Sozialrecht

Private Unfallversicherung: Grad der Invalidität bei Schultergelenksverletzung

Aktenzeichen  2 O 2491/13

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159092
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 180

 

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Bemessung des Grades der Invalidität bei einer Schultergelenksverletzung nach AUB Gliedertaxe (hier: 4/20 Armwert). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 65.761,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungen gemäß § 178 VVG aufgrund des Unfalls vom 06.01.2011. Weitere Ansprüche über die bereits ausbezahlten Beträge, basierend auf einer unfallbedingten Invalidität von 2/10 Armwert links, bestehen nicht. Eine darüber hinausgehende unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung war auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festzustellen (§ 180 VVG).
1. Nach den für das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … kann beim Kläger keine höhere Invalidität festgestellt werden.
Den Angriffen des Klägers gegen die Überzeugungskraft des Sachverständigen … kann das Gericht nicht folgen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 sein bereits schriftlich vorgelegtes Gutachten nochmals schlüssig und präzise unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerseite erläutert. Dabei kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten zugrunde gelegene Invalidität von 2/10 Armwert links sogar stark zugunsten des Klägers gewertet wurde. Nach Angaben des Sachverständigen ist dies der maximal anzusetzende Wert. Das Gericht sieht keinerlei Anlass, an der Kompetenz des Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu regen, insbesondere nicht, den Umstand, dass der Sachverständige gelegentlich in der Vergangenheit auch einen geringen Anteil seiner Gutachten für die Beklagte erstellt hat. Der Sachverständige … ist weit überwiegend für die Gerichte, unter anderem auch für das Landgericht Traunstein tätig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 19.09.2017 Bezug genommen.
Der Sachverständige hat sein Gutachten auf die Gerichtsakten und die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 20.01.2017 gestützt. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Fachliteratur und unter Anwendung der Gliedertaxe, ist eine Invalidität von 4/20 Armwert anzusetzen. Für eine höhere Einstufung ergeben sich nach Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Hinweise. Auch die vom Kläger angeführte posttraumatische Arthrose an der linken Schulter hat der Sachverständige seiner Invaliditätsbemessung zugrundegelegt.
Soweit der Kläger nach Anhörung des Sachverständigen ein Obergutachten beantragt, ist nicht ersichtlich, dass die Beweiserhebung andere oder bessere Ergebnisse bringen sollte. Dies ist nicht schlüssig vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite im Schriftsatz vom 24.10.2017 ergeben sich keine Zweifel am Gutachten. Das Zweite, von der Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten des … vom 11.08.2014 kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverständige … geht entgegen den Ausführungen des Klägers in einem Gutachten auf die Befunde dieses Privatgutachtens ein und legt diese Werte auch seinem Gutachten zugrunde, wobei er ausdrücklich auf den Zustand drei Jahre nach dem Unfall, d.h. auf den Januar 2014 abstellt. Der Kläger rügt zudem, dass der Sachverständige die Ergebnisse der Röntgenbefunde vom 01.02.2017 hinsichtlich der Rotatorenmanschette nicht berücksichtigt habe. Seinem schriftlichen Gutachten legt er allerdings u.a. auch das MRT-Ergebnis vom 07.11.2011, also vom Tag nach dem Unfall zugrunde, auf dem ersichtlich ist, dass die Rotatorenmanschette durchgängig dargestellt ist. Daraus ergibt sich, dass eventuelle Veränderungen nicht Unfallfolge sein können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers werden auch die Funktionseinschränkungen der Bemessung der Gliedertaxe zugrunde gelegt, wobei der Sachverständige hierzu ausführt, dass für das Vorliegen der vom Kläger begehrten Einstufung weit erheblichere Einschränkungen, wie der Verlust einer Hand vorliegen müssten.
2. Da keine höheren Ansprüche des Klägers aus den beiden Unfallversicherungen bestehen, befand sich die Beklagte auch nicht in Verzug, so dass sich auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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