Sozialrecht

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Klauselerteilung Regelungsgehalt eines Ausführungsbescheids

Aktenzeichen  L 16 AS 251/15 B

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NZS – 2016, 354
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II §§ 7 I 2, 41 I 2, II 2
SGG SGG § 201
ZPO ZPO §§ 724, 750

 

Leitsatz

1. Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Bewilligung einer Leistung durch Einigung auf bestimmte Berechnungsfaktoren (in Höhe von 90% der Regelleistung) vereinbart, handelt es sich nicht um eine bezifferte Geldforderung. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Vollstreckung erfolgt in diesem Fall gemäß § 201 SGG, ohne dass es zusätzlich einer Klauselerteilung entsprechend § 724 ZPO bedarf. (amtlicher Leitsatz)
3. Der auf einen solchen Vergleich ergehende Ausführungsbescheid stellt eine Regelung dar, gegen die Widerspruch und Klage zulässig sind. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 201 SGG, einen Ausführungsbescheid auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. (amtlicher Leitsatz)
4. Zur Berechnung von Leistungen nach dem SGB II für Teilmonate. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs.
Im Klageverfahren S 46 AS 2468/12 vor dem Sozialgericht München hatte die Bf mit ihrem Ehemann über ihren Prozessbevollmächtigten beantragt, den Bescheid vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2012 dahingehend abzuändern, dass auch der Bf Leistungen nach dem SGB II gewährt würden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) hatte der Bf, die am 06.02.2010 nach Deutschland gereist und in den Haushalt ihres Mannes aufgenommen worden war, erst ab dem 22.03.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt, da sie zuvor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2014 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
I.
Die Ehefrau des Klägers erhält für den Zeitraum 6.2.2010 bis 21.3.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Für diesen streitgegenständlichen Zeitraum werden ihr die Regelleistungen in Höhe von 90% gewährt unter gleichzeitiger Anpassung der dem Kläger bewilligten Regelleistung auf ebenfalls 90%; diese Anpassung wird mit der Nachzahlung an die Klägerin verrechnet.
II.
Der Beklagte wird diesen so errechneten Betrag gemäß den Vorschriften des SGB I verzinsen.
III.
Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
IV.
Im Übrigen ist dieses Verfahren in vollem Umfang erledigt.
In Ausführung dieses Vergleichs erging am 13.03.2014 ein Änderungsbescheid, mit dem der Bg der Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 Leistungen bewilligte. Für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 errechnete er anteilig für 23/30 des monatlichen Regelbedarfs von 323 € einen Regelbedarf in Höhe von 247,63 €. Für ihren Ehemann errechnete sich unter Berücksichtigung des niedrigeren Regelbedarfs ab dem 06.02.2010 (323 € statt bisher 359 €) ein Betrag von insgesamt 329 €. Für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 wurden in seinem Fall 25 Tage angesetzt. Ein gesonderter Ausführungsbescheid erging für März 2010.
Der Bevollmächtigte der Bf rügte gegenüber dem Bg die seiner Meinung nach fehlerhafte Berechnung für den Teilmonat Februar. Wie ihrem Ehemann müssten auch der Bf die für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 bewilligten Leistungen auf der Grundlage eines anteiligen Regelsatzes für 25 Tage erbracht werden. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Bg hielt unter Berufung auf Urteile des BSG und die Kommentierung zu § 41 SGB II an seiner Berechnung fest. Dies folge aus
§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach die Leistungen anteilig erbracht würden, wenn sie nicht für einen vollen Monat zustehen würden.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, beantragte der Ehemann der Bf, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Die Berechnung für eine unterschiedliche Zahl von Tagen für einen identischen Zeitraum stelle eine Abweichung vom Regelungsgehalt des Vergleiches dar. Dies lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 29.07.2014 bereits deshalb ab, weil der Antrag nur für den Ehemann der Bf gestellt worden sei. Unabhängig davon habe aber der Bg die im gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 getroffenen Vereinbarungen zutreffend und zeitnah umgesetzt. Die unterschiedliche Berechnung der Leistungen beruhe für den Ehemann der Bf auf § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für die Bf selbst aber, die erst am 06.02.2010 einen Anspruch erworben habe, gelte dagegen § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die ebenfalls im Namen des Ehemannes der Bf erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss (L 16 AS 615/14 B) wurde auf gerichtlichen Hinweis für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte der Bf in deren Namen erneut, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 14.02.2014 für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 für die Bf. Ausweislich der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehe der Monat aus 30 Tagen. Wenn für fünf Tage keine Leistungen gewährt würden, seien vom Monatsbetrag entsprechend 5/30 abzuziehen, mit der Folge, dass auch der Bf die Regelleistung für 25 Tage zu gewähren sei.
Mit Beschluss vom 18.02.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes erneut ab. Ein Antrag des Ehemannes der Bf sei nicht gestellt und wäre auch unzulässig. Der Antrag der Bf sei zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 201 SGG, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung finde, könne das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1.000,- € durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Bg den gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 mit dem „Änderungsbescheid“ vom 13.03.2014 zutreffend und vollständig ausgeführt habe. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeige seine eigentliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit Satz 3 dieser Vorschrift, die vom Monatsprinzip ausgehe und mit Satz 1 klarstelle, dass die nach dem monatlichen Bedarf bemessenen Leistungen nur anteilig beansprucht werden können, wenn es für einzelne Tage eines Monats an Anspruchsvoraussetzungen fehle. Bei der dann notwendigen Division des monatsbezogenen Leistungssatzes durch die Tage des Monats würden diese nach Satz 2 pauschal immer mit 30 angesetzt, also auch dann, wenn der Monat 28, 29 oder 31 Tage habe. Das „30 Tage Prinzip“ gelte bei der Berechnung von Leistungen für Teile eines Monats nur als Divisor; für die Anzahl der tatsächlich zu erbringenden Leistungstage bei anteiliger Leistung kommt dieses Prinzip dagegen nicht zur Anwendung. Hier sei auf die tatsächlich noch offenen Tage des Kalendermonats abzustellen, so dass im vorliegenden Fall
23 Leistungstage für die Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 zu jeweils einem 30. der Monatsleistung anzusetzen gewesen seien. Die Bf möge sich damit abfinden, dass das Gesetz unterschiedliche Regelungen betreffend der Leistungstage innerhalb eines Monats getroffen habe. Wer einen vollen Monat im Leistungsbezug stehe, erhalte für diesen Monat auch die volle Regelleistung, unabhängig davon, wie viel Kalendertage dieser Monat habe. Wer nicht Anspruch auf Leistung für den vollen Kalendermonat, sondern nur für einen Teil dieses Monats habe, erhalte Leistungen nur für die Tage des Monats, für die der Anspruch auf Leistungen gegeben sei.
Am 27.03.2015 (Eingang beim Sozialgericht München) hat die Bf gegen den Beschluss, der ihr am 27.02.2015 zugestellt worden war, Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, jeden Monat unabhängig von seiner Dauer mit 30 Tagen anzusetzen. Dies müsse auch im Falle der Bf gelten. Bei dem Bescheid vom 13.02.2014 handle es sich gegenüber der im Vergleich vereinbarten Regelung um einen reinen Ausführungsbescheid.
Der Bg hat mit Schriftsatz vom 13.04.2015 zur Beschwerde genommen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt, nicht aber für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen, für die § 198 Abs. 1 SGG auf Regelungen im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (BSG, Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, Rn. 19). Die Verpflichtung des Bg zur Gewährung einer Regelleistung in Höhe von 90% für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 an die Bf stellt eine vollstreckungsfähige Verpflichtung i. S. d. § 201 SGG dar, beinhaltet aber keine bezifferte Geldforderung.
Die darin getroffene Regelung ist vergleichbar einem (Leistungs-) Grundurteil, in dem der Beklagte lediglich zur Berücksichtigung einzelner Berechnungsfaktoren verurteilt worden ist, hingegen nicht zur Zahlung der Leistung nach Maßgabe eines festgestellten monatlichen Werts (vgl. BSG, a. a. O., auch zur Abgrenzung zu einem reinen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsausspruch bei einem echten Grundurteil).
Die Anwendbarkeit des § 201 SGG scheitert nicht an der fehlenden Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Klauselerteilung gemäß § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 724, 750 ZPO durch das Sozialgericht; wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2011, L 5 AS 331/11 B ER; a.A. Bayer. LSG, Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B). Im Fall der Zwangsvollstreckung nach § 201 SGG sind die Vorschriften der ZPO nicht anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 1). Die Vorschrift enthält hinsichtlich der Vollstreckung gegen Bescheide eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, L 13 B 176/94, Breithaupt 1995, 806, 809 f). Für die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO zur Zwangsvollstreckung über § 198 Abs. 1 SGG bleibt kein Raum. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO hat Zeugnis- und Schutzfunktion hinsichtlich des Bestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels. Diese Funktion übernimmt im Verfahren nach § 201 SGG das Prozessgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, a. a. O.).
Das Sozialgericht hat aber im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Bg mit dem Umsetzungs- und Änderungsbescheid vom 13.03.2014 den Vergleich vom 14.02.2014 gegenüber der Bf auch für den Teilmonat Februar vollständig und zutreffend umgesetzt hat. Denn er hat darin der Bf, wie im Vergleich vereinbart, für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 eine Regelleistung „in Höhe von 90%“ gewährt.
Die Frage, ob die der Bf danach für den Teilmonat Februar 2010 zustehenden Leistungen auf der Grundlage von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand des Vergleichs und kann daher auch nicht Gegenstand eines anschließenden Vollstreckungsverfahrens sein.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Bescheid vom 13.03.2014, ungeachtet der Frage, ob er mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) darstellt, die einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren zugänglich wäre. Ob die Berechnung unter Berücksichtigung der hier streitigen Rechtsfrage zutreffend erfolgt ist, ist daher nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern ausschließlich in einem gegen den Bescheid gerichteten Rechtsmittelverfahren.
Grundsätzlich treffen sog Ausführungsbescheide zwar keine Regelung i. S. des § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit kann für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergehen, nichts anderes gelten als für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines Urteils ergehen. Dies gilt aber nur, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten oder im Vergleich vereinbarten Verpflichtung entspricht. Etwas anderes gilt aber in beiden Konstellationen dann, wenn der Inhalt für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i. S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Hinsichtlich der über den Urteils- bzw. Vergleichsinhalt hinausgehenden Regelungen trifft die Behörde dann eine eigenständige Regelung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl., § 31 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 18.12.2003, B 9 V 82/02 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.1998, L 14 RA 27/97).
So verhält es sich vorliegend. Die Frage, ob die Leistungen der Bf für Februar 2010 unter Berücksichtigung von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand der im Klageverfahren streitigen Entscheidung. Sie war von der Bf, die keinen bezifferten Antrag gestellt hat, nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden und war daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs.
Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat inhaltlich die Auffassung des Bg teilt. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die vom Bg zitierten Fundstellen verwiesen und ergänzend ausgeführt:
Vor dem Hintergrund des Ziels der Leistungen nach dem SGB II, den tatsächlichen Lebensunterhalt zu sichern, sind sie darauf ausgerichtet, dass sie für jeden einzelnen Kalendertag gezahlt werden. Aus diesem Grund werden Leistungen für einen Tag auch dann gezahlt, wenn der Anspruch nur an einem von 31 Kalendertagen bestanden hat (Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 10ff). Die Fiktion von 30 Tagen in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für einen Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl seiner Tage ist daher bei der Berechnungen von Leistungen für einen Teilmonat nur für die Berechnung (als Divisor) maßgeblich, nicht aber für die Frage, für wie viele Tage die danach errechneten Leistungen zu bezahlen sind. Die pauschale Division der Monatsleistung durch 30 Tage entspricht der pauschalen Berechnung der Regelsätze und führt dazu, dass an jedem Tag eines Monats, an dem eine leistungsberechtigte Person 1/30 des monatlich zustehenden Regelbedarfs erhält, auch davon auszugehen ist, dass damit an diesem Tag der notwendige Lebensunterhalt gedeckt ist. Wenn sich wie im Fall des Ehemannes der Bf während eines Monats, in dem durchgehend ein Leistungsanspruch bestanden hat und aufgrund veränderter Umstände mehrere Teilberechnungen vorzunehmen sind, durch die Anwendung der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch im Rahmen der anschließenden Multiplikation für den streitigen Monat Februar eine geringfügige Begünstigung ergibt, so führt das nicht zwangsläufig zu einer vom Gericht zu korrigierenden Benachteiligung der Bf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.


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