Sozialrecht

Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung

Aktenzeichen  S 2 SB 524/15

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 160433
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
BVG § 30 Abs. 16

 

Leitsatz

Maßstab dafür, ob eine Behinderung vorliegt und mit welchem Grad der Behinderung sie zu bewerten ist, sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung niedergelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 50.
Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung auf Antrag des behinderten Menschen fest. Behindert sind in diesem Zusammenhang Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, § 2 Abs. 1 SGB IX.
Dabei werden nach § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Gemäß § 70 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. § 159 Abs. 7 SGB IX bestimmt, dass, soweit noch keine Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung weitergelten.
Gemeint ist damit die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 11.10.2012, BGBl. 2012 I, S. 2122. Maßstab dafür, ob eine Behinderung vorliegt und mit welchem Grad der Behinderung sie zu bewerten ist, sind damit die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung niedergelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Insoweit hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass bei dem Kläger Gesundheitsstörungen vorliegen, die einen Grad der Behinderung von 50 bedingen.
Die festgestellten Gesundheitsstörungen und die Bewertung des Grades der Behinderung ergeben sich aus den gutachterlichen Feststellungen durch Dr. I. vom 21.12.2016.
Im Vordergrund stehen bei dem Kläger zum einen Leiden auf orthopädischem Fachgebiet.
Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I. an wiederkehrenden Schmerzzuständen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und der Kniegelenke. Diagnostisch geht der Sachverständige von degenerativen Veränderungen aus. Ob die Beschwerden auch auf einen chronischen, durch Borrelien ausgelösten Entzündungsvorgang zurückgehen, ließ der Sachverständige offen. Bei der Untersuchung zeigten sich eine geringe Rundrückenbildung und eine völlig freie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die alltagsrelevanten Bewegungsabläufe gingen flüssig vonstatten. Das Vorbeugen des Rumpfes Langsitz auf der Untersuchungsliege war dem Kläger bis zu einer Rumpfbeugung von 100° möglich.
Die Beurteilung des Sachverständigen erscheint insoweit überzeugend. Dr. I. hat seine Beurteilung auf die dokumentierten Untersuchungsbefunde gestützt. In der Untersuchung wurden zur Beweglichkeit der Wirbelsäule das Zeichen nach Schober und das Zeichen nach Ott gemessen. Beide waren normwertig. Auch die Rumpfdrehung und das Seitneigen aus der Brust- und Lendenwirbelsäule wiesen keine relevanten Bewegungseinschränkungen auf. Bezüglich der Schultergelenke und der Kniegelenke ergab sich eine freie Beweglichkeit. Weder bei den unteren noch den oberen Extremitäten ergaben sich einseitige Muskelverschmächtigungen als Schonungszeichen. Es fanden sich keine, mit dem etwaigen Wirbelsäulenleiden in Verbindung zu bringenden neurologischen Ausfallerscheinungen in Form von sensiblen oder motorischen Defiziten der oberen oder unteren Extremitäten. Das Zeichen nach Lasègue war beidseits negativ, so dass kein Anhalt für eine schmerzhafte Dehnung des Ischiasnerves bestand.
Auch mit den beigezogenen Unterlagen des behandelnden Orthopäden Dr. U. vom U. E-Stadt und des behandelnden Neurologen Dr. E. und den übrigen Unterlagen befindet sich diese Beurteilung Wesentlichen Einklang. Dr. U. hat in seinem Befundbericht vom 17.10.2016 Behandlungen wegen eines lokalen Lumbalsyndroms, eines chronischen Impingement der rechten Schulter, einer Insertionstendinopathie des Quadrizeps beidseits, eines Gelenkergusses des rechten Kniegelenks, eines Thoracic-outlet-Syndroms, eines rezidivierenden Supinationstraumas rechts, einer Epicondylitis humeri lateralis rechts und einer Cervicobrachialgie, Neuroforamenstenose C3-C6, Fersensporn beidseits und einer Beinverkürzung rechts um mindestens 1 cm angegeben. Zum Verlauf gab Dr. U. gleichbleibende Beschwerden an, jedoch eine verstärkte Intensität je nach Wetterlage.
Dr. E. nennt Befundbericht vom 10.10.2016 die Gesundheitsstörungen anhaltende Schmerzstörung, anhaltende somatoforme Störung, intermittierende phobische Störung, Cervicobrachialgie.
Insoweit ist zu beachten, dass aus den aktuellen Unterlagen keine Anhaltspunkt für neurologische Ausfallerscheinungen Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden hervorgehen, allenfalls bestand Mai 2016 eine leichte Sensibilitätsstörung beider Füße, wie von Dr. E. dokumentiert. Bezüglich der Verwaltungsverfahren vorgebrachten Beschwerden des rechten Kniegelenks ist zwar eine Ergussbildung für den Oktober 2015 durch Dr. U. dokumentiert. Der damalige Untersuchungsbefund war aber nur zu geringen Teilen auffällig. Es findet sich in den Beklagtenakten noch Arztbriefe vom 11.11.2013 und 30.09.2013 von Dr. G. zur Diagnose MCL-Partialruptur. Auch diese enthalten aber keine Anhaltspunkte für schwerere degenerative Veränderungen oder relevante Bewegungseinschränkungen und stellen daher die gutachterliche Beurteilung durch Dr. I. nicht in Frage.
Zu den Beschwerden der Schulter ist ein chronisches Impingement dokumentiert. Es liegt dazu auch ein Radiologiebefund vom 09.10.2015 vor. Dr. E. nennt Befundbericht rezidivierende Schmerzen in der Schulter. Der Radiologiebefund nennt aber nur leichtgradige pathologische Veränderungen. Dr. I. stellte keine relevanten Bewegungseinschränkungen fest. Die vorliegenden Unterlagen enthalten keine Befunde, die auf ein schwereres Schulterleiden schließen lassen, als es Dr. I. zugrunde gelegt hat.
Die Bewertung der Leiden auf orthopädischem Fachgebiet entspricht auch den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Teil B, Ziff. 18.9 (Wirbelsäule), Ziff. 18.14 (Untere Extremitäten) und Ziff. 18.13 (Obere Extremitäten).
Weiter war bei dem Kläger entsprechend den Ausführungen eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung festzustellen. Insoweit hat Dr. I. die Beschwerdeschilderung des Klägers und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen berücksichtigt.
Die somatoforme Schmerzstörung ist Wesentlichen durch die Befundberichte und Arztbriefe von Dr. E. dokumentiert. Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts sind für die Bewertung die aus dieser Erkrankung resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen Rahmen der Alltagsbewältigung zu berücksichtigten. Ob das Krankheitsbild als anhaltende Schmerzstörung, chronisches Schmerzsyndrom oder somatoforme Schmerzstörung zu bezeichnen ist, ist dabei nicht entscheidend. Ebenso kann auch offen bleiben, ob die Symptomatik, die in Form von Schmerzen der Wirbelsäule, der Schulter- und Kniegelenke und zeitweise auch der Waden dokumentiert ist, auf eine Borrelieninfektion zurückzuführen ist.
Der Sachverständige Dr. I. hat die Schmerzsymptomatik eigenständig gewürdigt und die Angaben des Klägers über seinen Alltag miteinbezogen. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorliegenden Befundunterlagen, die etwa keine multimodale Schmerztherapie in einem stationären Rahmen schildern, erscheint auch insoweit die Bewertung des GdB sachgerecht und Einklang mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B, Ziff. 3.7.
Eine gleichzeitig bestehende seelische Störung hat Dr. I. zusätzlich berücksichtigt. Aus dem Gutachten geht nicht eindeutig hervor, welches Krankheitsbild hier zugrunde zu legen ist. Der psychische Befund war mit Ausnahme eines gewissen Rededrangs und einer Weitschweifigkeit des Klägers nicht wesentlich auffällig, insbesondere ohne Anhalt für eine depressive Symptomatik. Aus den Befundberichten von Dr. E. gehen Hinweise auf ein neurasthenisches bzw. ein phobisches Krankheitsbild hervor, ohne dass diese näher umschrieben werden. Eine gezielte psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in diesem Bereich erfolgt nicht. Weitergehendes ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Daher erscheint es völlig schlüssig, dass der Sachverständige Dr. I. auch insoweit Einklang mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B, Ziff. 3.7 keinen höheren GdB als 20 für das Seelische Leiden und die somatoforme Schmerzstörung ansetzt.
Bei der Beurteilung der psychiatrischen Krankheitsbilder erbrachte die nach § 109 SGG bei dem Sachverständigen Dr. J. durchgeführte Begutachtung zwar einen Einzel-GdB von 50, bezogen auf die Gesundheitsstörungen organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, somatoforme Schmerzstörung. Dieser Beurteilung konnte jedoch aus Sicht des Gerichts nicht gefolgt werden, da sie nicht schlüssig erscheint.
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B, Ziff. 3.7 sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen zu beurteilen. Diese bedingen dann einen Einzel-GdB von 50, wenn es sich um schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten handelt. Solche mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten gehen aus den von Dr. J. erhobenen Untersuchungsbefunden nicht hervor. Dr. J. hat psychischen Befund zwar größere Auffälligkeiten dokumentiert als Dr. I.. Insoweit hat er das formale Denken des Klägers als inkohärent, umständlich, sprunghaft, weitschweifig und akzeleriert beschrieben. Der Antrieb und der Rededrang seien gesteigert gewesen, die Konzentration habe Untersuchungsgespräch schnell nachgelassen. Die Stimmung sei klagsam, ratlos und teils gedrückt, teils hyperthym gewesen, bei neutraler Grundstimmung. Die wesentliche Abweichung von dem von Herrn Dr. I. erhobenen Befund liegt beim formalen Denken und beim Nachlassen der Konzentration. Bezüglich der Weitschweifigkeit, des Rededrangs und des Affekts stimmen die von beiden Ärzten erhobenen Befunde Wesentlichen überein. Insbesondere hat auch Dr. J. keine relevante depressive Symptomatik beobachtet.
Aus der Alltagsschilderung des Klägers lassen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen ablesen, die schlüssig mit einer hirnorganischen Störung in Verbindung zu bringen wären. Es besteht eine normale Tagesstruktur, der Kläger erledigt selbst Besorgungen, Termine und das Zubereiten von Essen. Dabei nimmt die Betreuung und Pflege der Mutter des Klägers einen wesentlichen Teil seiner Zeit in Anspruch, wobei diese allerdings in Teilen auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Der Kläger fährt die erforderlichen Strecken selbst mit dem Pkw.
Dr. J. versucht zur weiteren Stützung seiner Ergebnisse die Annahme einer hirnorganischen Störung mit einer Borrelieninfektion des Klägers in Verbindung zu bringen. Insoweit seien die psychischen Symptome am ehesten mit den psychischen Folgeerscheinungen einer chronischen Borreliose vereinbar. Gegen diese Argumentation ist einzuwenden, dass aus der Vorgeschichte kein Geschehen einer neu auftretenden hirnorganischen Störung bekannt ist. Zudem befindet der Kläger sich seit mindestens 2006 in fachärztlicher neurologischer Behandlung, ohne dass eine derartige Diagnose gestellt worden wäre. Schließlich wurde in der versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. K. vom 11.09.2017 dagegen eingewendet, dass nur ein Nachweis in Form von Antikörpern Blutserum vorliege und dies keinen sicheren Rückschluss darauf zulasse, dass es tatsächlich zu einer Borrelien-Infektion gekommen ist. Auch ein Nachweis hirnorganischer Veränderungen durch bildgebende Diagnostik fehlt, wie Dr. K. weiter mit Blick auf das MRT-Schädel vom 02.10.2014 überzeugend ausführt. Demnach ist die Diagnose einer hirnorganischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung höchst zweifelhaft. Der Gutachter hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es sich bei den einzelnen Verhaltensauffälligkeiten des Klägers auch um eine bloße Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert handelt.
Jedenfalls kann unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung nicht von einem Krankheitsbild mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen werden.
Schließlich liegt bei dem Kläger eine Gesundheitsstörung der oberen Atemwege in Form eines Schlafapnoe-Syndroms und eines Asthma bronchiale vor. Der Einzel-GdB ist von Dr. I. schlüssig und nachvollziehbar mit 30 angesetzt worden. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass nach wie vor Behandlungsbedürftigkeit der Schlafapnoe mit einer nCPAP-Maske besteht, diese ist gut eingestellt. Die bronchiale Hyperreagibilität ist durch die Arztbriefe von Dr. F. belegt, es erfolgt derzeit eine Bedarfsmedikation. Dr. J. hat hier in seinem Gutachten ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 angesetzt.
Die übrigen Gesundheitsstörungen (Hämorrhoiden, Z.n. Borrelieninfektion) sind von beiden Sachverständigen jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet worden. Auch dies erscheint schlüssig.
Das Gericht kann offen lassen, ob eine Höherbewertung des Einzel-GdB für das seelische Leiden mit 30 zu erfolgen hat, wie von dem Beklagten in der Stellungnahme vom 11.09.2017 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde damit begründet, dass eine relevante Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nachvollzogen werden könne. Nach dieser Einschätzung lässt sich ein Einzel-GdB in diesem Bereich aus dem Zusammenwirkung einer somatoformen Schmerzstörung und einem weiteren seelischen Leiden begründen. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung kommt es dann allerdings zu einer erheblichen Symptomüberschneidung mit dem Leiden der Wirbelsäule. Bei einer Betrachtung des Gesamt-GdB ist daher weiter der Einschätzung von Dr. I. zu folgen, der diesen mit 50 beurteilt. Dies entspricht den Funktionsbeeinträchtigungen einer Person mit Verlust einer Hand oder dem Verlust eines Beines Unterschenkel.
Entscheidungserheblich ist allein eine Veränderung des Gesamt-GdB; diese liegt nicht vor.
Mit Blick auf die Bewertungsmaßstäbe der Versorgungsmedizinischen Grundsätze war die Einschätzung durch Dr. I. schlüssig und nachvollziehbar. Ein Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bestand daher nicht. Die Klage musste daher abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183,193 SGG.
Über die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ war nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme insoweit Verhandlungstermin vom 07.11.2017 nicht mehr zu entscheiden.


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