Aktenzeichen L 11 AS 85/18 B PKH
Leitsatz
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. (Rn. 9)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.2017 wird verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Nach anfänglicher vollständiger Ablehnung (Bescheid vom 21.03.2017) bewilligte der Beklagte nach vom Kläger eingelegtem Widerspruch mit Bescheid vom 05.05.2017 in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.04.2017, nicht aber für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.08.2017. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; Leistungen seien bereits ab 01.12.2016 zu erbringen und es sei zudem zu hohes Einkommen angerechnet worden. Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2017 bewilligte der Beklagte Alg II bereits für die Zeit ab 01.12.2016. Zudem bewilligte er mit dem weiteren, streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 29.06.2017 höheres Alg II für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 und für Mai 2017. In der Rechtsbehelfsbelehrung:führte der Beklagte aus, der Widerspruch sei statthafter Rechtsbehelf. Dies korrigierte er mit Schreiben vom 17.07.2017: der Änderungsbescheid vom 29.06.2017 sei Gegenstand des bereits gegen den Bescheid vom 05.05.2017 laufenden Widerspruchsverfahrens geworden.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 erhob der Kläger dennoch Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29.06.2017. Die Einkommensanrechnung sei fehlerhaft. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen würden nicht übernommen werden.
Allein wegen der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren begeht. Der Beklagte habe durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:den Rechtsschein einer eigenständigen, mit Rechtsbehelfen angreifbaren Verwaltungsentscheidung gesetzt. Entweder seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten oder es sei im Rahmen des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 05.05.2017 samt Folgebescheiden über die Kostentragung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 19.12.2017 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 sei nicht zu beanstanden. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29.06.2017 sei unzulässig, denn dieser Bescheid sei Gegenstand eines bereits laufenden Widerspruchsverfahrens geworden; somit sei die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 zutreffend, denn der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Fälle einer unzutreffend erteilten Rechtsbehelfsbelehrung:sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R – veröffentlicht in Juris) nicht möglich und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide aus (BSG, Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6).
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass über die Kosten des unzulässigen Widerspruchs im Rahmen des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens entschieden werden würde. Der Beklagte habe aber im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 eine eigenständige Kostenregelung getroffen.
Der Kläger ist vom Senat auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt.
Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € wird vorliegend nicht erreicht. Streitig ist allein die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2017. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für das vorliegende Widerspruchsverfahren übersteigen gemäß §§ 1 ff Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) nicht 750,00 €.
Der Bevollmächtigte, der für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV) in derselben Angelegenheit (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG) tätig wird, die keine besonderen Schwierigkeiten oder besonders umfangreich ist (Nr. 2302 VV), erhält einen Schwellenwert von 300 €, der wegen weiterer Kläger um 90% zu erhöhen ist, so dass sich daraus ein Schwellenwert von 570 € ergibt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 27/13 R – veröffentlicht in Juris). Unter Berücksichtigung der Nrn. 7002 und 7008 VV wird damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 € nicht erreicht.
Damit war die Beschwerde unabhängig davon zu verwerfen, dass die Ausführungen des SG zur Kostenentscheidung als zutreffend erscheinen, der Kläger zudem mit Schreiben vom 17.07.2017 bereits auf die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 29.06.2017 in das laufende Widerspruchsverfahren aufmerksam gemacht worden ist und nach dem Urteil des BSG vom 19.06.2012 (aaO) die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 nicht aufzuheben ist (vgl. Rn. 20 des Juris-Ausdrucks).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).