Sozialrecht

Sozialhilfe: Voraussetzungen einer Versagung von Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung

Aktenzeichen  L 7 AS 582/16

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 24657
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB I § 60, § 62, § 65 § 66

 

Leitsatz

Eine Leistungsversorgung nach § 66 SGB I bedarf eines ordnungsgemäßen Hinweises. (Rn. 41)
Der Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverweigerung muss unter anderem den Hinweis enthalten, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 46 AS 550/14 2016-07-26 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Juli 2016 abgeändert und werden die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2011 idG des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 (Juni 2010), vom 29. Juli 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 sowie vom 29. November 2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2014 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11.4.2019 über die Berufung entscheiden, da ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war und der Kläger mit der ihm am 26.3.2019 zugestellten Terminmitteilung darüber informiert wurde, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl § 110 Abs. 1 SGG).
I.
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Zwar bestehen Zweifel, dass der Beklagte im streitigen Zeitraum ein schlüssiges Konzept nach § 22 Abs. 1 SGB II im Sinne der ständigen Rechtsprechung besaß. Dies kann allerdings vorliegend dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen scheidet bereits deshalb aus, da seine Leistungsberechtigung im streitigen Zeitraum insgesamt nicht festgestellt werden kann.
1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dabei sind beim Streit um höhere Leistungen im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – RdNr. 13 mwN). Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum überhaupt leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II war.
2. Zwar hatte der 1949 geborene Kläger im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht erwerbsfähig war. Auch hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, sind nicht ersichtlich. Es ist aber nicht festzustellen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II).
a) Hilfebedürftig ist (bzw war in der insoweit im gesamten streitigen Zeitraum unveränderten Fassung des § 9 Abs. 1 SGB II), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
b) Vorliegend ist über den gesamten streitigen Zeitraum im Ergebnis nicht nachzuvollziehen, über welches Einkommen und Vermögen der Kläger verfügte. Damit ist eine abschließende Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers nicht möglich. Dies geht zulasten des Klägers.
c) Es kann weder nachvollzogen werden, über welches Vermögen der Kläger im streitigen Zeitraum verfügen konnte, noch welche Einnahmen er hatte.
aa) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Dazu gehört nicht nur das Geld auf einem Bankkonto, sondern auch Bargeld (vgl Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 12 RdNr. 18). Vorliegend steht nach den Angaben des Klägers fest, dass er nicht nur über Geld auf seinem Konto verfügte, sondern darüber hinaus über Bargeld. In welcher Höhe dem Kläger im streitigen Zeitraum Bargeld zur Verfügung stand, war hingegen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren zu ermitteln. Der Kläger war nicht bereit, über dessen Höhe Auskunft zu geben. Da nicht ersichtlich ist, wer neben dem Kläger Auskunft über die beim Kläger vorhandenen Barmittel geben könnte, war nicht festzustellen, über welches verwertbare Vermögen der Kläger im streitigen Zeitraum verfügte.
bb) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Vorliegend steht nach den Angaben des Klägers fest, dass er im streitigen Zeitraum Einnahmen in Geld hatte. In welcher Höhe der Kläger Einnahmen erzielte und ob diese Einnahmen ggf nach § 11a SGB II unberücksichtigt bleiben können, kann hingegen nicht abschließend festgestellt werden, da der Kläger auch hier weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren bereit war, über deren Höhe und Herkunft Auskunft zu geben.
d) Ist aber die Hilfebedürftigkeit und damit die Leistungsberechtigung des Klägers trotz umfangreicher Bemühungen bei gleichzeitigem Fehlen weiterer Ermittlungsmöglichkeiten nicht festzustellen, entspricht es den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast, dass die auf Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage ohne Erfolg bleiben muss (vgl BSG, Urteil vom 27.1.2009 – B 14 AS 6/08 R – RdNr. 19). Insoweit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.7.2016 nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben muss.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die (Teil-) Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen für die Monate Juni, September und Oktober 2010 wendet. Dabei besteht die Passivlegitimation des Beklagten auch insoweit, als sich der Kläger gegen die von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 25.7.2011 wendet, da der Beklagte insoweit Rechtsnachfolger der Bundesagentur ist (vgl § 76 Abs. 2 S. 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung).
1. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Einkommensanrechnung in den Monaten September und Oktober 2010 – Bescheid vom 25.7.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2011 – wendet. Rechtsgrundlage für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist hier § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Dabei hat der Senat keine Zweifel, dass das Einkommen, das der Arbeitgeber zur Sozialversicherung meldete, auch auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. Insoweit war der Kläger insbesondere nicht bereit, seine anderweitigen Angaben durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.
2. Die Berufung ist hingegen begründet, soweit der Kläger sich gegen die Einkommensanrechnung im Monat Juni 2010 – Bescheid vom 25.7.2011 idG des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 18.5.2012 – wendet. Dieses Einkommen geht auf eine Erwerbstätigkeit im Mai 2010 zurück. Nachdem die Bewilligung für den Juni 2010 erst am 2.6.2010 erging, war sie – soweit sie Einkommen aus der Erwerbstätigkeit im Mai unberücksichtigt ließ – rechtswidrig. Die vom Beklagten bzw seiner Rechtsvorgängerin verfügte Aufhebungsentscheidung vom 25.7.211 idG der Teilaufhebungs- und Widerspruchentscheidung vom 18.5.2012 konnte damit nicht auf § 48 SGB X gestützt werden. Dass die Rücknahmevoraussetzungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt sind, der Kläger insbesondere (zu seinem im Mai ausgeübten Beschäftigungsverhältnis bzw dem daraus erzielten Einkommen) vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder die Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 2.6.2010 hinsichtlich der fehlenden Einkommensanrechnung zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB X scheidet als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bereits deshalb aus, da der Aufhebungsbescheid vom 25.7.2011 idG des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 18.5.2012 keine Ermessensentscheidung enthält und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kommt.
III.
Die Berufung ist schließlich begründet, soweit sie die Versagungen der Leistungen ab Juni 2013 – Bescheid vom 29.7.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2013 sowie Bescheid vom 29.11.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2014 – betrifft. Die Voraussetzung für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I sind nicht erfüllt, da es (jeweils) an einem ordnungsgemäßen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I fehlt.
1. Der Leistungsträger kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn der, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (§ 66 Abs. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt und entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der beiden streitigen Versagungsentscheidungen nicht erfüllt.
a) Der Kläger ist zwar zumindest seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I nicht nachgekommen, indem er Angaben zu seinem Barvermögen und seinen laufenden Einnahmen verweigerte.
aa) Wer Sozialleistungen beantragt hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 1 SGB I). Diese Verpflichtung gilt auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 45/07 R – RdNr. 15 zitiert nach juris).
bb) Bei der Höhe des zur Verfügung stehenden Barvermögens und den laufenden (Bar-) Einnahmen handelt es sich um Tatsachen, die für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erheblich sind. Denn eine Leistungsberechtigung setzt Hilfebedürftigkeit voraus (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II), die davon abhängt, ob anzurechnendes Einkommen oder verwertbares Vermögen zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Erheblichkeit der Angaben im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang angegeben hatte, seinen Lebensunterhalt aus zu Hause vorhandenen Barmitteln und Einnahmen Dritter auch in Geld zu bestreiten, so dass entsprechende Ausgaben über seine Kontounterlagen nicht nachzuvollziehen war.
cc) Der Kläger ist seiner Obliegenheit aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 1 SGB I nicht nachgekommen. Er hat trotz mehrmaliger Nachfrage des Beklagten entsprechende Angaben objektiv nicht gemacht.
dd) Der Obliegenheitsverletzung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger aus verschiedenen Gründen meint, zur Mitwirkung nicht verpflichtet zu sein, nachdem es auf Verschulden des Mitwirkungspflichtigen insoweit nicht ankommt (vgl Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl, § 66 RdNr. 33). Der Beklagte hatte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, aus welchen Gründen er die Angaben zum vorliegenden Barvermögen und den Bareinnahmen benötigt, und damit alles getan hat, um den Irrtum des Klägers über den Umfang seiner Mitwirkungspflichten aufzuklären. Der Mitwirkungspflicht steht schließlich auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Zwar ist dieses Recht vorliegend betroffen, weil der Kläger verpflichtet ist persönliche Daten preiszugeben. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht schrankenlos (BVerfG, Beschluss vom 14.9.1989 – 2 BvR 1062/87 – RdNr. 14 zitiert nach juris). Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte sind vielmehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt hier aufgrund der Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Normen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 09.3.1994 – 2 BvL 43/92 – RdNr. 119 zitiert nach juris). § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I stellt eine solche, formell und materiell verfassungsmäßige Norm dar, die damit taugliche Schranke des informationellen Selbstbestimmungsrechts ist. Der Betroffene muss Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss vom 13.8.2009 – 1 BvR 1737/09 – RdNr. 3 zitiert nach juris, mwN). Die Überprüfung der Leistungsberechtigten bei Leistungsberechtigten ist ein bedeutsamer Gemeinwohlbelang (BVerfG, aaO; BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 45/07 R – RdNr. 26).
b) Die vom Kläger verweigerte Mitwirkung bedeutet vorliegend auch eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung bzw macht diese sogar unmöglich. So ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte die beim Kläger vorhandenen Barmittel oder ihm zufließende Bareinnahmen ohne die Auskunft des Klägers ermitteln sollte.
c) Schließlich konnte ohne die Angaben des Klägers zu seinem Barvermögen und Bareinnahmen die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II nicht abschließend geprüft werden.
d) Trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers ist die hiernach an sich nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I grundsätzlich mögliche Versagungsentscheidung rechtswidrig, weil der Beklagte gegenüber dem Kläger seiner Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverweigerung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
aa) Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (stRspr, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – RdNr. 27 mit umfassenden weiteren Nachweisen). Dieser Hinweis muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – RdNr. 27 mit umfassenden weiteren Nachweisen und allgM im Schrifttum, zB Voelzke, in juris-PK SGB I, § 66 RdNr. 49, Stand der Einzelkommentierung: 5.10.2018; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, Stand:11/11, § 66 RdNr. 19; Lilge in Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 66 RdNr. 47).
Der vorherige schriftliche Hinweis auf die mögliche(n) Rechtsfolge(n) fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Rechtsfolgen seine Haltung auf seinen Einzelfall bezogen überdenken kann, um nicht von einer späteren ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder -entziehung nach § 66 Abs. 1 SGB I überrascht zu werden (Warn- und Appellfunktion). Gerade aus diesem Grund muss der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt und welche rechtliche(n) Konsequenz(en) das für ihn haben kann (BSG, Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – RdNr. 28). Darüber hinaus bedarf eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (BSG, Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – RdNr. 28 mwN).
bb) Es kann dahinstehen, ob die vorliegend getätigten Aufforderungen an den Kläger, konkrete Angaben zu machen, in Verbindung mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I und die Versagung der Gewährung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I ein den vorstehenden Anforderungen genügender Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I wäre. Zumindest ist keinem der den Versagungsentscheidungen vom 29.7.2013 und vom 29.11.2013 vorausgehenden Mitwirkungsaufforderungen zu entnehmen, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkungen erfolgen würde.
e) Mangels eines ausreichend konkreten vorherigen schriftlichen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I können die angefochtenen Versagungsbescheide des Beklagten vom 29.7.2013 und 29.11.2013 keinen Bestand haben (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 R – RdNr. 33). Nach dessen Aufhebung hat der Beklagte erneut über die Leistungsanträge des Klägers vom 13.5.2013 und vom 28.10.2013 zu entscheiden. Kein (zulässiger) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit ab Juni 2013 (vgl BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R – RdNr. 11). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagensbescheides statthaft ist (vgl BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R – RdNr. 14 mwN), vorliegend erfüllt sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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