Sozialrecht

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Aktenzeichen  L 7 U 306/16

Datum:
24.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11918
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 9 U 195/14 2016-06-15 Urt SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 2.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 2.10.2018 ausdrücklich hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit über den 23.2.2014 hinaus nicht besteht. Aus dem Unfall vom 27.1.2014 sind keinerlei über die 26. Woche hinaus andauernde Unfallfolgen verblieben, so dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Unfallrente nicht erfüllt sind.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden und umfassenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen vor, die Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen gegeben hätten. Zur Überzeugung auch des Senats steht fest, dass das Gutachten von Dr. B. nicht schlüssig und überzeugend ist. Die Gutachterin stellt ebenso wie Dr. W. im Wesentlichen auf die zeitliche Abfolge der auftretenden Gesundheitsstörungen ab, was für die Feststellung des notwendigen Ursachenzusammenhangs nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gerade nicht ausreicht. Dr. B. begründet insbesondere nicht, wie eine leichte Schädelprellung und leichtgradige HWS-Zerrung ohne weitere nachgewiesene Verletzungen objektiv geeignet sein sollen, im Sinne einer wesentlichen Ursache eine anhaltende Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik oder eine Depression auslösen oder gar ein Schmerzsyndrom an der linken Hand und rechten Schulter verstärken zu können. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Gutachten zum Teil in Widerspruch zu den aktenkundigen Fakten steht. So ist eine Depression nicht erst, wie Dr. B. behauptet, nach dem Unfall von 2014 aufgetreten, sondern war schon 2013 aktenkundig. Außerdem hat der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Unfall von 2010 Kopfschmerzen und eine Schwindelsymptomatik beklagt, wie aus dem Bericht des Psychotherapeuten S. hervorgeht. Auch diese Symptome sind entgegen der Auffassung der Gutachterin nicht erst infolge des Unfalls vom 27.1.2014 aufgetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich


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