Steuerrecht

Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

Aktenzeichen  IX B 220/09

Datum:
10.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Eine mit der Steuererklärung getroffene Wahl kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur geändert werden, wenn die geänderte Wahlentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt wird .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 298/07, Urteil

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) noch ist die –vorsorglich– herausgehobene Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
2
Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab; es entspricht ihr vielmehr. Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes werden dem Steuerpflichtigen Wahlrechte dem Grunde und der Höhe nach eröffnet; die Ausübung dieser Wahlrechte ist nicht an eine Frist gebunden. Hat der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgenutzt. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439). Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.
3
Wenn die Kläger überdies in Bezug auf Wahlrechte auf die Änderungsmöglichkeiten des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) verweisen, so ist diese Vorschrift –unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz– schon deshalb nicht einschlägig und die damit verbundene Rechtsfrage nicht klärbar, weil die Kläger ihre Wahländerung nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist in Bezug auf den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (vom 26. Juli 2001, mit dem sie bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurden) erklärt haben (s. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Halbsatz AO).


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