Sozialrecht

rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung, Darlehen, Frage der Heilung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung durch Rückabwicklung

Aktenzeichen  AN 2 K 19.01639

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22476
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 27, § 28

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2017 bis einschließlich September 2018. Genauso wenig ist ein Anspruch auf Neuverbescheidung ersichtlich. Vielmehr erweist sich die streitgegenständliche Vermögenszurechnung in Höhe von 20.710,46 EUR als rechtmäßig, da insoweit von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung auszugehen ist, die auch nachfolgend nicht durch Rückzahlung geheilt wurde. Damit beläuft sich der Wert des Vermögens des Klägers unter Berücksichtigung seiner übrigen Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 23.110,46 EUR. Unter Abzug des Freibetrags in Höhe von 7.500,00 EUR gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. ist damit auf den ausbildungsrechtlichen Bedarf des Klägers Vermögen im Wert von 15.610,46 EUR anzurechnen. Dieses übersteigt deutlich den Bedarf des Klägers im Bewilligungszeitraum sogar nach dem zuletzt angehobenen Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG n.F. in Höhe von insgesamt monatlich 752,00 EUR, also von 9.024,00 EUR im Bewilligungszeitraum (12 x 752,00 EUR).
a) Dem Vermögen des Klägers sind aufgrund der streitgegenständlichen Überweisung vom 8. September 2015 zunächst (fiktiv) weitere 20.710,46 EUR hinzuzurechnen.
aa) Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist insbesondere das Vermögen des Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 60. Edition Stand 1.3.2021, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnendem Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. einen Freibetrag in Höhe von 7.500,00 EUR vor.
Hinsichtlich des Vermögensumfangs ist weiter anerkannt, dass dem Auszubildenden fiktiv Vermögen zugerechnet wird, das er – ggf. auch zivilrechtlich wirksam – vor der Beantragung von Ausbildungsförderung unentgeltlich auf Dritte überträgt, sofern die Übertragung dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck widerspricht und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009, § 27 Rn. 8.3). Der Gesetzeszweck der Vermögensanrechnung liegt darin, den in § 1 BAföG verankerten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung durchzusetzen (BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Ausbildungsförderung soll als sozialstaatliche Leistung auf solche Auszubildende konzentriert werden, die der Förderung insbesondere mangels eigenen Vermögens auch tatsächlich bedürfen. Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn Auszubildende Vermögen übertragen, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn Auszubildende Vermögen bzw. Teile hiervon auf Dritte übertragen, ohne eine werthaltige Gegenleistung zu erhalten. Ob der Umstand der Unentgeltlichkeit ausreichend ist, um ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa das Kriterium der Unentgeltlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Antragstellung an Aussagekraft verlieren. Entsprechend ist es gerechtfertigt und im Einzelfall auch geboten, auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vermögensübertragung abzustellen (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Die zeitliche Nähe der Vermögensübertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung spricht gewichtig für die Annahme von Rechtsmissbrauch (BVerwG a.a.O., dort: etwa eineinhalb Monate; OVG Münster, B.v. 10.6.2011 – 12 A 2098/10 – beck-online: 14 Tage). Dagegen ist subjektiv verwerfliches Handeln für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung nicht notwendig (BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 12 C 11.114 – beck-online Rn. 7).
Allerdings ist dem Auszubildenden Vermögen im Ergebnis dann nicht zuzurechnen, wenn es sich hierbei – zivilrechtlich wirksam – um ein ausgezahltes Darlehen handelt. Denn diesem Vermögen steht deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009, § 27 Rn. 8.3). Entsprechend liegt auch in der Erfüllung zivilrechtlich wirksamer Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Hinsichtlich der Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Darlehensabrede trifft den Auszubildenden eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Er ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hartmann a.a.O.). Für die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Inhalt der jeweiligen Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt sind, ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Rechtsgeschäfts genannt ist und ob von den dargelegten Vereinbarungen in der tatsächlichen Durchführung abgewichen wurde (Hartmann a.a.O. mit Verweis auf Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009, § 27 Rn. 8.2).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen. Zunächst kann unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht von einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensabrede ausgegangen werden. So ist unstreitig geblieben, dass der Kläger und sein Vater jedenfalls keinen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen haben. Weiter hat der Kläger ausgeführt, sein Vater und er hätten sich mündlich geeinigt, dass sein Vater die Ausbildungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 EUR trage, allerdings mit dem Vorbehalt der Rückzahlung, sobald ihm dies möglich sei. Hierbei bleibt offen, wann die Abrede getroffen worden sein soll. Auch spricht der Kläger lediglich von einem „Vorbehalt“, mag dies ggf. auch im Sinne einer Verpflichtung gemeint sein. Vor allem aber fehlt es an einem plausiblen Grund für eine etwaige Darlehensabrede. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es entspreche allgemeinen Gepflogenheiten, dass Kinder, soweit sie ihre Ausbildung von den Eltern gezahlt erhielten, diese Leistungen – soweit sie dazu in der Lage seien – zurückzahlten, trifft dies jedenfalls für die Situation des Klägers bereits aus rechtlichen Gründen nicht zu. Denn grundsätzlich sind Eltern für die erste angemessene Ausbildung ihrer Kinder unterhaltspflichtig (vgl. ausführlich Wendtland in Beckscher Online-Großkommentar, Stand 1.5.2021, § 1610 Rn. 69 ff., 92 ff.). Entsprechend besteht regelmäßig ein Unterhaltsanspruch Auszubildender gegenüber den Eltern mit Blick auf Ausbildungskosten und Lebensunterhalt. Aus diesem Grund würde sich die Rückzahlung von Ausbildungskosten als Leistung ohne Rechtsgrund oder gar als Schenkung darstellen. Entsprechend kann nicht von einer sittlichen oder sonst üblichen Gepflogenheit ausgegangen werden, wonach Kinder ihnen zustehenden Unterhalt nach Abschluss ihre Ausbildung an die Eltern zurückzahlen. Außerdem steht die Überweisung hier in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erstantrag auf Ausbildungsförderung. So ist die Überweisung lediglich zwei Tage vor Eingang des Antrags auf Ausbildungsförderung erfolgt, also in ganz besonderer zeitlicher Nähe zur Antragstellung. Nach alledem kann hier auch angesichts der materiellen Beweis- bzw. Feststellungslast des Klägers für eine etwaige Darlehensabrede nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zahlung des Klägers vom 8. September 2015 über 20.710,46 EUR um die Erfüllung eines Anspruchs seines Vaters aus Darlehen gehandelt hat. Vielmehr muss von einer Leistung ohne werthaltige Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung ausgegangen werden, nach alledem also von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung.
b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht mehr auf den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auswirkt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung rückabwickelt und damit geheilt worden wäre.
aa) Zwar spricht vieles dafür, im Fall der vollständigen, zeitnahen Rückabwicklung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung von einer solchen Heilung auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfigur der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung eine fortdauernde Sanktionswirkung zukäme. Vielmehr bewirkt die Rechtsfigur allein, dass die ausbildungsrechtliche Vermögenszurechnung nicht durch zivilrechtlich wirksame Vermögensverfügungen entgegen dem Prinzip des Nachrangs von Ausbildungsförderung beeinträchtigt wird. Solche zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfte werden ausbildungsrechtlich nicht anerkannt, so dass dem Auszubildenden das fragliche Vermögen weiterhin (fiktiv) zuzurechnen ist. Dieser Zweck der Rechtsfigur entfiele aber mit der vollständigen Rückabwicklung, da vollständig rückübertragenes Vermögen dem Auszubildenden (wieder) zivilrechtlich zuzuordnen wäre. Eine solche Heilung rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen würde aber zumindest – gleichsam eines actus contrarius – deren vollständige Rückabwicklung voraussetzen. Da eine etwaige Heilung für Auszubildende rechtlich vorteilhaft ist, tragen diese für die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. Hüttenbrink in Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, Rn. 230).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier nicht von einer Heilung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung ausgegangen werden. Denn eine (vollständige) Rückabwicklung ist weder hinreichend ersichtlich noch belegt, zumal den Kläger insoweit die materielle Feststellungs- bzw. Beweislast trifft.
(1) Zu einer Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung im Sinne eines actus contrarius ist es hier nicht gekommen. Denn die spiegelbildliche Rückabwicklung der Überweisung vom 8. September 2015 in Höhe von 20.710,46 EUR läge in einer Rücküberweisung in gleicher Höhe, also einer Einmalzahlung. Hierzu ist es unstreitig nicht gekommen.
(2) Auch eine Rückabwicklung in Teilbeträgen ist hier weder hinreichend ersichtlich noch belegt. Entsprechend kann hier auch offen bleiben, ob eine solche Rückabwicklung rechtlich überhaupt zu einer Heilung führen könnte.
(a) Soweit der Kläger mit Blick auf Überweisungen seines Vaters an ihn von Rückzahlungen spricht, bestehen an der Tragfähigkeit dieses Vortrags erhebliche Zweifeln. Denn der Kläger hat noch mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2017 (Bl. 60 der Behördenakte) – also zeitlich nach geltend gemachten Rückzahlungen, mithin auch zeitlich nach der geltend gemachten Rückzahlungsabrede – sinngemäß ausführen lassen, der Darlehensbetrag über 20.710,46 EUR sei ihm nicht zurückerstattet worden. Er habe aber von seinem Vater eine monatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt erhalten, um die laufenden Lebenshaltungskosten decken zu können. Dem ist lebensnah zu entnehmen, dass es sich bei den Zahlungen nicht um die Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung handeln sollte, sondern um – ggf. freiwillige – Unterhaltsleistungen. Diese verfolgen im Unterschied zur bloßen Rückabwicklung den Zweck, den Unterhalt des Zahlungsempfängers zu sichern und können deswegen nicht als Rückabwicklung einer vorangegangenen Zahlung verstanden werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vater des Klägers aufgrund der vorherigen Ausbildung des Klägers für die streitgegenständliche Ausbildung womöglich nicht mehr unterhaltspflichtig war. Denn Unterhalt kann auch ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig geleistet werden.
(b) Darüber hinaus fehlt es aber überhaupt an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass sein Vater und er vereinbart hätten, die fragliche Überweisung vom 8. September 2015 rückabzuwickeln. Unklar ist, wann, warum und mit welchem Inhalt eine solche Abrede ggf. getroffen worden ist, insbesondere ggf. wann Teilzahlungen in welcher Höhe fällig werden sollten.
(c) Auch den klägerseits vorgelegten Unterlagen ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die geltend gemachten Zahlungen überhaupt in einem Zusammenhang mit der Überweisung vom 8. September 2015 stehen. So finden sich als Verwendungszweck etwa die Formulierungen „Mietzuschuss WG – … + …“, „ÜBERWEISUNG FÜR NEBENKOSTEN“, „ÜBERTRAG BEKANNT“, „SEMESTERBEITRAG […]“, „GELD FÜR DEINE …“, „SEMESTERGEBÜHR […]“ oder „SONDERZAHLUNG“. Hätten der Kläger und sein Vater dagegen die Rückabwicklung der fraglichen Überweisung vereinbart, wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese Vereinbarung auch in der Formulierung des Verwendungszwecks niedergeschlagen hätte. Zu denken wäre beispielsweise an Formulierungen wie „Rückzahlung Leistung 2015“, „Rückerstattung“ o.Ä. Stattdessen findet sich eine Formulierung dieser Art allein betreffend eine Überweisung vom 11. April 2016 in Höhe von 1.000,00 EUR mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung wie besprochen“. Aber auch insoweit ist unklar, auf welche Absprache mit welchem Inhalt sich die Überweisung bezieht. Darüber hinaus sprechen der Betrag sowie der Umstand, dass sich lediglich eine einzige Formulierung dieser Art findet, tendenziell dafür, dass es sich auch bei der fraglichen Überweisung nicht um eine Rückübertragung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung handelt. Denn sonst wären angesichts des vergleichsweise geringen Überweisungsbetrags weitere Überweisungen mit ähnlichem Betreff zu erwarten. Soweit der Kläger sinngemäß hat vorgetragen lassen, man habe auf die Formulierung der Verwendungszwecke nicht geachtet, da man sich der Rückübertragung in Teilbeträgen bewusst gewesen sei, überzeugt dies nicht. Denn wäre man sich tatsächlich der Rückübertragung bewusst gewesen, hätte es – auch für juristische Laien – nahegelegen, in diesem Bewusstsein einen entsprechenden Verwendungszweck zu wählen. Dagegen bedarf die Formulierung anderweitiger Verwendungszwecke eines gedanklichen Mehraufwands samt entsprechender Motivation. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum es zu einem solchen Mehraufwand gekommen sein sollte, sofern sich der Zweck der Überweisungen schlicht in der Rückübertragung von Vermögen erschöpft hätte. Dies gilt umso mehr, als den Beteiligten im Fall einer Rückabwicklungsabrede naheliegender Weise bewusst gewesen wäre, dass eine Dokumentation dieser Abrede nach außen, etwa mit Hilfe der Formulierung entsprechender Verwendungszwecke, für künftige Anträge auf Ausbildungsförderung besonders vorteilhaft gewesen wäre.
(d) Die Zahlungen des Vaters des Klägers an diesen deuten auch sonst nicht spezifisch auf eine Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung hin. Denn soweit die Überweisungen ausweislich ihres Verwendungszwecks die Zahlung von Miete bzw. Mietnebenkosten betreffen, sind diese gut vereinbar mit (ggf. auch freiwilligen) Unterhaltsleistungen. Dasselbe gilt für den Überweisungsbetrag in Höhe von 2.200,00 EUR mit dem Verwendungszweck „GELD FÜR DEINE …“. Auch die Überweisungen jeweils über 1.000,00 EUR und mit dem Verwendungszweck „ÜBERTRAG BEKANNT“ in mindestens monatlichen Abständen sind gut mit der Annahme von Unterhaltsleistungen vereinbar.
(e) Gegen die Annahme einer Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung spricht zudem eine bei den Akten befindliche Übersicht, datiert auf den 18. Juli 2016, mit der Überschrift „Aufgelaufene Auslagen für meinen Sohn … …, geb. …“ – „Im Zeitraum von 10/2015 bis 07/2016“, die augenscheinlich von dem Vater des Klägers unterzeichnet ist (Bl. 60 der Behördenakte). Die Aufstellung samt abschließende Bemerkung lautet wie folgt:
„Miete und Krankenkasse monatliche Überweisung 381,90
10 x 381,90 3819,00
Semestergebühr Winter 2015/2016 107,00
Semestergebühr Sommer 2016 112,00
Sonderzahlung 12/2015 2200,00
Sonderzahlung 03/2016 1000,00
Sonderzahlung 04/2016 1000,00
Sonderzahlung in bar 10/2015 1000,00
Summa 9238,00.
Diese Zahlungen stellen Auslagen dar, die ich nach Beendigung des Studiums zurückfordern werde.“
Diese Aufstellung samt Überschrift und abschließender Bemerkung ist nicht mit der Annahme einer Rückabwicklung der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung vereinbar. Sofern es sich bei den Beträgen der wiedergegebenen Aufstellung um Rückzahlungen handeln würde, wäre nicht zu erklären, warum der Vater des Klägers diese als „[a]ufgelaufene Auslagen“ bezeichnet hat, die er nach dem Studium des Klägers zurückfordern werde. Die Aufstellung bezieht sich auf die Zeit nach der rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung vom 8. September 2015, nämlich ab „10/2015“. Darin sind Zahlungen enthalten, die der Kläger jedenfalls teilweise im Widerspruchsverfahren als Rückzahlungen seines Vaters geltend gemacht hat (vgl. Bl. 174 der Behördenakte). Dagegen versteht der Vater des Klägers die fraglichen Beträge ausweislich der Aufstellung als zinsloses Darlehen. Entsprechend geht der Vater des Klägers davon aus, seine Leistungen würden letztlich Verbindlichkeiten des Klägers auslösen, und gerade nicht umgekehrt, seine Leistungen würden eine Schuld seinerseits aus einer etwaigen Rückabwicklungsabrede tilgen.
c) Auch die Annahme eines Vermögensverbrauchs mit Blick auf die streitgegenständliche Überweisung vom 8. September 2015 in Höhe von 20.710,46 EUR scheidet aus.
aa) Ein tatsächlicher Vermögenverbrauch kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Rückabwicklung tatsächlich erfolgt ist. Da der Kläger demnach den am 8. September 2015 überwiesenen Betrag in Höhe von 20.710,46 EUR auch nicht in Teilbeträgen zurückerhalten hat, konnte er diesen auch nicht tatsächlich verbrauchen.
bb) Auch der Ansatz eines fiktiven Vermögensverbrauchs aus Rechtsgründen scheidet aus. Denn anerkannt ist, dass lediglich bei rückwirkenden Vermögensberechnungen, etwa im Rahmen von Rückforderungen rechtswidrig geleisteter Ausbildungsförderung, ein solcher fiktiver Vermögensverbrauch zu berücksichtigen ist (vgl. Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 60. Edition Stand 1.3.2021, § 28 BAföG Rn. 18a m.w.N,). Dagegen ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen dem Auszubildenden in jedem Bewilligungszeitraum neu zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 – 5 C 103/80 – NJW 1983, 2829; so auch, die Entscheidung zitierend Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 30 Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Danach wird rechtsmissbräuchlich übertragendes Vermögen zwar dauerhaft für Zukunft angerechnet, was allerdings weder systemwidrig noch unbillig erscheint. Denn zum ist Auszubildenden das fragliche Vermögen mangels tatsächlichen Verbrauchs – regelmäßig werden Auszubildende über weggegebenes Vermögen tatsächlich nicht verfügen können – weiterhin (ausbildungsrechtlich) zuzuordnen. Zum anderen besitzen Auszubildende im Fall rechtsgrundloser Vermögensübertragung regelmäßig Rückübertragungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 ff. BGB. Soweit dies teilweise – etwas mit Blick auf § 817 Satz 2 BGB oder im Fall des Rechtsgrunds der vollzogenen Schenkung – nicht der Fall ist, erscheinen Auszubildende im Übrigen wenig schutzwürdig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben