Aktenzeichen 12 ZB 16.2355
SGB I § 60 Abs. 1, § 66
Leitsatz
1 Die Vorlage von Dokumenten im Original kann nur verlangt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die für eine Verfälschung der lediglich in Kopie vorgelegten Unterlagen sprechen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehlen solche Anhaltspunkte, kann ohne konkrete Berechnung auf Basis der Kopien nicht von unplausiblen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei schwierigen Einkommens-, Vermögens- und sonstigen entscheidungserheblichen Verhältnisse muss die Wohngeldbehörde den Antragsteller vor einer Antragsablehnung nach materiellen Beweislastregeln ausführlich über die Erfordernisse einer plausiblen Darlegung der Einkommensverhältnisse belehren oder aber zu konkreten Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe des § 66 SGB I auffordern. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 6 K 15.01641 2016-09-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. September 2016 (Az. AN 6 K 15.1641) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
II.
Der Streitwert wird vorläufig auf 460 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum Dezember 2013 bis einschließlich April 2014.
Während dieser Zeit studierte er Physik an der F.-Universität in E. und bewohnte ein Apartment in einem Studentenwohnheim, für das im Dezember 2013 eine monatliche Miete (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 204,76 EUR, ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 208,15 EUR anfiel. Bis einschließlich September 2013 und erneut ab 1. Mai 2014 erhielt der Kläger für sein Bachelor-/Masterstudium BAföG-Leistungen. Am 6. Dezember 2013 beantragte er bei der Beklagten Wohngeld. Zu seiner Einkünftesituation gab er auf dem Antragsformular an, von seiner Mutter das Kindergeld in Höhe von 184 EUR zu erhalten. Darüber hinaus leiste seine Mutter an ihn monatlich weitere, nicht konkret bezifferte Zahlungen. Ferner wurde pauschal ein Betrag von 30 EUR als Unterhaltsleistung angeführt. Schließlich gab der Kläger eine einmalige Barzahlung seiner Mutter am 4. Oktober 2013 in Höhe von 400 EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhalts an. Als Vermögen wies er im Antragsformular ein Bankguthaben in Höhe von 1.978 EUR aus.
Nach Antragseingang forderte ihn die Wohngeldbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 zur Nachreichung verschiedener Unterlagen bis zu einem Vorsprachetermin am 7. Januar 2014, ferner mit Schreiben vom 17. Februar 2014 zur Vorlage fortlaufender Kontoauszüge von August 2013 bis einschließlich Februar 2014 im Original nunmehr bis zum 28. Februar 2014 auf. Auf die nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehenden Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Versagung der Wohngeldbewilligung im Falle unterbliebener Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I wurde jeweils ausdrücklich hingewiesen.
Zu seiner Einkünftesituation legte der Kläger nach Antragstellung – ohne dass sich der genaue Zeitpunkt der Wohngeldakte der Beklagten entnehmen ließe – weitere Unterlagen vor. So gab seine Mutter im Rahmen der „Erklärung über Unterhaltsleistungen“ an, dass sie aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II eigentlich nicht in der Lage sei, ihren Sohn dauerhaft monatlich zu unterstützen. Sie werde jedoch, damit ihr Sohn nicht verhungern müsse, solange es nötig sei ihre Hartz-IV-Leistungen mit ihm teilen. Die Benennung einer bestimmten monatlichen Unterhaltssumme sei ihr nicht möglich. Dem beigegeben waren kopierte Auszüge eines Girokontos des Klägers bei der Sparkasse B. für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013, aus denen sich zwischen dem 27. September und 20. Dezember 2013 unregelmäßige Überweisungen seiner Mutter von Beträgen zwischen 60 EUR und 248 EUR, insgesamt in Höhe von 1.038 EUR entnehmen ließen. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Bestätigung der Sparkasse B., die dem Kläger unter dem Datum 2. Dezember 2013 neben seinem Girokonto die Führung eines Tagesgeldkontos mit einem Guthabenstand von 1.978,01 EUR bescheinigte. In einem Schreiben an den Sachbearbeiter der Wohngeldstelle der Beklagten vom 2. Januar 2014 führte die Mutter des Klägers aus, dass sie ihrem Sohn zum „Überleben“ Anfang Oktober 2013 400 EUR in bar übergeben habe, die sie zuvor von ihrem Sparbuch abgehoben hatte. Des Weiteren habe der Kläger von „Menschen in Not“ eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR erhalten. Monatlich erhalte er von ihr eine Überweisung zwischen 200 und 250 EUR, darüber hinaus Geld für Lebensmittel und Hygieneartikel in bar. Dem Schreiben beigegeben waren die kopierten Quittungsbelege der Überweisungen an den Kläger, beginnend mit einer Überweisung von 200 EUR am 6. September 2013, ferner eine Kopie des Sparbuchs der Mutter des Klägers, aus der sich eine Abhebung von 400 EUR am 4. Oktober 2013 entnehmen ließ.
Mit Bescheid vom 29. April 2014 lehnte die Beklagte die Leistung von Wohngeld ab Dezember 2013 indes mangels Mitwirkung des Klägers ab. Die Ablehnung gelte bis zur Nachholung der Mitwirkung. Der Kläger habe nicht, wie im Schreiben vom 17. Februar 2014 erbeten, die fortlaufenden Kontoauszüge von August 2013 bis Februar 2014 im Original vorgelegt. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I sei er hingewiesen worden. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe der Wohngeldantrag nach § 66 Abs. 1 SGB I daher abgelehnt werden müssen. Der Bescheid enthielt einen Vermerk „Auslauf 29. April 2014“. Nach Angaben des Klägers ist er weder ihm noch seiner bevollmächtigten Mutter zugegangen.
In der Folge wandte sich die Mutter des Klägers mehrfach mit Eingaben an den Oberbürgermeister der Beklagten, in denen u.a. noch einmal die Einkommenssituation des Klägers beschrieben wurde. Neben den Überweisungen seien dem Kläger alle 14 Tage jeweils 60 EUR in bar „zum Leben“ gegeben worden. Weiter wies die Mutter des Klägers darauf hin, dass der „angebliche Ablehnungsbescheid“ vom 29. April 2014 weder ihrem Sohn unter seiner Anschrift in E. noch ihr (als Bevollmächtigte des Sohnes) zugegangen sei.
In der Folge erhob der Kläger, vertreten durch seine Mutter, mit Schreiben vom 4. Februar 2015 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg, die mit Beschluss vom 12. März 2015 (Az. S 1 SV 6/15) an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen wurde.
Daraufhin erließ die Beklagte am 26. Mai 2015 erneut einen Wohngeldbescheid, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2013 nunmehr nach den Grund-sätzen der materiellen Beweislast wegen Unplausibilität der Einkommensverhältnisse ablehnte, ohne jedoch hierzu eine Berechnung anhand der vom Kläger anlässlich der Antragstellung vorgelegten Unterlagen vorzunehmen (vgl. insbes. Bl. 38a der Verwaltungsakte). Zugleich wurde der ursprüngliche Versagungsbescheid vom 29. April 2014 für gegenstandlos erklärt. Gegen die erneute Ablehnung der Wohngeldbewilligung ließ der Kläger durch seine Mutter mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Widerspruch einlegen. Diesen wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2015 als unbegründet zurück. Nachdem die Beteiligten daraufhin den (ursprünglichen) Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. AN 6 K 15.00698) ein und bestimmte, dass der Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO – nicht hingegen die Beklagte nach § 161 Abs. 3 VwGO – die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
In der Folge erhob der Kläger durch seine Mutter mit Schreiben vom 23. September 2015 erneut Klage zum Verwaltungsgericht, die sich nunmehr gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2015 richtete. Der Klageschrift waren neben dem Widerspruchsbescheid Auszüge des Girokontos des Klägers für den Zeitraum 31. Juli 2013 bis einschließlich 1. Juli 2014 in Kopie beigefügt. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2016 als unbegründet ab. Die Beklagte habe die Bewilligung von Wohngeld zu Recht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast wegen unplausibler Einkommensverhältnisse abgelehnt. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers bestehe eine Deckungslücke von 181,34 EUR zwischen seinen Einkünften und einem angenommen Bedarf von Wohnungs- und Lebenshaltungskosten (bemessen nach 80% des sozialhilferechtlichen Regelsatzes) im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 528,34 EUR. Darüber hinaus könne ein im Zuge des gerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenes Bankguthaben des Klägers nicht zur Plausibilisierung seiner Einkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen werden, da es erst nach dem Bewilligungszeitraum durch BAföG-Nachzahlungen gebildet worden sei. Die vom Kläger mit Klageeinreichung vorgelegten Kontoauszüge werden weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des streitbefangenen Urteils erwähnt.
Mit seinem gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger durch seinen Bevollmächtigten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe die mit Klageeinreichung vorgelegten Kontoauszüge bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Ferner soll ein Verfahrensfehler darin liegen, dass das erstinstanzliche Gericht den anwaltlich nicht vertretenen Kläger nach Vorlage der Kontoauszüge darauf hätte hinweisen müssen, dass das Nachholen der Mitwirkung nicht im gerichtlichen Verfahren möglich sei, sondern es hierfür eines gesonderten Verwaltungsverfahrens bedurft hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, da die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wie auch der Wohngeldbehörde der Beklagten im Ausgangsverfahren sind die vom Kläger vorgetragenen und belegten Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Dezember 2013 nicht unplausibel. Die jeweils ohne Berücksichtigung der tatsächlich belegten Einkommensverhältnisse und ohne Berechnung angenommene Deckungslücke zu einem ermittelten Bedarf von 528,34 EUR in Höhe von 181,34 EUR liegt nicht vor (1.). Darüber hinaus erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Bankguthaben des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Dezember 2013 ebenfalls als unzutreffend (2.). Demzufolge ist die Ablehnung der Wohngeldbewilligung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast mit Bescheid vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2015 rechtswidrig.
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2015 von der Beklagten angenommene Unplausibilität der Einkommensverhältnisse des Klägers liegt nicht vor. Denn im Zuge der Antragstellung hatte der Kläger bereits fotokopierte Kontoauszüge seines Girokontos für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 (Bl. 12 bis 16 der Verwaltungsakte) bzw. seine Mutter die entsprechenden Überweisungsquittungen (Bl. 25 ff. der Verwaltungsakte) vorgelegt, aus denen sich folgende Zahlungen seiner Mutter an ihn ergeben: 6.9.2013 200,- EUR, 27.9.2013 200,- EUR, 4.10.2013 60,- EUR, 16.10.2013 205,- EUR, 13.11.2013 225,- EUR, 13.12.2013 248,- EUR, 20.12.2013 100,- EUR. Bei letzterem Betrag handelt es sich augenscheinlich um die im Schriftverkehr thematisierte Zuwendung der Aktion „Menschen in Not“. Darüber hinaus ist aus Sicht des Senats auch die Barzuwendung der Mutter des Klägers in Höhe von 400,- EUR belegt, da sich eine entsprechende Abbuchung aus der vorgelegten Kopie ihres Sparbuchs (Bl. 28 der Verwaltungsakte) ersehen lässt. Mithin verfügte der Kläger – ohne Berücksichtigung der weiter vorgetragenen Barzuwendungen für Lebensmittel und Hygieneartikel in Höhe von 30,- EUR (monatlich? vgl. Antragsformular Bl. 1b der Verwaltungsakte) oder 60,- EUR vierzehntäglich (Schreiben an Oberbürgermeister J. vom 7.1.2015, Bl. 35 der Verwaltungsakte) – innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (September bis einschließlich Dezember 2013) über Mittel in Höhe von 1.638,- EUR bzw. umgerechnet monatlich 409,50 EUR. Alle aufgezählten Beträge sind aufgrund des im Rahmen der Plausibilitätsprüfung anzuwendenden faktischen Zuflussprinzips (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 15 Rn. 9) zu berücksichtigen.
Unter Hinzurechnung des (hypothetisch) nach dem Berechnungsmodus des § 19 WoGG ermittelten Wohngelds – unter Zugrundelegung des vorstehend berechneten Einkommens sowie einer zu berücksichtigenden Miete ohne Nebenkosten in Höhe von 160,- EUR (geschätzt; im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen) – in Höhe von 91,- EUR sowie Hinzurechnung von (einmalig) 30,- EUR als zugewandten Barmitteln für Lebensmittel und Hygieneartikel ergibt sich damit ein monatlich dem Kläger zur Verfügung stehendes Einkommen in Höhe von 530,50 EUR, das den angenommenen Bedarf in Höhe von 528,34 EUR vollständig abdeckt. Anhaltspunkte, die für eine Verfälschung der lediglich in Kopie vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Überweisungsquittungen, Sparbuch) sprechen und die zwingend die Vorlage von Originalen erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Mithin hätte bereits die Berücksichtigung der tatsächlich der Beklagten im Zuge des Antrags vom 6. Dezember 2013 vorgelegten Belege bei Durchführung einer entsprechenden Berechnung gerade keine Unplausibilität der Einkommenssituation des Klägers ergeben.
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung die angebliche Deckungslücke anhand der vorliegenden Verwaltungsakte bzw. der vom Kläger mit Klageerhebung eingereichten Kontoauszüge nicht überprüft, hat mithin das vorliegende Tatsachenmaterial nur unzureichend ausgeschöpft und ist daher entscheidungserheblich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Zulassungsbegründung auch gerügt. Die Berufung ist daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Auf das Vorliegen des darüber hinaus angeführten angeblichen Verfahrensmangels kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
2. Ferner gehen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bankguthaben des Klägers fehl. Denn ausweislich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Bestätigung der Sparkasse B. vom 2. Dezember 2013 (Bl. 20 der Verwaltungsakte) verfügte der Kläger neben seinem Girokonto über ein Tagesgeldkonto, das einen Guthabenstand von 1.978,01 EUR aufwies. Diesen Betrag hat der Kläger in seinem Wohngeldantrag korrekt angegeben (Bl. 1c der Verwaltungsakte). Angesichts dessen hätte der Kläger ohne die Zuwendungen seiner Mutter seinen Lebensunterhalt auch durch Rückgriff auf das Guthaben des Tagesgeldkontos bestreiten können. Auch in diesem Fall hätte keine sog. Deckungslücke bestanden.
3. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme ist darauf hinzuweisen, dass (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.9.2011 – OVG 6 M 59.11 – juris, Leitsatz 6, Rn. 13) eine Wohngeldbehörde, will sie einen Wohngeldantrag wegen mangelnder Plausibilität der Einkommensverhältnisse nach materiellen Beweislastregeln ablehnen, bei Wohngeldantragstellern, deren bisherige und künftige Einkommens-, Vermögens- und sonstigen entscheidungserheblichen Verhältnisse sich schwierig gestalten, entweder den Betroffenen entsprechend ausführlich über die Erfordernisse einer plausiblen Darlegung der Einkommensverhältnisse belehren oder aber zu konkreten Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe des § 66 SGB I auffordern muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, nachdem sie die Bekanntgabe des ursprünglich auf fehlende Mitwirkung des Klägers (keine Vorlage der Originalkontoauszüge für den Zeitraum August 2013 bis Februar 2014) gestützten Versagungsbescheids vom 29. April 2014 nicht nachweisen konnte, einen erneuten Versagungsbescheid lediglich unter Austausch der Begründung (vgl. hierzu Aktenvermerk vom 13. Mai 2015 Bl. 36 der Verwaltungsakte) erlassen, ohne dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zu seinen angeblich unplausiblen Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen. Hier wäre aus Sicht des Senats, da offenkundig von schwierigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beim Kläger auszugehen war, 17 Monate nach Antragstellung und ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vor erneuter Verbescheidung jedenfalls ein entsprechender Hinweis geboten gewesen. Weiter erscheint es auch überaus fraglich, ob der Kläger angesichts der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, die seitens der Behörde offensichtlich unzureichend ausgewertet worden sind, tatsächlich seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 60 Abs. 1 SGB I nicht genügt hat, sodass auch der für gegenstandslos erklärte Bescheid vom 29. April 2014 wohl als rechtswidrig anzusehen gewesen wäre.
Angesichts des vorstehend Ausgeführten wiederholt der Senat seine Anregung an die Beklagte, dem Klagebegehren abzuhelfen und dem Kläger entsprechend der dargelegten Einkommens- und Mietverhältnisse für den Zeitraum Dezember 2013 bis April 2014 Wohngeld zu bewilligen.
4. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 B 17.383 fortgeführt. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Angelegenheiten des Wohngeldrechts besteht keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2, 1 VwGO.