Sozialrecht

Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen ein Urteil umsetzenden Ausführungsbescheid

Aktenzeichen  S 31 SB 11/16

Datum:
17.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 54 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine Anfechtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid, in dem lediglich ein zuvor ergangenes Urteil umgesetzt wird, ist unzulässig, wenn der Ausführungsbescheid keinerlei Regelungen enthält, die über das ausgeführte Urteil hinausgehen, und auch die im Urteil angeordneten Regelungen so konkret sind, dass sie keiner weiteren Konkretisierung bedürfen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Wie der Beklagte bereits nach Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.09.2015 gegenüber der Klägerin zutreffend ausgeführt hatte, ist ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, durch den Ausführungsbescheid vom 21.09.2015 sei das Urteil des BayLSG vom 08.09.2015 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Dies macht die Klägerin nicht geltend.
Trotz entsprechendem Hinweis des Beklagten hatte die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 ausdrücklich nicht zurückgenommen.
Der Beklagte ging somit zu Recht davon aus, dass über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden war. Der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 ist somit formell rechtmäßig. Er ist auch materiell rechtmäßig, da zu Recht festgestellt wird, dass mit dem Bescheid vom 21.09.2015 lediglich das Urteil des BayLSG vom 08.09.2015 ausgeführt wurde, und zwar zutreffend und ohne weiteren Konkretisierungsbedarf. Über die von der Klägerin neu beantragten Merkzeichen aG und B hat der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Recht nicht entschieden, da diese nicht Gegenstand des Urteils des BayLSG waren.
Bei dieser Sachlage ist die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2015 unzulässig, denn grundsätzlich treffen Ausführungsbescheide keine eigene Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (vgl. Urteil des BayLSG vom 11.01.2016, Az.: L 16 AS 251/15 B). Eine Anfechtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid ist damit unzulässig, wenn – wie hier – der Ausführungsbescheid keinerlei Regelungen enthält, die über das ausgeführte Urteil hinausgehen, und auch die im Urteil angeordneten Regelungen so konkret sind, dass sie keiner weiteren Konkretisierung bedürfen.
Auch dann, wenn man das am 13.10.2015 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin, das sie selbst als Widerspruch bezeichnet hatte, als Neufeststellungantrag wegen Verschlechterung der Behinderungen auslegen wollte, wäre die vorliegende Anfechtungsklage unzulässig, da es in diesem Falle an einem anfechtbaren Bescheid des Beklagten sowie dessen inhaltlicher Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren fehlte. Ohnehin geht das Gericht aber nicht davon aus, dass eine Auslegung als Neufeststellungantrag in Betracht kommt, nachdem die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 30.11.2015, verfasst auf einem Vordruck des Beklagten, inhaltlich ausführt, sie halte den GdB für zu niedrig eingestuft (und nicht etwa ausführt, ihr Zustand habe sich verschlechtert), und im Übrigen auch den vom Beklagten vorgegebenen Antwortsatz „Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 nehme ich hiermit zurück“ ausdrücklich nicht ankreuzte.
Nach allem war die Klage abzuweisen, was nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid erfolgen konnte, da die Sache keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht birgt und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.


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