versuche, in ihrer Schneiderei wieder zu arbeiten, immer wieder habe abbrechen müssen. Ein Drang, die Gefährdungssituation als solche auf der Straße zu vermeiden, wird an keiner Stelle beschrieben. Dass die Klägerin ihre Arbeit immer wieder abbrechen muss, ist somit im Rahmen der sowohl von Dr. K. also von Dr. P. diagnostizierten dysthymdysphorischen Störung zu sehen, die jedoch nicht unfallbedingt ist. Ein Vermeidungsverhalten war auch nicht indirekt in der Begutachtungssituation durch die Art und Weise der Schilderung des Geschehens ableitbar. Vielmehr hat Dr. P. festgestellt, dass die Klägerin völlig problemlos über den Unfall berichten konnte.
Nicht überzeugend war das Gutachten des Sachverständigen Dr. S., der eine PTBS als Unfallfolge festgestellt hat. Mit den Argumenten der Dres. K. und P. hat er sich in seinem sehr knappen Gutachten nicht auseinandergesetzt. Die von ihm zugrunde gelegte Stadieneinteilung der PTBS entbehrt – wie von ihm selbst eingeräumt – jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Ferner überzeugt nicht, dass er zwar selbst feststellt, dass bei der Klägerin eine histrionische Persönlichkeit bestehe, die sich im theatralischen Affekt und in den pseudodementiellen formalen Denkstörungen äußere, dass er jedoch in keiner Weise eine Abgrenzung oder Erklärung versucht, inwieweit die Störungen der Klägerin auf diese Persönlichkeitsstruktur oder auf das Trauma zurückzuführen sind.
Schließlich mangelt es dem Sachverständigen Dr. S. an Überzeugungskraft bereits wegen des Umstandes, dass er einerseits in einem Attest vom 23.11.2012 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin am selben Tage durch ihn psychiatrisch und testpsychologisch untersucht worden sei, wobei drei verschiedene Testverfahren erwähnt wurden, die Testergebnisse seien in sich konsequent und beweisend für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auf der anderen Seite hat er gegenüber dem Sozialgericht in einem Befundbericht vom 11.04.2013 angegeben, die Klägerin nur ein einziges Mal gesehen zu haben, nämlich am 23.11.2012. Dabei habe sich die Klägerin von ihm beraten lassen, ob wegen des Unfalls vom 15.12.2011 eine Klage Aussicht auf Erfolg habe, sie sei jedoch von ihm weder untersucht noch behandelt worden.
Die Berufung war daher zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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