Aktenzeichen 1 BvR 1882/17
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 222/15, Beschlussvorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 222/15, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 203/14, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2014, Az: 6 O 424/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.
2
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.