Sozialrecht

versicherte Tätigkeit, Arbeitsunfälle, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Zurückverweisung, Verwaltungsverfahren, Hinterbliebenenleistungen, Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  L 17 U 168/17 B PKH

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152761
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 8
SGG § 73 a

 

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen von außen wirkende Umstände und innere Ursachen eine Rolle spielen können, als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen ist, sind die vom Bundessozialgericht hierzu entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen. Die entsprechende Prüfung lässt sich in drei Schritten darstellen. Auch bei PKH-Beschwerden ist eine Zurückverweisung an die 1. Instanz möglich.
2. Auch bei PKH-Beschwerden ist eine Zurückverweisung an die 1. Instanz möglich.

Verfahrensgang

S 12 U 36/17 2017-05-04 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.05.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G. an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Gründe

I.
In den zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehren die Klägerinnen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem 2016 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten V. C. (U), Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2. Vorliegend geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Verfahren.
Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 28.10.2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2017 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Klägerinnen ab, da ein Arbeitsunfall des U 2016 nicht zu objektivieren sei. Ein Sturz des U an der Arbeitsstätte lasse sich nicht nachweisen. Die Kollegen des U hätten diesen nachweislich stehend angetroffen und diesen erst dann aufgrund seiner Standunsicherheit auf den Boden gelegt. Doch selbst wenn man einen Sturz des U unterstellen würde, sei dieser letztendlich nicht auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen. Vielmehr sei in Anbetracht des aktenkundigen Obduktionsberichtes, der Todesbescheinigung sowie des Notarzteinsatzprotokolls von einer kardiogenen Ursache des ggf. vorgelegenen Sturzes auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei weder ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch ein Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zu objektivieren und ein Arbeitsunfall nicht anzuerkennen.
Dagegen erhoben die Klägerinnen Klagen zum SG.
Ferner haben sie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G., A-Stadt, beantragt.
Mit Beschluss vom 04.05.2017 hat das Sozialgericht Bayreuth den (SG) den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von PKH abgelehnt. Das Hauptsacheverfahren biete keine hinreichend Aussicht auf Erfolg. Der von den Klägerinnen geltend gemacht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 63 SGB VII setze voraus, dass der Tod des Verstorbenen infolge eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 SGB VII, eingetreten ist. Unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und nach Auswertung und Würdigung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und hier insbesondere des in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte enthaltenen Ermittlungsergebnisse lasse sich der Nachweis eines Unfallereignisses 2016 nicht führen. U sei am Unfalltag auf zwei arretierten Kisten gesessen und habe Produkte sortiert. Kollegen hätten U dann stehend und taumelnd angetroffen und diesen gestützt, gerade um einen Sturz zu vermeiden. Aufgrund der von den Kollegen festgestellten Standunsicherheit sei er dann auf den Boden gelegt und durch herbeigerufene Ersthelfer und letztendlich durch den Notarzt reanimiert und per Rettungshubschrauber in das Klinikum A-Stadt verbracht worden. Ein plötzliches von außen auf den Körper des Verstorbenen einwirkendes Ereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung lasse sich aus dem Ermittlungsergebnis nicht ableiten. Darüber hinaus wäre in dem Falle, in dem man hier einen Sturz des Verstorbenen annehmen wollte, auch ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Verstorbenen und dem Unfallereignis höchst zweifelhaft. Zum einen sei nach Würdigung des Ermittlungsergebnisses im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine betriebsbedingte Gefahr oder auch kein betriebsbedingter Umstand ersichtlich, weshalb der Verstorbene 2016 gestürzt sein sollte. Zum anderen sei im Rahmen der Obduktion des Verstorbenen in der Rechtsmedizin E. festgestellt worden, dass ein solcher Sturz am ehesten infolge einer schweren Herzvorschädigung erfolgt sei. Dem Gericht erscheine es daher unter Beachtung der bisherigen Ermittlungen fernliegend zu sein, dass die Klägerinnen mit ihrem Klagebegehren durchdringen. In Anbetracht der umfangreichen und ausführlichen Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und hier insbesondere auch der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A-Stadt würden sich dem Gericht auch keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen, die ggf. zu einer veränderten Sachlage führten könnten.
Dagegen haben die Klägerinnen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, der Tod des Versicherten sei Folge eines Arbeitsunfalls 2016. Dieser sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Beschäftigter bei der Firma B. eG von zwei übereinander gestapelten, sogenannten E2 Kisten gestürzt, auf denen er während seiner Tätigkeit saß. Dabei habe der Verstorbene eine Schädelfraktur erlitten sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnödem bei Kontusionsblutungen. An diesen Verletzungen sei der Versicherte nach Transport ins Klinikum A-Stadt 2016 verstorben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG begründen sie damit, es sei nicht richtig, dass U stehend taumelnd von Ersthelfern angetroffen worden sei. Er sei von Arbeitskollegen reanimiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Kopfverletzungen bereits gehabt. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte könne ausgeschlossen werden, dass er mit derart schweren Kopfverletzungen noch einmal habe aufstehen können.
II.
In den vorliegenden Hauptsacheverfahren geht es um zwei Klagen, die in subjektiver Klagenhäufung (vergleiche dazu Schmidt B. in Meyer / Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 74 Rn 2) beim SG geführt werden. Es handelt sich dementsprechend, was das SG verkannt hat, um zwei Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin G. und dementsprechend um zwei Beschwerden.
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht innerhalb eines Monats ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses erhoben worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 172 Abs. 3 SGG liegt nicht vor; insbesondere hat das SG seine Ablehnung der Bewilligung von PKH nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt.
Die Beschwerden sind auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) zu beachten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 07.04.2000 – 1 BvR 81/00, juris Rn. 16). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7, 7a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005 – 1 BvR 175/05, juris Rn. 10; vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 = BVerfGE 81, 347; st.Rspr.). Denn der Zweck der PKH, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfG vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn. 25 = BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG vom 02.02.1993 – 1 BvR 1697/91, juris Rn. 13 = FamRZ 1993, 664, 665).
Unter Zugrundelegung dieser (weiten) Auslegung des § 114 ZPO lässt sich entgegen der Auffassung des SG eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht verneinen.
Die Klägerinnen begehren die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen. In Betracht kommen insofern die in § 63 Abs. 1 SGB VII genannten Leistungen. Welche dieser Leistungen begehrt werden, lässt sich den bisher gestellten Anträgen nicht entnehmen. Das SG wird insofern auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken haben (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 S. 2 SGG), zumal für die Klägerinnen unterschiedliche Leistungen in Betracht kommen (vgl. § 65 und § 67 SGB VII). Die geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Tod des U infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist, § 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Als Versicherungsfall kommt vorliegend ein Arbeitsunfall in Betracht, §§ 7 Abs. 1, 8 SGB VII, dessen Vorliegen das SG nach summarischer Prüfung abgelehnt hat.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG vom 04.09.2007, B 2 U 24/06 R).
Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann nach derzeitigem Sachstand nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht hierfür aber eine mehr als nur entfernte Möglichkeit.
Das SG hat die Ablehnung der PKH-Bewilligung auf eine Beweisantizipation gestützt. Eine solche Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 juris Rn 22 = NJW 1997, S. 2745, 2746). Kommt eine Beweisaufnahme in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG vom 12.01.1993, 2 BvR 1584/92 juris Rn 10; BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069). Die Beweisprognose, auf die das SG die Ablehnung der Prozesskostenhilfe stützt, offenbart keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag der Klägerinnen, es handele sich um einen Arbeitsunfall, als von vornherein „ins Blaue hinein“ aufgestellt anzusehen ist. Für die von den Klägerinnen vertretene Auffassung und die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen gibt es vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen von außen wirkende Umstände und innere Ursachen eine Rolle spielen können, als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen ist, sind die vom Bundessozialgericht hierzu entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen.
Danach sind in einem 1. Schritt die möglichen Konkurrenzursachen festzustellen. Kann eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus (BSG vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R juris Rn 13).
Sodann ist die Unfallkausalität zu prüfen. In einem 2. Schritt (1. Stufe der Kausalitätsprüfung) ist in diesem Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob jeweils ein Ursachenbeitrag für die versicherte Tätigkeit und ein inneres Leiden gegeben ist, d.h.es ist jeweils der kausale Beitrag der versicherten Tätigkeit und eines körpereigenen (Anfall-) Leidens im Sinne einer Wirkursache (vgl. dazu BSG vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R juris Rn 25) festzustellen (BSG, aaO, Rn 15). Dabei handelt es sich um eine rein tatsächliche Frage zur objektiven Verursachung. Objektive Verursachung bedeutet einen nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Erfahrung (insbesondere der Wissenschaft, hilfsweise der sonstigen Fachkunde) geprüften und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen einer bestimmten Wirkursache und ihrer Wirkung (BSG vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R juris Rn 55). Was den objektiven Ursachenbeitrag der versicherten Tätigkeit betrifft, reichen womöglich bereits Feststellungen zu im konkreten Fall vorherrschenden Arbeitsbedingungen aus, hier als etwa zum erhöhten Sitzen auf gestapelten Kästen. Was den objektiven Ursachenbeitrag eines etwaigen inneren Leidens des U betrifft, ist auf Folgendes hinzuweisen. Vor der Prüfung der Wesentlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung (als Rechtsfrage) ist festzustellen, dass eine innere Ursache als Konkurrenzursache zur versicherten Tätigkeit nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich kausal geworden ist, dh einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat. Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, ist für die Prüfung der wesentlichen Verursachung Raum. Dabei reicht es nicht aus festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt und damit ein konkurrierender körpereigener Umstand latent und abstrakt vorliegt. Vielmehr muss feststehen, dass die vorhandene innere Ursache (neben der versicherten Tätigkeit) tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – hier das Unfallereignis – entfiele. Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache vermag die festgestellte Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit nicht zu verdrängen. Ob ein inneres Leiden eine Wirkursache war, ist nach alledem eine rein tatsächliche Frage, die aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden muss (grundlegend BSG vom 24.7.2012, B 2 U 9/11 R; vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R).
Erst wenn die tatsächlichen Feststellungen im vorbeschriebenen 2. Schritt getroffen sind, ist in einem 3. Schritt zu entscheiden, ob die versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses war (vgl. BSG vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R juris Rn 14; BSG vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Diese Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Versicherung begründenden Norm zu beurteilen (BSG vom 7.12.2015, B 2 U 11/14 R juris Rn 19).
In Bezug auf alle zu durchlaufenden Prüfungsstufen (Feststellung der möglichen Konkurrenzursachen; Feststellung eines jeweiligen Ursachenbeitrags von versicherter Tätigkeit und innerem Leiden; Wesentlichkeit) besteht vorliegend die Möglichkeit der Beweisführung, so dass die Erfolgsaussicht insgesamt mehr als nur eine entfernte ist. Im Einzelnen ist in diesem Zusammenhang das Folgende hervorzuheben. U war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter seines Arbeitgebers im Einsatz (und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert). Auch das SG geht ausweislich seines PKH-Beschlusses davon aus, dass U am Unfalltag auf zwei arretierten Kisten gesessen und Produkte sortiert hat. Er hat möglicherweise durch einen Sturz oder ein anderes Ereignis einen Unfall erlitten. Dafür sprechen die schweren Kopfverletzungen, die U sich offensichtlich während der Arbeitszeit zugezogen hat. Näheres wird gegebenenfalls die durchzuführende Beweisaufnahme ergeben. Insofern wird zu beachten sein, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie einem Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vorliegt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R juris Rn 10 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren angehörte Zeugen angegeben haben, dass U erhöht auf Kästen gesessen habe und dass U torkelnd aufgefunden worden sei. Auch das SG geht ausweislich seines PKH-Beschlusses davon aus, dass U stehend und taumelnd angetroffen worden sei. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass Professor Dr. S. (S), Klinikum A-Stadt, in einem Arztbericht vom 11.5.2016 eine „KHK“, also wohl eine koronare Herzkrankheit (vgl. zur Bedeutung der Abkürzung http://flexikon.doccheck.com/de/Koronare_Herzkrankheit), ausschloss und dass sich die festgestellten Schädelverletzungen ausweislich des Sektionsprotokolls des Professor Dr. B. vom 25.05.2016 sturzbedingt würden erklären lassen und dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass U mit seinen Verletzungen wieder habe aufstehen können. Andererseits behauptet die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden unter Inbezugnahme des aktenkundigen Obduktionsberichtes, der Todesbescheinigung sowie des Notarzteinsatzprotokolls eine kardiogenen Ursache eines ggf. vorgelegenen Sturzes. Das SG führt hierzu aus, im Rahmen der Obduktion des Verstorbenen sei in der Rechtsmedizin E. festgestellt worden, dass ein solcher Sturz am ehesten infolge einer schweren Herzvorschädigung erfolgt sei. Mit Blick auf die sich widersprechenden Arztberichte ist hier gegebenenfalls die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts geboten. Im Verwaltungsverfahren angehörte Arbeitskollegen gaben an, keinen Sturz beobachtet zu haben. Ferner berichtet S, dass U laut Anamnese über die Familie wiederholt Stürze gehabt hätte.
Ob sich U die schweren Kopfverletzungen bei einer Verrichtung zugezogen hat, die zur versicherten Tätigkeit gehörte und daher mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang stand, und gegebenenfalls ob diese Verrichtung und / oder ein inneres Leiden nach den Grundsätzen der sozialrechtlichen Kausalitätslehre ursächlich ist, lässt sich nach alledem erst nach einer vom SG durchzuführenden Beweisaufnahme beurteilen.
Das SG wird auch zu prüfen haben, ob die Klägerinnen im Sinne der Vorschriften über die PKH (§§ 73 a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig sind. Nach den Akten des SG hat insofern bisher nur die Klägerin zu 1 Angaben getätigt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich dem Beschluss des SG nicht entnehmen lässt, ob in Bezug auf die Klägerin zu 2 überhaupt eine Entscheidung über den gestellten PKH-Antrag erfolgt ist. Der Senat hält diesen Verfahrensfehler für derart schwerwiegend, dass er den darauf beruhenden hier angefochtenen PKH-Beschluss bereits aus diesem Grund auf der Grundlage des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG analog aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. an das SG zurückverweist (vergleiche zur Zurückverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren LSG Bayern vom 20.03.2012, L 7 AS 213/12 B PKH). Von einer derartigen Zurückverweisung macht der Senat nur in besonders gelagerten Fällen Gebrauch. Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hat er hier insbesondere berücksichtigt, dass für die Klägerin zu 2 zumindest unklar bleibt, ob über ihren Antrag überhaupt entschieden ist. Zu berücksichtigen war auch, dass vor allem die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO primär dem erstinstanzlichen Gericht obliegt und dass das erstinstanzliche Gericht vorliegend – wie oben ausführlich erläutert – bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg auch in Bezug auf die Klägerin zu 1 große Teile der komplexen Problematik nicht in die Prüfung eingestellt hat (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2013, L 20 AS 1247/12 B PKH juris Rn 12). Dass sich die Aufhebung des Beschlusses samt Verpflichtung des SG zur erneuten Entscheidung nach Aufhebung des entsprechenden Beschlusses durch das LSG ohne Zurückverweisung auch auf §§ 202 SGG, 572 Abs. 3 ZPO stützen ließe (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 29.05.2012, L 5 AS 1056/12 B PKH; zu §§ 202 SGG, 572 Abs. 3 ZPO, um vorgreifliche Hinweise an das SG zu vermeiden, und zur teleologisch reduzierten Anwendbarkeit des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG im PKH-Verfahren LSG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2013, L 20 AS 1247/12 B PKH juris Rn 12), kann dahingestellt bleiben, da vorliegend eine Zurückverweisung erfolgt ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, § 183 SGG; er ist unanfechtbar, § 177 SGG.


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