Aktenzeichen S 3 R 979/16
Leitsatz
Zur Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis eines Versicherten im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1, S. 3 Nr. 3 SGB X, dass bei durchgeführtem Versorgungsausgleich bei der Berechnung der Altersrente Entgeltpunkte als “Malus” berücksichtigt werden können. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente vor dem 01.08.2015 aus Vertrauensschutzgründen. Dies ergibt sich aus § 45 SGB X.
Sofern ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze zwei bis vier des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Bescheid vom 16.07.2013 war anfänglich objektiv rechtswidrig, da dem Kläger für Juli 2013 bis Juli 2015 3.307,22 Euro zu viel an Rente ausgezahlt wurde. Obwohl der Kläger durch eine Scheidung 1993 rentenanwartschaftsausgleichspflichtig war, ist dieser, vom Kläger bei der Rentenantragstellung auf Altersrente auch angegebene Versorgungsausgleich, bei der Berechnung der Altersrente in dem vorgenannten Bescheid hinsichtlich der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Entgeltpunkte durch die Beklagte nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids nach § 45 SGB X wird insoweit auf die richtigen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 verwiesen.
Dem Kläger kann nach Ansicht des Gerichts insoweit wie von der Beklagten behauptet auch grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zur Last gelegt werden. Nach der Rechtsprechung muss der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben. Der Kläger wusste, dass er zweimal verheiratet war und dass der eine Versorgungsausgleich einen Malus und der andere Versorgungsausgleich einen Bonus für die Rente ergeben würde. Nach der Rechtsprechung des BSG (Az.: B 11 AL 21/00 R) besteht eine Obliegenheit des Klägers Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte dem Kläger „ins Auge springen müssen“, dass in der Anlage 5 des Bescheids vom 16.07.2013 (Überschrift: Auswirkungen des Versorgungsausgleichs) nur die Ehezeit aufgeführt ist, die zu einem Bonus bei seiner Rente führt, die zweite Ehe aber, die zu einer Minderung seiner Rentenbezüge führen würde, nicht aufgeführt ist. Für das Einsichtsvermögen des Klägers war es daher ohne weiteres erkennbar, dass der zuerkannte Rentenanspruch jedenfalls nicht in der bewilligten Höhe bestehen kann. Dies hätte der Kläger auf Grund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher erkennen können, wenn er als Adressat den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen hätte. Damit liegt nach der Einschätzung der Kammer eine grob fahrlässige Unkenntnis beim Kläger vor. Der Kläger hatte zumindest grob fahrlässig Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids, da im Bescheid vom 16.07.2013 kein Ausgleich von Entgeltpunkten wegen der zweiten Scheidung erwähnt wurde. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen damit vor.
Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist am 06.07.2015 versandt worden, so dass der Bescheid vom 29.01.2016 innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt mit der Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Es kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagten zumindest seit 29.05.2013 (Antragstellung mit Angabe der beiden Versorgungsausgleiche) bekannt gewesen sein muss, dass der Kläger wegen einer der beiden Scheidungen ausgleichspflichtig gewesen sei. Nach der Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG) müssen beim zuständigen Sachbearbeiter nicht nur die Kenntnis der Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, sondern außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein (vgl. BSG vom 31.01.2008, Az.: B 13 R 23/07 R). Das bedeutet, es muss Kenntnis vorliegen, dass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Überzahlung bei der Altersrente geführt hat. Diese Kenntnis lag frühestens mit dem Datenabgleich vom 29.05.2015 (Rentenantragstellung der Ehefrau des Klägers) hier vor.
Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zustehende Ermessen vollständig erkannt und ausgeübt. In der Regel steht es der Behörde in den Grenzen des Ermessens frei, auf welche Umstände sie abstellen will (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 Seite 15). Gerichtlich ist das Ermessen jedoch dahin zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände, wie z. B. das Verschulden an der fehlerhaften Entscheidung (vgl. BSG a.a.O.) oder das Maß der Unredlichkeit des Begünstigten (vgl. BSGE 61, Seite 278), berücksichtigt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 10. August 1993 9 BV 4/93). Welche Umstände wesentlich sind, lassen sich nur im Einzelfall erheben. Regelmäßig ist als Nachweis dafür, dass die Behörde vor Erlass des Rücknahmebescheides ihr Ermessen ausgeübt hat, zu fordern, dass sie nach dem Bescheidinhalt sich ihres Ermessensspielraums erkennbar gewusst gewesen war, keine besonderen Härten bei dem Versicherten gesehen hat und entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint oder ausgeführt hat, dass bestimmte, benannte Umstände ein (teilweises) Absehen von der Rücknahme nicht rechtfertigen. Die formelhafte Feststellung, hinsichtlich besonderer Umstände sei nichts ersichtlich (vgl. BSGE 59, Seite 157, 169 ff.), reicht zumindest dann nicht aus, wenn im Einzelfall Umstände bestehen, die Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Im vorliegenden Fall ist für einen Ermessensfehlgebrauch nichts ersichtlich. Es lag ein Mitverschulden der Beklagten bei der Überzahlung der Altersrente vor, da der Kläger alle Angaben korrekt gemacht hat und ein Mitarbeiter der Beklagten die Rente ohne den Versorgungsausgleich berechnet hat. Dieses erhebliche Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung hat die Beklagte im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und die Forderung auf die Hälfte der Überzahlung reduziert. Damit wurde das Ermessen nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig ausgeübt.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.