Steuerrecht

Anfechtungsklage gegen bestandskräftigen Verwaltungsakt unzulässig

Aktenzeichen  M 6 K 16.50626

Datum:
5.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 88, § 121

 

Leitsatz

Ist ein Bescheid nach rechtskräftigem Urteil bestandskräftig geworden, kann seine Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft zulässigerweise nicht mehr begehrt werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beklagte hatte mit ihren allgemeinen Prozesserklärungen vom … Februar 2016 und … März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage ist unzulässig, weil ihr die seit dem … September 2015 bestehende Rechtskraft des Urteils vom 29. Juli 2015 im Verfahren M 23 K 14.30073 entgegensteht, § 121 VwGO. Der auch hier wieder streitgegenständliche Bescheid vom 10. Januar 2016 ist seitdem bestandskräftig, so dass seine Aufhebung im Wege einer Anfechtungsklage – und so ist Antrag Nr. I in der Klageschrift vom … August 2016 gemäß § 88 VwGO auszulegen – nicht mehr begehrt werden kann. Gleiches gilt sinngemäß für den Antrag Nr. II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.


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