Sozialrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung – Verfahrensfehler – keine Anordnung des persönlichen Erscheinens

Aktenzeichen  L 5 AS 386/21 NZB

Datum:
27.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LSGST:2022:0127.L5AS386.21NZB.00
Normen:
§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 62 SGG
§ 111 Abs 1 SGG
§ 145 Abs 1 SGG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zu einem Termin einer mündlichen Verhandlung dient nicht in erster Linie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit im Rahmen des § 111 SGG keine Ermessenreduzierung auf “Null” vorliegt, stellt die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens mithin keinen Verfahrensfehler iS von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG dar. (Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 27. Mai 2021, S 14 AS 3168/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. In der Sache begehrt er höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar bis Juli 2017.
Der Kläger bezog vom Beklagten mit Unterbrechungen ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnte ein Einfamilienhaus, für das monatlich unterschiedlich hohe Kosten anfielen. Das Haus wurde mit einer Ölzentralheizung beheizt. Er erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Witwerrente in Höhe von 586,32 €/Monat.
Unter dem 7. Dezember 2016 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2017.
Am 16. Februar 2017 erwarb er 720 l Heizöl zu einem Rechnungspreis von 499,94 €. Die Rechnung reichte er beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für die Monate Februar bis Juli 2017 ab. Der Kläger sei wegen übersteigendem Einkommen nicht hilfebedürftig. Eine Übernahme der Heizkosten könne nicht erfolgen. Die angemessenen Kosten für die Heizperiode habe er bereits erhalten.
Im darauffolgenden Widerspruchsverfahren gewährte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 23. November 2017 für den Monat Februar 2017 46,54 €. Es seien noch 290 l Heizöl zu bewilligen gewesen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
Gegen die in diesem Verwaltungsverfahren ergangenen Widerspruchsbescheide vom 6. Dezember 2017 hat der Kläger jeweils Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die dort nach Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 26. September 2019 unter den Aktenzeichen S 14 (23) AS 3828/17 geführt worden sind.
Bereits unter dem 20. Februar 2017 hatte der Kläger „vorsichtshalber“ einen Antrag auf Überprüfung der der Leistungsbewilligung für das 1. und 2. Quartal 2017 gestellt. Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2017 zurück. Der Antrag sei unzulässig, da für den genannten Leistungszeitraum keine Bescheide erlassen worden seien.
Den dagegen im Wesentlichen mit der Begründung der Nichtberücksichtigung der Heizkosten erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 aus denselben Gründen als unbegründet zurück.
Mit der gegen diesen Widerspruchsbescheid am 8. Juni 2017 beim Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel, weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, weiterverfolgt. Neben den Heizkosten seien auch nicht alle Belastungen wie u.a. Stromkosten und Kfz-Steuern berücksichtigt worden.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Verfahren S 14 (23) AS 3828/17 und S 14 (23) AS 3168/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2020 ist der Kläger nicht erschienen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger für Februar 2017 weitere Leistungen in Höhe von 375,91 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für den Monat Februar 2017 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II. Unter Berücksichtigung des monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 409 € und der jeweils in den einzelnen Monaten des streitigen Zeitraums fälligen Unterkunftskosten ergebe sich ein Bedarf für Januar 2017 in Höhe von 442 €, für Februar 2017 in Höhe von 916,87 €, für März 2017 in Höhe von 448,35 €, für April 2017 in Höhe von 449,93 €, für Juni 2017 in Höhe von 415,35 € sowie für Juli 2017 in Höhe von 409 €. Dabei hat das Sozialgericht die Beträge für Grundsteuern in Höhe von 7,53 €, der Abfallgebühren in Höhe von 6,35 € sowie der Wasserkosten in Höhe von 33 € in den jeweiligen Fälligkeitsmonaten berücksichtigt.
Die Heizkostenrechnung vom 16. Februar 2017 müsse der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) übernehmen. Aufgrund der nach dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 60/12) dargestellten Gesamtabwägung seien die Heizkosten des Klägers angemessen, zumal die übrigen Unterkunftskosten sehr gering seien.
Da der Kläger über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 540,96 €/Monat (Witwerrente in Höhe von 586,32 € abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 € und der KFZ-Versicherung in Höhe von 15,36 €) verfüge, ergebe sich im Februar 2017 der austenorierte Betrag. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger am 2. Juni 2021 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Im Wesentlichen hat er zur Begründung ausgeführt, die Stromkosten seien unberücksichtigt geblieben, obwohl sie höher lägen als im Regelsatz veranschlagt. Ebenso hätten die Endsummen der Wasserrechnungen bedarfserhöhend berücksichtigt werden müssen. Diese hätten ca. 200 € betragen. Weiterhin seien seitens des Beklagten die Kosten der externen Warmwasserbereitung zu übernehmen.
Das Sozialgericht habe zudem das rechtliche Gehör verletzt. Sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2021 sei nicht angeordnet, Fahrkosten seinen nicht erstattet worden.
Der Richter am Sozialgericht (RSG R…..) und alle anderen Beteiligten seien wegen Befangenheit auszuschließen. Ferner seien ihm die zugesprochenen Gelder seitens des Beklagten nicht ausgezahlt worden,
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2021 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Laufende Leistungen von mehr als einem Jahr stehen nicht im Streit.
Der Berufungsstreitwert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinem Begehr weiterverfolgt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14),
Der Kläger macht höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis Juli 2017 geltend. Bezogen auf die Heizölrechnung vom 16. Februar 2017 ist er nicht (mehr) beschwert, denn das Sozialgericht hat bei der Leistungsberechnung die vollen Kosten als Bedarf zugrunde gelegt. Hinsichtlich der weiteren Kosten (Wasser-Endabrechnung, Strom, externe Warmwasserbereitung und Kfz-Steuer) kann der Senat nicht feststellen, dass diese unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers den Beschwerdewert von 750 € übersteigen. Der Kläger hat diese Kosten – entgegen seiner Obliegenheitsverpflichtung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Februar 2020, B 14 AS 133/19 B [4], Juris) – weder im Klageverfahren noch in der Beschwerde im Einzelnen beziffert. Sie sind auch der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.
2.
Die Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 27. Mai 2021 zu Recht nicht zugelassen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach
§ 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.)
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gegeben, wenn die Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [6]). Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144, Rn. 28).
Es ist durch das Gesetz und die Rechtsprechung des BSG geklärt, welche Bedarfe im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.
Wasserkosten sind im Rahmen des § 22 SGB II als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, die Übernahme der Kosten dezentralen Warmwasserbereitung durch den Grundsicherungsträger regelt § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
Stromkosten für Haushaltsenergie sind bereits im Regelsatz enthalten, der verfassungsgemäß ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) Die Übernahme weiterer Stromkosten durch den Grundsicherungsträger ist daher ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R [27], Juris).
Ebenso ist geklärt, dass die Kosten der KFZ-Steuer nicht dem Grundsicherungsbedarf zuzurechnen sind. Denn diese sind Bestandteil der Kilometerpauschale, die als Werbungskosten von einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 93/10 R [25], Juris)
(2.)
Es besteht auch keine Divergenz des erstinstanzlichen Urteils zu einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper. Divergenz liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte aufgestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [13]). Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien der Rechtsprechung dieser Gerichte genügt. Vielmehr muss das erstinstanzliche Gericht diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt haben (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, B 2 U 165/06 B [6]). Die Divergenz setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht die obergerichtliche Rechtsprechung im angegriffenen Urteil durch einen abweichenden Rechtssatz in Frage stellt (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [14]). Dies erfordert, dass das Sozialgericht zweifelsfrei in den Gründen seiner Entscheidung wenigstens mittelbar und (im Ergebnis) eindeutig einen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999, B 4 RA 131/98 B [12]).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht vorliegend keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.
Es hat hinsichtlich der Heizkosten ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG angewandt. Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten hat es in seinem Urteil nicht in die Bedarfsberechnung einbezogen. Darin aber liegt keine Abweichung von einem Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte, denn das Sozialgericht hat gar keinen – und damit auch keinen abweichenden – Rechtssatz aufgestellt. Etwaige Rechtsanwendungsfehler können nicht zu einer Zulassung der Berufung führen.
(3.)
Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Die inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils kann insoweit nicht mit Erfolg gerügt werden, da es im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil geht. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Bei der Beurteilung, ob ein die Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, ist von der Rechtauffassung des Sozialgerichts auszugehen (Leitherer, a. a. O., § 144, Rn. 32, 32a).
Der Kläger macht geltend, das Sozialgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, da es sein persönliches Erscheinen zum Termin der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2021 nicht angeordnet habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit jedoch nicht vor.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung steht gemäß § 111 Abs. 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers. Vorrangiger Zweck der Regelung ist die Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben, oder, sofern sie vertreten sind, zur Aufklärung des Sachverhalts selbst angehört werden sollen. Das persönliche Erscheinen kann auch aus anderen Zwecken angeordnet werden, dient jedoch nicht in erster Linie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Beteiligte in prozessordnungsgerechter Form von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt wird. Dass dies nicht geschehen sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht (vgl. BSG, Beschluss vom 17. April 2013, B 9 V 36/12 B [18], Juris). Gründe für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ hat der Kläger nicht vorgetragen.
Der Vorwurf der „Verweigerung“ der Fahrkosten bezieht sich wohl auf den Hinweis des Sozialgerichts in der Terminsladung, wonach u.a. Reisekosten nicht vergütet würden, es sei denn das Gericht ordnete das Erscheinen nachträglich an. Auch hierin liegt kein Verfahrensfehler. Der Kläger hat dem Sozialgericht gegenüber nicht deutlich gemacht, am Termin teilnehmen zu wollen, die Fahrkosten aber nicht aufbringen zu können. Das Sozialgericht hatte demnach keinen Anlass, weitere Hinweise auf mögliche Fahrkostenentschädigung zu geben.
Soweit der Kläger die Befangenheit des RSG R…… geltend macht, lässt sich daraus auch kein Verfahrensfehler ableiten. Einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit hatte der Kläger im Laufe des Klageverfahrens nicht gestellt. Dieses Vorbringen ist erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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