Sozialrecht

Zurückweisung des Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen als rechtsmissbräuchlich

Aktenzeichen  10 U 2558/16

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27951
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 397, § 402, § 411 Abs. 3

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen darf als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn das schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vollständig und überzeugungsfähig ist, der Antrag aber gleichwohl nicht konkret begründet wird. Zwar kann von keiner Partei verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret ausformuliert. Sie muss aber zumindest angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 O 28113/12 2016-05-06 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 13.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 06.05.2016 (Az. 17 O 28113/12) wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld von 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit 15.02.2013, hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) seit 16.02.2013, zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.2003 gegen 10:30 Uhr auf der W.straße in M. in Höhe Haus-Nr. 100 geltend. Nachdem der Kläger sein Kraftfahrzeug verkehrsbedingt zum Stillstand abbremsen musste, fuhr das Beklagtenfahrzeug heckseitig auf das klägerische Fahrzeug auf. Die vollständige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach war zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig. Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das angefochtene Urteil vom 06.05.2016 (Bl. 167/174 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat nach Beweisaufnahme aufgrund der erholten biomechanischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bu. vom 08.04.2014 (Bl. 63/95 d.A.) und vom 16.04.2015 (Bl. 124/131 d.A.) die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 13.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 13.06.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 179/180 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 16.08.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 190/210 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (Bl. 190/191 d.A.),
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000,- €, sowie Schadensersatz in Höhe von 405.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.10.2003, 10:30 Uhr, auf der W. straße in M. entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen gesetzlichen Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen (Bl. 185 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat erhob gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2016 (Bl. 218/219 d.A.) Beweis durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bu.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 (Bl. 223/225 d.A.) lehnte der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. Bu. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 27.03.2017 (Bl. 238/241 d.A.) wies der Senat diesen Befangenheitsantrag als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 250/258 d.A.) lehnte der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. Bu. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 19.09.2017 (Bl. 279/284 d.A.) wies der Senat diesen Befangenheitsantrag als unbegründet zurück.
Gemäß Verfügung vom 19.09.2017 (Bl. 286/288 d.A.) erhob der Senat Beweis durch Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) insbesondere zu dem Ablauf des streitgegenständlichen Unfalls, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Bo. und durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bu.
Gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20.04.2018 (Bl. 314/319 d.A.) erhob der Senat Beweis durch Einholung schriftlicher Gutachten verschiedener ärztlicher Fachrichtungen der Sachverständigen Dr. Bau, Dr. N., Dr. Bad, Dr. W. und Prof. Dr. Dr. H.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 (Bl. 332/334 d.A.) beantragte der Kläger das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 hinsichtlich der vom Kläger getätigten Aussage, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall mit seinem Kopf nirgendwo angeschlagen sei, zu berichtigen und lehnte die Sachverständigen Dr. Bau, Dr. N., Dr. Bad, Dr. W. und Prof. Dr. H. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 24.10.2018 (Bl. 340/344 d.A.) wies der Senat den Protokollberichtigungsantrag als unbegründet und die Befangenheitsanträge als unzulässig zurück.
Gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2019 (Bl. 351/353 d.A.) erhob der Senat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. G.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bu. vom 15.03.2017 (Bl. 233/237 d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018 (Bl. 299/308 d.A.), das schriftliche augenärztliche Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 14.03.2019 (Bl. 359/364 d.A.), das schriftliche radiologische Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 27.04.2019 (Bl. 366/371 d.A.), das schriftliche freie fachärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. Bau vom 13.08.2019 (Bl. 374/413 d.A.), das schriftliche HNO-Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 11.11.2019 (Bl. 416/431 d.A.), das schriftliche neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 01.11.2020 (Bl. 434/514 d.A.) sowie das schriftliche mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. Bad vom 01.02.2021 (Bl. 519/574 d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 26.02.2021 (Bl. 577/578) erhielten die Parteien unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung Gelegenheit, etwaige Einwendungen gegen sämtliche ärztliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen zu den Gutachtern bis spätestens 28.05.2021 vorzutragen. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 26.05.2021 (Bl. 581) auf Antrag des Klägervertreters antragsgemäß bis zum 18.06.2021 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2021 (Bl. 584) beantragte der Klägervertreter, die beteiligten klinischen Sachverständigen zu einem Termin zur mündlichen Erläuterung der Sachverständigengutachten zu laden und begründete dies damit, dass der Kläger die Gelegenheit erhalten möchte, seine zahlreichen Fragen, die er zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Privatgutachters vorzulegen.
Mit Verfügung vom 21.06.2021 (Bl. 586/587 d.A.) wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.07.2021 bestimmt unter Hinweis darauf, dass eine Ladung der 6 medizinischen Sachverständiger entgegen dem klägerischen Antrag mit Schriftsatz vom 18.06.2021 unterbleibt.
Mit Schriftsätzen vom 20.07.2021, die am selben Tag bei Gericht eingegangen sind (Bl. 589/594 und 597/598 d.A.), beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021, die Neuterminierung unter Ladung der in diesem Verfahren beauftragten medizinischen Sachverständigen sowie die Ruhendstellung bzw. die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein weiteres sich bezüglich eines weiteren Verkehrsunfalls des Klägers in der Beweisaufnahme befindlichen Verfahren vor dem LG München I.
Mit Verfügung vom 20.07.2021 (Bl. 595/596 d.A.) wurde der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins vom 21.07.2021 zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 21.11.2016 (Bl. 215/216 d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.07.2021 (Bl. 599/602 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur sehr geringen Erfolg.
I. Das Landgericht hat mit Ausnahme des Anspruches des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 250,- € zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verneint.
1. Der Senat ist aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall eine HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD erlitten und aufgrund dessen unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 5 Tagen bis zum 19.10.2003 bestanden hat. Der Nachweis darüberhinausgehender unfallbedingter Verletzungen, Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen ist dem Kläger demgegenüber nicht gelungen.
a) Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare- absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit (vgl. RGZ 15, 338 [339]; BGH NJW 1998, 2969 [2971]; BAGE 85, 140; Senat NZV 2006, 261, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2011, 396 [397] und NJW-RR 2014, 601; KG NJW-RR 2010, 1113) und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen intersubjektiv vermittelten (vgl. § 286 I 2 ZPO), für das praktische Leben brauchbaren Grad von (persönlicher) Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] – Anastasia, st. Rspr., vgl. etwa NJW 2014, 71 [72] und VersR 2014, 632 f.; BAGE 85, 140; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111), was auch für innere Vorgänge gilt (BGH NJW-RR 2004, 247).
b) Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bu., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten bekannt ist, geht der Senat davon aus, dass die Kollisionsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der bei dem streitgegenständlichen Unfall am klägerischen Fahrzeug entstandenen Beschädigungen 5 – 9 km/h betragen hat, so dass bei dem streitgegenständlichen Unfall als Belastungsintensität eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung am klägerischen Fahrzeug von ∆v = 5 – 8 km/h als Beschleunigung je Zeiteinheit bzw. als mittlere Beschleunigung ein Wert von 3 – 4 g eingewirkt sowie dass die Stoßzeit bei 120 ms gelegen hat (vgl. S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 15.03.2017, Bl. 236/237 d.A. sowie S. 7 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018, Bl. 305/306 d.A.).
Hierbei legte der Sachverständige seinen Berechnungen zugunsten des Klägers das zulässige Gesamtgewicht des Beklagtenfahrzeuges in Höhe von 5.990 kg zugrunde, obwohl dem Kläger der Beweis seiner Behauptung, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Mercedes 615 D Intensivtransporter mit einem Leergewicht nahe der zulässigen Gesamtmasse von 5.990 kg gehandelt hat, durch Einvernahme des hierzu angebotenen Zeugen Bo. nicht gelungen ist, da dieser Zeuge keine konkreten Angaben bezüglich des Beklagtenfahrzeuges machen konnte (vgl. S. 3/5 der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018, Bl. 301/303 d.A.).
Demzufolge geht der Senat unter Berücksichtigung der klaren und zweifelsfreien Angabe des Klägers, dass er bei der streitgegenständlichen Kollision mit seinem Kopf nirgendwo angeschlagen sei (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018, Bl. 304 d.A. sowie S. 3 des Beschlusses vom 24.10.2018, Bl. 342 d.A.), aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bu., die der Senat sich ebenfalls zu eigen macht, davon aus, dass der Kläger aus biomechanischer Sicht bei der Kollision einer Nullbelastung ausgesetzt war, da vorliegend der Peitschenschlageffekt als Verletzungsmechanismus fehlte und folglich eine Überdehnung der Halswirbelsäule des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht erfolgte (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2018, Bl. 307 d.A.).
Keine Berücksichtigung fand in diesem Zusammenhang die klägerseits mit Schriftsatz vom 29.08.2018 (Bl. 332/334 d.A.) vorgebrachte Behauptung, wonach zusammengefasst der Kläger in seiner Anhörung zwar gesagt habe, bei dem Unfall mit seinem Kopf nirgendwo angeschlagen zu sein, dies aber so nicht gemeint zu haben. Denn der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger mit Vorstehendem seine eigenen Angaben aufgrund des für ihn nicht vorteilhaften Zwischenergebnisses der Beweisaufnahme, das diesem mit Ziffer V. des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 20.04.2018 (Bl. 319 d.A.) deutlich vor Augen geführt worden ist, zu seinem Vorteil anpassen wollte.
c) Dem Kläger gelang der Nachweis der von ihm behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen, die den augenärztlichen Fachbereich betreffen, nicht.
Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. W., die den Kläger im Hinblick auf die von ihm behaupteten unfallbedingten Beschwerden einer Lichtempfindlichkeit und im Hinblick auf unfallbedingte Probleme beim Lesen aufgrund einer schnellen Ermüdung der Augen eingehend am 07.02.2019 ambulant untersucht hat, geht der Senat davon aus, dass sich beim Kläger keine Unfallfolgen im augenärztlichen Fachbereich zeigen. Die beim Kläger vorhandene Altersweitsichtigkeit ist keine Unfallfolge. Somit besteht eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im augenärztlichen Fachbereich besteht (vgl. insbs. S. 1 und 5 f. des schriftlichen Gutachtens vom 07.02.2019, Bl. 359 und 363 f. d.A.).
d) Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Bau, deren hervorragende Sachkunde dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten bekannt ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall eine HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD erlitten hat, so dass aufgrund dessen unfallbedingt auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 5 Tagen bis zum 19.10.2003 bestanden hat. Der Nachweis darüberhinausgehender Beeinträchtigungen (insbesondere einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit über den 19.10.2003 hinaus sowie unfallbedingter Dauerfolgen, die den unfallchirurgisch-orthopädischen Fachbereich betreffen) gelang dem Kläger jedoch nicht.
Die Sachverständige Dr. Bau legte hierzu in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. in dessen radiologischen Zusatzgutachten vom 27.04.2019 (vgl. insbs. S. 5 f. dieses Gutachtens, Bl. 370 f. d.A.), nachvollziehbar und überzeugend zunächst dar, dass bei Auswertung sämtlicher in diesem Verfahren vorgelegter Röntgen- und MR-Aufnahmen der Wirbelsäule des Klägers radiologisch kein Anhalt für eine unfallbedingte Fraktur oder Luxation der Halswirbelsäule des Klägers gegeben ist (vgl. S. 23 f. und 26 des schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2019, Bl. 396 f., 399 d.A.). Weiter führte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Kläger durch das streitgegenständliche Unfallereignis unter Wertung sämtlicher vorhandener Anknüpfungstatsachen und unter Einbeziehung des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bu. lediglich eine Zerrungsverletzung der Halswirbelsäule des Schweregrades I nach WAD erlitten hat, deren Folgen üblicherweise innerhalb weniger Tagen bis Wochen folgenlos ausheilen. Zusammenfassend bestand daher unfallbedingt auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 19.10.2003 (vgl. S. 25 ff., 33, 37 f. des schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2019, Bl. 398 ff., 406, 410 f. d.A.). Eine wissenschaftlich begründbare Kausalität zwischen den darüberhinausgehenden vom Kläger vorgebrachten prolongierten und seit Jahren bestehenden Beschwerden auf der einen Seite und dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf der anderen Seite besteht demgegenüber jedoch entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Bau nicht, zumal die Durchsicht der gesamten Unterlagen zeigt, dass sich im Laufe der Jahre zahlreiche Diagnosen ergeben, welche durch die jeweils behandelnden Ärzte in völliger Unkenntnis des Geschehensablaufes am Unfalltag gestellt wurden und die folglich auf Plausibilität kritisch zu prüfen sind (vgl. S. 28 ff., 32, 33 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2019, Bl. 401 ff., 405, 406 ff. d.A.).
e) Auch der Nachweis der von ihm behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen, die den HNOärztlichen Fachbereich betreffen, gelang dem Kläger nicht.
Denn aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. (vgl. insbes. S. 10 ff., 14 f. des schriftlichen Gutachtens vom 11.11.2019, Bl. 425 ff., 429 f. d.A.), der den Kläger im Hinblick auf die von ihm behaupteten unfallbedingten Beschwerden eines Tinnitus mit wechselnder Intensität, Schwerhörigkeit rechts, regelmäßigen morgendlichen Schwindels und Übelkeit und Schluckbeschwerden eingehend am 28.10.2019 ambulant untersucht und den gesamten Akteninhalt hinsichtlich der HNOärztlichen Problematik ausgewertet und berücksichtigt hat, geht der Senat davon aus, dass sämtliche Beschwerden des Klägers im HNOärztlichen Fachbereich insbesondere aufgrund des Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Beschwerden sowie aufgrund der zeitlichen Entwicklung der Befunde seit dem 11/2004 keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis haben. Dies begründete der Sachverständige nachvollziehbar zusammenfassend und überzeugend insbesondere damit, dass der Tinnitus, unter dem der Kläger mit wechselnder Intensität leide, erst mit einem längeren zeitlichen Intervall nach dem Unfall aufgetreten ist und damit keine ursächliche Beziehung zum Unfall hat. Auch die Schwerhörigkeit rechts ist nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Spätere Audiogramme nach dem Unfall haben noch seitengleiches Gehör angezeigt. Auch die morgendlichen Beschwerden des Schwindels und der Übelkeit waren erst später vom Kläger bemerkt worden. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Gleichgewichtsprüfungen haben Normalbefunde gezeigt. Es gibt keinen Hinweis auf eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung des Gleichgewichtssystems des Klägers. Darüber hinaus spricht gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger geklagten Beschwerden auf dem HNOärztlichen Fachgebiet auch, dass die durch den Unfall verursachte Gewalteinwirkung mit einem ∆v von unter 12 km/h die Grenze nicht erreicht, die zu einer Innenohrschädigung führen kann.
f) Der Nachweis der vom Kläger behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen, die den neurologisch-psychiatrischen Fachbereich betreffen, gelang ihm ebenfalls nicht.
Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. (vgl. insbes. S. 78 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 01.11.2020, Bl. 511 ff. d.A.), der den Kläger am 08.07.2020 umfassend ambulant untersucht und den gesamten Akteninhalt im Hinblick auf die neurologisch-psychiatrische Thematik berücksichtigt hat, steht zum einen fest, dass der Kläger nicht sämtliche in diesen ärztlichen Fachbereich fallende Beschwerden nachweisen konnte. So ließen sich die vom Kläger geschilderten Sensibilitätsstörungen am rechten Arm, die bis in die rechte Hand und Kleinfingerregion reichen würden, weder klinisch-neurologisch noch neurophysiologisch objektivieren. Eine unter Umständen zu Schmerzen führende Schädigung nervaler Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule im Rahmen des streitgegenständlichen Unfallereignisses ist ebenfalls nicht nachweisbar.
Zum anderen ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Notwendigkeit der Einnahme von Schmerzmitteln gegeben, auch wenn bei dem Kläger seit vielen Jahren eine qualifizierte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung besteht, die psychotherapeutisch und gegebenenfalls mit Psychopharmaka behandelt werden sollte. Diese ist jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Bau (vgl. hierzu oben unter d)) feststeht, dass auf dem unfallchirurgischen Fachgebiet keine relevanten Unfallfolgen verblieben sind und die unfallbedingt erlittenen HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD nur von kurzer Dauer gewesen und nach wenigen Tagen folgenlos ausgeheilt ist, unfallunabhängig.
Ebenso sind sämtliche weiteren Beschwerden des Klägers im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich nicht kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen, so dass demzufolge eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachbereich nicht zu begründen ist. Dies gilt für die vom Kläger behaupteten vorschnelle Ermüdbarkeit u.a. beim Lesen, die verstärkte Lichtempfindlichkeit, das Schwindelgefühl, die anhaltende Übelkeit, das eingeschränkte Orientierungsvermögen, das Katergefühl und die Schluckbeschwerden.
g) Auch der Nachweis der von ihm behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen, die den mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachbereich betreffen, gelang dem Kläger nicht.
Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bad (vgl. insbes. S. 42 ff., 46 ff. des schriftlichen Gutachtens vom 01.02.2021, Bl. 560 ff., 564 ff. d.A.), steht fest, dass auch in diesem ärztlichen Fachbereich sich kein pathomorphologisches Korrelat zwischen dem streitgegenständlichen Unfallereignis und den Beschwerden des Klägers findet, sowie dass mangels objektiver Befunde in diesem ärztlichen Fachbereich keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Denn der Unfallhergang hat unabhängig von der angenommenen Beschleunigung nicht zu dem typischen Peitschenschlageffekt geführt, welcher auch ohne Vorschädigung der Kiefergelenke alleine zu einer craniomandibulären Dysfunktion führen kann. Folglich ist es äußerst unwahrscheinlich, dass allein der Unfallhergang hierzu geführt hat, auch wenn durch den Unfallmechanismus wahrscheinlich unfallbedingte Kräfte auf die Kiefergelenke gewirkt haben. Dabei lassen sich jedoch direkte Traumafolgen wie Knochenbrüche der Kiefergelenkspfanne bzw. des Kiefergelenkköpfchens, ein Einriss der Gelenkskapsel, eine Zerreißung von Bändern oder ein Einriss der Zwischenknorpelscheibe des Kiefergelenkes durch das Fehlen von direkten Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke nach dem streitgegenständlichen Unfall äußerst wahrscheinlich ausschließen, zumal der einwirkende Kraftimpuls hierfür nicht ausreichend gewesen ist.
Auch die im MRT-Befund vom 20.12.2004 angegebene vordere Diskusluxation mit Repositionierung ist äußerst wahrscheinlich chronisch, da eine akute Schädigung mit Schmerzen und einer Kieferklemme verbunden gewesen wäre. Vielmehr ist der vom Kläger geschilderte und in den zur gutachterlichen Untersuchung vorliegenden Befunden hinterlegte Verlauf wahrscheinlich mit einer Verschlechterung einer vorbestehenden craniomandibulären Dysfunktion vereinbart, die dem Kläger im Vorfeld nicht bewusst gewesen sein muss.. Nicht vereinbar und damit äußerst unwahrscheinlich ist der weitere Verlauf mit einer akuten strukturellen Schädigung eines nicht vorgeschädigten Kiefergelenkes.
h) Auch mit den in dem sozialgerichtlichen Verfahren, Az. S 23 U 788/04 bzw. L 2 U 440/08, erholten schriftlichen fachorthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Gl. vom 13.03.2006 (vgl. Bl. 89/120 d. beigezogenen sozialgerichtlichen Akte S 23 U 788/04) und vom 19.07.2006 (vgl. Bl. 158/166 d. beigezogenen sozialgerichtlichen Akte S 23 U 788/04) sowie des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 09.11.2009 (vgl. Bl. 69/100 d. beigezogenen sozialgerichtlichen Akte L 2 U 440/08) kann der Kläger den Nachweis der von ihm behaupteten unfallbedingten Verletzungen, Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen nicht führen. Denn die Aussagen dieser Gutachten haben in dem hier vorliegenden Verfahren keine Relevanz, da im Vorfeld dieser Gutachten die Belastungshöhe, die Kollisionswucht und die hieraus resultierende Insassenbewegung aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht ermittelt worden waren (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 13.03.2006, Bl. 105 d. sozialgerichtlichen Akte S 23 U 788/04) und demzufolge sämtliche Aussagen dieser Gutachten nicht auf belastbaren unfallanalytischen und biomechanischen Anknüpfungstatsachen beruhen. Demgemäß bestehen auch keine Widersprüche zwischen den im sozialgerichtlichen Verfahren erholten Sachverständigengutachten und den Sachverständigengutachten, die in dem vorliegenden Verfahren erholt wurden.
i) Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 18.06.2021 (Bl. 584 d.A.) und vom 20.07.2021 (Bl. 589/594, 597 d.A.) beantragte ergänzende Anhörung sämtlicher ärztlicher Sachverständiger war vorliegend wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verspätung gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO seitens des Senats nicht durchzuführen.
(1) Die mit Schriftsatz vom 18.06.2021 (Bl. 584 d.A.) seitens des Klägers beantragte Anhörung der Sachverständigen war rechtsmissbräuchlich, weshalb die Ladung der Sachverständigen zu einem Anhörungstermin aufgrund dieses Schriftsatzes zu unterbleiben hatte. Aufgrund Rechtsmissbrauchs ist hierdurch das klägerische Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des für Verkehrszivilsachen zuständige VI. Senat des BGH (vgl. Urteil vom 29.10.2002, Az. VI ZR 353/01, (abgedruckt in VersR 2003, 926 ff. mwN.) jede Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf hat, dass dem bzw. den Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden, sowie dass sich Beschränkungen dieses Antragsrechts nur aus den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung ergeben. Weiter ist zu beachten, dass dem Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 18.06.2021 (Bl. 584 d.A.) auf Ladung sämtlicher ärztlicher Sachverständigen zur Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten grundsätzlich auch dann zu entsprechen gewesen wäre, wenn der Senat wie hier vorliegend die Gutachten für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 411 ZPO Rd. 5.). Jedoch darf ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vollständig und überzeugungsfähig sind, der Antrag aber gleichwohl nicht konkret begründet wird (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., unter Verweis auf BGHZ 24, 9, 14). Dieser Rechtsauffassung hat sich auch der für Verkehrszivilsachen zuständige VI. Senat des BGH mit Urteil vom 29.10.2002, Az. VI ZR 353/01, (abgedruckt in VersR 2003, 926 ff.) angeschlossen und dabei klargestellt, dass zwar von keiner Partei verlangt werden könne, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret ausformuliert. Sie muss aber zumindest angeben, „in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht“.
Vorstehender Mindestvoraussetzung genügte der Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 18.06.2021 jedoch nicht. Denn mit diesem Schriftsatz führte der Kläger lediglich aus, dass er die Gelegenheit haben möchte, seine zahlreichen Fragen, die er zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält, ggf. unter Hinzuziehung eines Privatgutachters zur mündlichen Beantwortung vorzulegen. Seitens des Klägers wurde somit lediglich pauschal angegeben, dass er zahlreiche Fragen an die Sachverständigen habe, ohne diese in irgendeiner Art und Weise hinsichtlich ihrer Stoßrichtung oder bezüglich der Person des Sachverständigen zumindest ansatzweise zu konkretisieren. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schriftsatz eindeutig, dass der Kläger zwar konkrete Fragen an den oder die Sachverständigen hat, diese Fragen aber innerhalb der ihm hierfür gesetzten und auf seinen Antrag hin bis zum 18.06.2021 verlängerten Frist von nahezu 4 Monaten, die auch unter Berücksichtigung der Vielzahl und des Umfanges der ärztlichen Sachverständigengutachten gemäß § 411 Abs. 4 ZPO angemessen war, gerade nicht nennen möchte. Angesichts dessen wäre eine sachgerechte Vorbereitung auf den vom Kläger beantragten Anhörungstermin weder für die gegnerische Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten noch für die anzuhörenden Sachverständigen noch für das erkennende Gericht möglich gewesen. Wenn man den pauschalen Antrag des Klägers auf Anhörung der Sachverständigen genügen lassen würde, dann würden die Regelungen der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO auch im Lichte des zivilprozessualen Beschleunigungsgebotes, das im Interesse beider Parteien besteht, ihren Sinn verlieren. Denn angesichts der fehlenden Vorbereitungsmöglichkeit insbesondere der Sachverständigen bestünde in diesem Fall die ernstliche Gefahr, dass der anberaumte Anhörungstermin ggf. mehrfach vertagt werden müsste, wenn die Sachverständigen nicht sämtliche vorbereiteten Fragen des unter Umständen durch einen Privatsachverständigen beratenen Klägers ohne der Möglichkeit der Vorbereitung auf diese beantworten können. Die Zulassung derart unbestimmter Einwände hätte auch der Prozessgegner des angeblich Verletzten, regelmäßig die beklagte Versicherungsgesellschaft, die die Möglichkeit hätte, einen Zivilprozess durch nicht ansatzweise konkretisierte ergänzende Fragen an Sachverständige derart in die Länge zu ziehen, dass auf diese Weise die Bereitschaft der Prozessgegner zum Abschluss einer gemessen an dem eigentlichem Prozessrisiko ungünstigen gütlichen Einigung allein im Interesse der Prozessbeendigung erhöht werden könnte.
Angesichts Vorstehendem war die mit Schriftsatz vom 18.06.2021 seitens des Klägers beantragte Anhörung der Sachverständigen rechtsmissbräuchlich. Dies wird zusätzlich noch durch das klägerische Verhalten während des gesamten Prozesses bekräftigt. Sämtliche in diesem Verfahren seitens des Senats beauftragten Sachverständigen wurden seitens des Klägers teilweise mehrfach erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Insbesondere in Bezug auf den Sachverständigen Prof. Dr. Bu. erfolgte dies, nachdem dessen klaren, jedoch für den Kläger offensichtlich ungünstigen unfallanalytische und biomechanische Ausführungen vorgelegen haben. Weiter beantragte der Kläger ebenfalls erfolglos das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 hinsichtlich der von ihm getätigten Aussage, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall mit seinem Kopf nirgendwo angeschlagen sei, zu berichtigen. Hierbei räumte der Kläger zwar ein, dass er die entsprechende protokollierte Aussage so getätigt hat, sie aber anders gemeint habe. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Kläger schriftsätzlich erstmals mit Schriftsatz vom 20.07.2021 und damit erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021 ausgeführt hat, dass es neben dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2003 einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem der Kläger körperlich und seelisch verletzt worden ist, gibt, so dass eine Abgrenzung zwischen den Folgen dieser beiden Unfälle erfolgen müsste. Auch wenn der Kläger diesen weiteren Verkehrsunfall gegenüber der Sachverständigen Dr. Bau thematisiert hat (vgl. S. 14 des schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2019, Bl. 387 d.A.) handelt es sich insoweit um eine Beweisvereitelung des Klägers, da die seitens des Klägers erst mit Schriftsatz vom 20.07.2021 vorgebrachte Abgrenzungsproblematik die Grundlage der in diesem Verfahren durchgeführten ärztlichen Begutachtungen entzieht. Angesichts dessen, dass dieser weitere Verkehrsunfall im Jahr 2015 stattgefunden hat, hätte der Kläger diesen Unfall und die hierbei erlittenen Verletzungen, Beschwerden und Beeinträchtigungen auch bereits mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16.08.2016 oder jedenfalls rechtzeitig vor dem Beginn der in diesem Verfahren seitens des Senats angeordneten ärztlichen Begutachtung durch die verschiedenen Sachverständigen vortragen können und müssen. Unabhängig hiervon erfolgt konkreter und erforderlicher Sachvortrag hinsichtlich dieses weiteren Verkehrsunfalls seitens des Klägers auch nicht mit Schriftsatz vom 20.07.2021.
(2) Die mit Schriftsatz vom 20.07.2021 (Bl. 589/594, 597 d.A.) beantragte ergänzende Anhörung sämtlicher ärztlicher Sachverständiger war verspätet, so dass die Ladung der Sachverständigen zu einem Anhörungstermin auch aufgrund dieses Schriftsatzes zu unterbleiben hatte.
Denn die Zulassung der mit diesem Schriftsatz grundsätzlich ausreichend konkreten Ergänzungsfragen an die Sachverständigen hätte die Erledigung dieses Rechtsstreites gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verzögert, da eine Ladung der ärztlichen Sachverständigen auf den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021 nicht möglich gewesen ist. Weiter wurde seitens des Klägers nicht vorgebracht, warum das Stellen der mit Schriftsatz vom 20.07.2021 formulierten Fragen nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen ist, so dass eine Ladung der Sachverständigen zu dem Termin am 21.07.2021 noch erfolgen hätte können. Somit wurde die verspätete Fragestellung seitens des Klägers weder genügend im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO entschuldigt noch wurde ein Entschuldigungsgrund gemäß § 296 Abs. 4 ZPO seitens des Klägers glaubhaft gemacht.
2. Der Kläger hat aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 VVG, 253 Abs. 2 BGB Anspruch gegen die Beklagten auf angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 250,- €.
a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 – 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]).
b) Vorliegend hat der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall (lediglich) eine HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD erlitten und es hat aufgrund dessen unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 5 Tagen bis zum 19.10.2003 bestanden. Angesichts dieser nur wenig erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers, die schnell folgenlos ausgeheilt sind, beträgt das dem Kläger zustehende angemessene Schmerzensgeld 250,- €.
c) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich abhängig von den jeweiligen Zeitpunkten der Klagezustellung aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, 253 ZPO.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall.
a) Der Kläger stützt den von ihm begehrten Verdienstausfall auf die Behauptung (vgl. S. 14 f. des Klageschriftsatzes vom 28.12.2012, Bl. 14 f. d.A.), dass er aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen seine Promotion sowie seine Tätigkeit habe aufgeben müssen, da er nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, die von ihm dabei geforderten anspruchsvollen Tätigkeiten auszuführen, sowie dass aufgrund des Unfalls erst 6 Jahre später nach Abschluss einer anderen Promotionsarbeit mit seiner beruflichen Tätigkeit habe beginnen können. Den ihm hierdurch entgangene Verdienst beziffert der Kläger beginnend mit dem Jahr 2006 auf insgesamt 405.000,- €.
b) Weder vermag der klägerische Sachvortrag einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden zu begründen noch ist ein solcher sonst ersichtlich.
Maßgeblich ist hierbei, dass der Kläger aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 5 Tagen für den Zeitraum vom 14. bis zum 19.10.2003 nachweisen konnte. Für diesen Zeitraum wurde seitens des Klägers jedoch bereits kein konkret entgangener Verdienst behauptet, da der geltend gemachte entgangene Verdienst klägerseits erst ab dem Jahr 2006 beziffert wurde.
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine lediglich fünftägige Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis zum 19.10.2003 keine ausreichende Grundlage dafür darstellen kann, dass der Kläger aufgrund dieser 5 Tage seine damalige Promotion mit der Konsequenz eines 6 Jahre späteren Beginn seiner beruflichen Tätigkeit beenden musste. Angesichts der üblicherweise mehrjährigen Dauer einer Promotion hat eine Verzögerung von 5 Tagen keinen Einfluss auf den an die Promotion anschließenden und hierauf aufbauenden Beginn einer beruflichen Tätigkeit. Jedenfalls hat der Kläger hierzu auch nichts anderes vorgetragen.
4. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle unfallbedingte Schäden ist jedenfalls unbegründet.
Zwar hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Begründetheit eines solchen Anspruchs stets nur maßvolle Anforderungen gestellt (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [29]; Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [juris]; v. 09.10.2009 – 10 U 2309/09 [juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Eine Klage auf Feststellung einer (deliktischen) Haftung ist somit begründet, wenn die sachlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden führen kann (BGH MDR 2007, 792 = VRS 112 [2007] 442 ff.; OLG München, Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2309/09 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]).
Allerdings ist der Feststellungsanspruch dann nicht gegeben, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [28]; OLG München, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [juris]; v. 09.10.2009 – 10 U 2309/09 [juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Genau diese Situation ist vorliegend gegeben. Denn der Kläger hat durch den streitgegenständlichen Unfall lediglich eine HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD. erlitten, die nach einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 5 Tagen vollständig und folgenlos ausgeheilt ist. Weitere unfallbedingte Verletzungsfolgen und Beeinträchtigungen sowie insbesondere unfallbedingte Dauerschäden konnte der Kläger demgegenüber gerade nicht nachweisen, so dass auch aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung nicht mit unfallbedingten Spätfolgen zu rechnen ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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