Sozialrecht

Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 13 R 1099/13

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43, § 50, § 51, § 58, § 240
SGG SGG § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 4 KN 69/12 2013-09-24 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2012 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist zwar zur Überzeugung des Senats seit 3. September 2010 (Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme) voll erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben. Von einem Eintritt des Leistungsfalls zu einem früheren Zeitpunkt ist der Senat nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugt.
I.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit den erfahrenen Gerichtssachverständigen Dr. D. und Dr. E. davon aus, dass der Kläger mit der nötigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erst ab 3. September 2010 nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Die entgegenstehende Einschätzung von Dr. K. vermag den Senat nicht zu überzeugen.
1.) Bei der Untersuchung des Klägers am 1. August 2008 durch Dr. D. war der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 21. August 2008 in einem guten Allgemein- und gering übergewichtigen Ernährungszustand. Haut und sichtbare Schleimhäute waren gut durchblutet, es zeigten sich kein Ikterus, keine Zyanose und keine allgemeinen Gewebswassereinlagerungen. Die Pulse waren gut tastbar, der Tonus der peripheren Muskulatur war normal. Die Haltung des Klägers war gerade, das Entkleiden erfolgte selbsttätig ohne Hilfestellung.
In Bezug auf die im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen des Klägers an der Wirbelsäule hat Dr. D. ausgeführt, die beim Kläger durchgeführte Wirbelsäulenversteifungsoperation sei erfolgreich gewesen, auch wenn nicht alle Beschwerden beseitigt worden seien und insbesondere eine starke Klopfschmerzhaftigkeit im oberen Bereich der Narbe zurückgeblieben sei. Die Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule war bezüglich der Vorneige eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von minimal 35 cm. Die Bewegungen waren dem Kläger mäßig zügig möglich. Dr. D. hat aber auch auf eine klinisch physiologische Rückenform und insbesondere eine noch kräftig ausgebildete paravertebrale Muskulatur hingewiesen. Die Halswirbelsäule war frei beweglich bei Schmerzangaben nur im Falle der maximalen Extension und die Brustwirbelsäule nur mäßig bewegungseingeschränkt bei Schmerzfreiheit. Aus diesem Gesamtbild hat der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass hieraus qualitative Leistungseinschränkungen in Form des Ausschlusses von mittelschweren und schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten resultieren. Eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lässt sich hiermit jedoch nicht überzeugend begründen.
Die sonstigen auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers hatten sozialmedizinisch nur eine untergeordnete Bedeutung. Aus einer Dekompressionsoperation des Nervus ulnaris links resultierten nur leichte dysästhetische Beschwerden am Kleinfingerballen und Kleinfinger. Eine Minderung der groben Kraft konnte Dr. D. jedoch nicht feststellen. Auch war der Ellbogen frei beweglich. Es bestand allenfalls eine diskrete Leistung- und Kraftminderung des Ellbogens links mit der Folge, dass keine schweren Arbeiten unter Einsatz des linken Armes mehr zugemutet werden sollten. Im Übrigen fanden sich an den oberen Extremitäten jedoch keine Auffälligkeiten. Eine Muskelatrophie ließ sich nicht nachweisen. Sämtliche Gelenkskonturen waren symmetrisch. Eine Weichteilschwellung der Gelenke bestand ebenso wenig wie eine Ergussbildung. Die Hände zeigten eine seitengleiche normale Beschwielung. Eine Kraftminderung war beidseits nicht vorhanden. Sämtliche Funktionsgriffe waren dem Kläger beidseits vollständig möglich.
2.) Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht bei Mitberücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. K … Dieser Sachverständige hat im Wesentlichen dieselben Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet beschrieben wie Dr. D … Dr. D. hat insoweit nur einschränkend ausgeführt, dass die Feststellung eines persistierenden Wirbelgleitens über der fusionierten lumbosakralen Wirbelsäule widersprochen werden müsse. Ein Instabilitätsbefund liege nicht vor. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
Dr. K. hat seine abweichende Leistungsbeurteilung im Wesentlichen aber auch mit der chronischen Schmerzkrankheit des Klägers begründet. Insoweit hat er geltend gemacht, dass beim Kläger eine Anpassungsstörung vorliege, sich Gefühle von Angst, Depression und Sorge entwickelten und Schwierigkeiten bestünden, den Alltag und seine Anforderungen zu bewältigen. Dies sei von Dr. D. nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Sie wurde von Dr. K. im Wesentlichen fachfremd mit Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet begründet. Insoweit hat aber der fachlich zuständige Nervenarzt Dr. E. in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2009 aufgrund einer Untersuchung am 21. Oktober 2009, also nach der Untersuchung durch Dr. K., festgestellt, dass sich beim Kläger noch keine schwere oder mittelschwere Depression entwickelt hat, sondern nur eine Dysthymie. Dr. E. konnte bei seiner Untersuchung noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens positivieren, sondern nur deren Gefährdung.
Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. E. am 29. Oktober 2009 war der Kläger bei klarem Bewusstsein und hinsichtlich aller Qualitäten vollständig orientiert. Bei der neurologischen Befunderhebung fanden sich bei der Präsentation der Schmerzen Verdeutlichungstendenzen. Die Bewegungsabläufe erfolgten langsam, auch eine Rückenschonung wurde demonstriert. Im Übrigen waren jedoch die Bewegungsabläufe unbehindert bei kräftig und seitengleich entwickelter Muskulatur. Das Reflexverhalten war abgesehen von einem rechts erloschenen Achillessehnenreflex normal. Eine bereits in das Erwerbsleben miteingebrachte Sehminderung hat sich nach den Worten von Dr. E. nach einer Linsenoperation 2007 wieder etwas gebessert. Hieraus resultiert nur eine qualitative Leistungseinschränkungen dahingehend, dass besondere Anforderungen an ein beidäugiges Sehvermögen nicht gestellt werden können.
In psychopathologischer Hinsicht machte der Kläger einen gedrückten, schwunglosen und antriebsgeminderten Eindruck. Es zeigte sich insgesamt eine ausgeprägte Schonhaltung. Auch bei der testpsychologischen Untersuchung war die Motivation des Klägers jedoch nicht optimal. Dr. E. hat ferner darauf hingewiesen, dass bei ihm der Eindruck entstanden sei, der Kläger gestalte seine zweifellos vorhandenen Schmerzen übertreibend aus. Auch schon anlässlich des Aufenthalts in der C.-Klinik M-Stadt Ende 2006 sei von einer gewissen Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden die Rede gewesen, der Gutachter der Beklagten Dr. B. habe sogar von einem deutlich demonstrativen Verhalten gesprochen. Die objektivierbaren seelischen Veränderungen seien nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer quantitativen Leistungsminderung führten. Zu berücksichtigen ist auch, dass keine adäquate Behandlung stattfindet. Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck des Klägers.
Aufgrund dieser Umstände steht für den Senat nicht mit der nötigen, an Sicherheit erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger vor dem 3. September 2010 in seiner quantitativen Leistungsfähigkeit selbst für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt gewesen ist. Den Nachweis hierfür hat erst der ärztliche Entlassungsbericht der Höhenklinik B-Stadt vom 15. September 2010 erbracht. Hier wurden u.a. ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden sowie deutliche Konzentrationsstörungen und Einschränkungen im Umstellungs- und Anpassungsvermögen festgestellt und auf unaufhaltbar progrediente organische Wesensveränderungen hingewiesen. Dr. E. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass sich der psychische Zustand des Klägers offenbar verschlechtert haben muss. Das Krankheitsbild ist durch ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden erheblich überlagert. Bei der Untersuchung durch Dr. E. am 29. Oktober 2009 lag eine Opioid-Abhängigkeit noch nicht vor. Hier hatte der Kläger nur eine bedarfsweise Einnahme eines Opioids (ca. 2-mal/Woche) angegeben. Damit kann man sich, wie Dr. E. zutreffend ausführt, der von den Klinikärzten angegebenen Leistungsbeurteilung ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik (3. September 2010) anschließen. Für den Eintritt einer quantitativen Leistungsminderung vor diesem Zeitpunkt liegen jedoch keine Belege vor.
Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. E. an. Aus seiner Sicht war eine vorherige quantitative Leistungsminderung möglicherweise gegeben. Ein Nachweis hierfür ist aber erst durch die ärztlichen Ausführungen im Entlassungsbericht der Reha-Klinik erbracht worden.
3.) Damit steht fest, dass der Kläger bis zum 2. September 2010 noch zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich verrichten konnte. Von einer vor diesem Zeitpunkt vorliegenden rentenrechtlich relevanten qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens ist nicht auszugehen. Denn beim Kläger lag vor diesem Zeitpunkt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Die von Dr. E. und Dr. D. genannten und im Sachverhalt aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen, die der Senat bei seiner Prüfung zu Grunde legt, sind nicht ungewöhnlich und schränkten die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in besonderem Maße ein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die oberen Extremitäten des Klägers keine wesentlichen Funktionsbehinderungen aufwiesen. Beide Sachverständige haben zudem erklärt, jedenfalls Tätigkeiten als Warenaufmacher, Montierer oder (Tages) Pförtner seien dem Kläger bis dahin noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar gewesen. Dem schließt sich der Senat an.
Auch bestand nach den Feststellungen dieser beiden Sachverständigen weder ein ungewöhnlicher Pausenbedarf noch lag eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor. Dr. K. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, die strukturellen Veränderungen mit entsprechenden Nervenreizerscheinungen ließen nur eine Wegstrecke von maximal jeweils bis zu 500 m zu. Dies steht aber nicht in Einklang mit den Feststellungen von Dr. D. und Dr. E., wonach das Gangbild zwar etwas langsam, aber im Übrigen unauffällig war. Die Motilität hat Dr. E. als unbehindert beschrieben, der Kläger benutzte auch keine Hilfsmittel zum Gehen. Sämtliche Gangproben waren unauffällig. Nach den Feststellungen von Dr. E. besaß der Kläger darüber hinaus auch ein Kfz sowie einen Führerschein. Jedenfalls bis dahin war auch kein Befund ersichtlich, der den Kläger am Führen eines Kfz gehindert hätte. Damit war der Kläger nach Einschätzung des Senats jedenfalls bis 2. September 2010 auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen.
II.
Zum Zeitpunkt 3. September 2010 sind jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllt. Dies wäre nach Auffassung des Senats nur dann der Fall, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung bis 31. August 2008 beim Kläger eingetreten ist. Dies ist der späteste Zeitpunkt, zu dem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, also vom 31. Januar 2002 bis 30. August 2008, drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind.
1.) Für den Kläger sind durchgehend von Januar 2002 bis letztmals Dezember 2004 insgesamt 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorgemerkt. Im Rahmen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind bei der Prüfung der Frage, ob 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, Pflichtbeiträge, die gemäß § 3 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichtet wurden, mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen nach dieser Bestimmung auch Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.
2.) Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist bis einschließlich Juli 2006 gegeben.
Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2. Berücksichtigungszeiten 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 17 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Für den an den letzten Monat mit Pflichtbeiträgen (Dezember 2004) anschließenden Zeitraum Januar und Februar 2005 hat der Kläger keine Angaben gemacht. Nachweise über versicherungsrechtlich bedeutsame Tatbestände liegen nicht vor.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger entsprechend der Bestätigung des behandelnden Hausarztes Dr. R. vom 25. März 2013 ab März 2005 bis August 2006 arbeitsunfähig gewesen ist. Nach Auffassung des Senats hat Dr. R. nur für diesen Zeitraum, nicht für den gesamten „Zeitraum der hausärztlichen Betreuung“ vom 13. Oktober 2003 bis August 2006 (überzeugend) eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt. Denn nur für die Zeit vom März 2005 bis August 2006 hat er Diagnosen angegeben, nicht dagegen für die Zeit vom Oktober 2003 bis Februar 2005. Darüber hinaus war der Kläger bis Dezember 2005 arbeitslos gemeldet mit Leistungsbezug, hat sich also bis dahin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Dies schließt zwar zeitgleich vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht generell aus, ist aber eher ein Indiz gegen das Vorliegen einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit.
Zwar scheitert eine Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in diesem Zeitraum gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI an der fehlenden Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (dazu a), jedoch stellt dieser Zeitraum einen Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI dar (dazu b).
a) Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur vorliegen, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt (BSGE 53, 54). Dies ist jedoch hier der Fall, da die Monate Januar und Februar 2005 unbelegt sind. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in diesen beiden Monaten ist nicht belegt. Darüber hinaus kann, wie das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008, Az. B 5a R 110/07 R überzeugend entschieden hat, der Bezug von Arbeitslosengeld und die dadurch begründete Versicherungspflicht (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI angesehen werden, die durch eine später folgende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unterbrochen worden sein könnte. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist in diesem Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur in den Fällen einschlägig ist, in denen ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Zahlung etwa von Arbeitslosengeld gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI entrichtete Beiträge nicht generell als Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen sind. Für später folgende Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes.
Der Kläger hat bis einschließlich Juli 2003 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer tatsächlich ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung und ab August 2003 bis Dezember 2004 Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld zurückgelegt. Der Zeitraum August 2003 bis Dezember 2004 ist also nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI anzusehen, die durch die Arbeitsunfähigkeit von März 2005 bis August 2006 unterbrochen worden wäre. Vielmehr ist insoweit auf den letzten Pflichtbeitragsmonat aufgrund einer tatsächlich ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auf den Monat Juli 2003 abzustellen. Zwischen diesen Monat und dem vom Hausarzt bestätigten Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit März 2005 liegt aber (deutlich) mehr als ein voller Kalendermonat.
Zwar wird man den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2004 als sog. Überbrückungszeit anzusehen haben. Eine Überbrückungszeit, die selbst keine Anrechnungszeit ist, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Zeit definiert, die den Anschluss gewährleistet, das heißt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit ausfüllt. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit soll im Wesentlichen sein, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum dem Kreis der Arbeitssuchenden i. S. des § 58 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen sein soll. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang dazu besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Überbrückungszeiten wahren den Anschluss, das heißt sie können vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung und dem Beginn der Anrechnungszeit ausfüllen. Als Beispiele sind hierfür zu nennen die Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (BSG SozR 2002 100 § 1259 Nr. 94) zum Beispiel als Meistersohn im elterlichen Betrieb, Zeiten der Arbeitslosigkeit, auch wenn keine zuständige Meldung beim zuständigen Arbeitsamt erfolgte, oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht erfüllt sind (vgl. KassKomm, § 58 SGB VI Rn. 105 ff.).
Als Überbrückungszeit in diesem Sinne wird man auch die Pflichtbeitragszeit aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld zu zählen haben, da in diesem Zeitraum der Kläger aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Entrichtung von Beiträgen für eine (tatsächlich ausgeübte) versicherte Beschäftigung gehindert war. Für den Zeitraum Januar und Februar 2005 ist aber keine Überbrückungszeit in diesem Sinne anzuerkennen. Insoweit ist weder eine Arbeitsunfähigkeit belegt noch ein anderer Grund ersichtlich, warum der Kläger aus ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Entrichtung von Beiträgen gehindert gewesen sein sollte. Vielmehr wurde zuletzt für den Kläger ausdrücklich erklärt, es könnten keine Angaben mehr gemacht werden. Damit ist auch kein Ansatzpunkt für die Annahme vorhanden, dass in dieser Zeit der Kläger aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Entrichtung von Beiträgen für eine versicherte Beschäftigung gehindert war. Es liegt jedenfalls insoweit eine nicht zu überbrückende Lücke vor, die eine Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit ab März 2005 verhindert.
b) Allerdings ist der Zeitraum März 2005 bis September 2006 eine Verlängerungszeit im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI. Aufgrund der von Dr. R. gegebenen Bestätigung war der Kläger im Zeitraum März 2005 bis August 2006 arbeitsunfähig, für September 2006 ist (in Teilen) Arbeitsunfähigkeit durch die Bestätigung der AOK belegt. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann – wie alle anderen für den Kläger positiven Tatsachen – mit allen zulässigen Beweismitteln erbracht werden. Die von der Beklagten genannten Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses können diese Beweisregel nicht widerlegen.
Die Anerkennung dieses Zeitraums als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit scheitert, wie eben dargelegt, nur daran, dass durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist. Eine Anerkennung als Verlängerungszeit ist aber möglich. Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI sind Verlängerungszeiten Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 (Anrechnungszeit, Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) oder Nr. 2 (Berücksichtigungszeit) liegt. Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten liegt in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn der Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Denn in diesem Zusammenhang sind Pflichtbeiträge, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bezahlt worden sind, als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anzusehen. Insoweit ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einschlägig, da hier der Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, nämlich ein Pflichtbeitrag innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der Zeit, die nur deshalb keine Anrechnungszeit ist, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist.
Innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im März 2005 lag wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Sinne, da bis Dezember 2004 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld Pflichtbeiträge entrichtet worden sind.
Nach der Bestätigung der AOK lag auch noch am 5. September 2006 sowie vom 8. September bis 18. September 2006 Arbeitsunfähigkeit vor, so dass auch noch der Monat September 2006 als Verlängerungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit angesehen werden kann. Insgesamt liegen dann vom März 2005 bis September 2006 19 Kalendermonate mit Verlängerungstatbeständen vor.
3.) In den Zeiträumen 23. Mai 2006 bis 7. November 2006 sowie 22. Januar 2007 bis 13. Juni 2007 liegen ausweislich der Bestätigung des zuständigen Arbeitsamts Zeiten der Arbeitslosigkeit vor. Diese Zeiten können nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist. Diese Zeit stellt aber auch keine Verlängerungszeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dar, da in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten (also April bis September 2006) weder ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegt noch eine Anrechnungszeit, Rentenbezugszeit oder Berücksichtigungszeit. Gegeben ist nur eine Verlängerungszeit, dies genügt jedoch nicht.
Ab Juli 2007 liegen ohnehin keine Nachweise mehr für eine Arbeitslosigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bzw. sonstige versicherungsrechtliche Zeiten vor. Auch insoweit ist für den Kläger mitgeteilt worden, dass der Kläger keine Angaben mehr machen könne.
Daraus folgt, dass der maßgebliche Zeitraum seit dem letzten Pflichtbeitrag im Dezember 2004 um insgesamt 19 Kalendermonate bis Juli 2006 verlängert werden kann. Der Leistungsfall müsste dann spätestens am 31. August 2008 eingetreten sein, damit ein Rentenanspruch besteht.
Selbst wenn man die Bestätigung des Dr. R. dahingehend versteht, Arbeitsunfähigkeit habe von Oktober 2003 bis August 2006 vorgelegen, Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bis September 2006 und dann – ungeachtet einer Lücke im Dezember 2006 – von einer durchgehenden Verlängerung bis Juni 2007 ausgeht, müsste der Leistungsfall noch im Juli 2009 eingetreten sein. Auch hiervon ist jedoch nicht auszugehen.
4.) Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI), insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten wäre.
5.) Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt. Zwar hat der Kläger vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- bzw. Ersatzzeiten (vgl. § 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 4 SGB VI) erfüllt. Ab 1. Januar 1984 ist aber nicht jeder Kalendermonat mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist nicht mehr schließbare Lücken etwa in den Zeiträumen Dezember 1988 bis Januar 1989, Januar 1990, März 1990 bis Juni 1991, Mai und Juni 1998, November 1999 bis August 2000 auf.
III.
Dem Kläger steht schließlich auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit zu. Der Kläger hat zuletzt nur ungelernte oder allenfalls einfach angelernte Arbeiten als Bauhelfer, Lagerarbeiter, Reinigungskraft und Möbelmontierer verrichtet. Nach dem sog. Stufenschema des BSG ist der Kläger damit uneingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auch bei dieser Rentenart müssen die für die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung geltenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI). Da der Kläger bis zum 2. September 2011 noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten konnte, steht ihm damit auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Nach alledem konnte die Berufung damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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