Steuerrecht

Bewilligung von Trennungsgeld – Dienstortwechsel

Aktenzeichen  B 5 K 18.970

Datum:
16.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33039
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TGV § 12 Abs. 5 S. 1 .
BUKG § 1 Abs. 2 Nr. 12, § 10 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Zwar hat sich der Kläger mit seiner am 05.06.2018 erhobenen Verpflichtungsklage zunächst gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2018 gewandt. Diesen Bescheid hat die Beklagte durch ihren Abhilfebescheid vom 14.04.2020 aufgehoben und durch die Ablehnungsentscheidung ebenfalls vom 14.04.2020 ersetzt. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 14.05.2020 diesen neuen Ablehnungsbescheid anstelle des aufgehobenen alten als Angriffsgegenstand in das Verfahren einbezogen. Hierin liegt keine Änderung des Streitgegenstandes und deshalb auch keine Klageänderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Gegenstand der Verpflichtungsklage ist die Behauptung des Klägers, einen Anspruch auf das beantragte Trennungsgeld zu haben, welchen die Beklagte durch ihre ablehnenden Entscheidungen zu Unrecht verneint habe. Hieran hat die Ersetzung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides durch einen neuen nichts geändert. Der Kläger hat zwar auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, und zwar in seiner jeweils aktuellen Gestalt, als eines seinem behaupteten Anspruch entgegenstehenden Hindernisses begehrt. Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebensowenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 – IV C 80.74 – BVerwGE 51, 15 [23]; v. 29.16.4.1980 – 4 C 90.77 – Buchholz 406.16 Nr. 17 und B.v. 29.4.1981 – 8 B 14.81 – Buchholz 401.47 Nr. 4). Die Behauptung des Klägers, (auch) durch den – neuen – Ablehnungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ist ebenso wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbstständiges Element der weitergehenden, der Klage unverändert zugrundeliegenden Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf das begehrte Trennungsgeld zu haben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 77/84 – BVerwGE 77, 317 – juris Rn. 13).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die neuerliche Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 14.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld zu (§ 113 Abs. 5 VwGO), da Auslagen im Zusammenhang mit dem Unterhalt und dem Aufsuchen der Wohnung in Berlin nicht im Sinne von § 12 Abs. 5 Satz 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 (Nr. 12) TGV „aus Anlass“ der Einstellung entstanden sind.
Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als das hier in Rede stehende Untermietverhältnis das Vorliegen einer im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anerkennungsfähigen Wohnung nicht ausschließt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BUKG besteht eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUKG aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die vorliegend in Rede stehende Wohnung genügt den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs im Sinne von. § 10 Abs. 3 Satz 1 BUKG. Aus dem mit der Lebensgefährtin des Klägers als Hauptmieterin geschlossenen „Nutzungsvertrag“ (Bl. 7 d. VA) folgt das Recht des Klägers, sämtliche Räume der Wohnung mit zu benutzen. Dass die berechtigte Person Hauptmieter der Wohnung sein muss, sieht der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht vor (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2011 – 2 B 32/10 – juris Rn. 9). Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonst rechtlich gesichert, innehaben müsste (vgl. VG Regensburg, U.v. 28.3.2011 – RN 8 K 10.2115 – juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend entsprechend des geschlossenen Nutzungsvertrages die hälftigen Mietkosten trägt und die Mitbenutzung der Wohnung seitens des Hauptvermieters genehmigt wurde (vgl. Bl. 5f. d. VA). Maßgeblich dürfte insoweit auch eine tatsächliche Würdigung des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau sein, insbesondere des Umstands, dass der Kläger sich – wie geschildert – an den Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung beteiligt. Auf die rechtliche Zuordnung der Wohnung oder die Freiwilligkeit bzw. eine etwaig fehlende rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten kommt es hingegen nicht an (vgl. VG Regensburg, GB v. 3.11.2009 – RN 8 K 09.1714 – juris Rn. 24).
Jedoch setzt die Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraus, dass die fraglichen Aufwendungen „aus Anlass“ der dienstlichen Maßnahme entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Einstellung mit Zuweisung des Dienstortes … – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Beamten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1980 – 6 C 46.79 – juris und v. 20.6.2000 – 10 C 3.99 – juris Rn. 24).
Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Wohnung in … und Fahrten zwischen der Wohnung in … und dem Dienstort … aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass dem Kläger als Dienstort … zugewiesen wurde. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen ist vielmehr der Umstand, dass sich der Kläger trotz seiner Einstellung am Dienstort … im August 2017 dazu entschieden hat, einen Wohnsitz in Berlin zu begründen. Ausweislich der vorliegenden Behördenakten wurde dem Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2017 der künftige Dienstort (* …*) mitgeteilt sowie die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt (Bl. 12 d. VA). Im Rahmen der Anhörung zur Prüfung der Zusage der Umzugskostenvergütung erklärte der Kläger unter dem 07.07.2017 noch, über keine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG zu verfügen. Erst nach Kenntnis des künftigen Dienstortes wandte sich die Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehefrau des Klägers an ihren Vermieter, welcher unter dem 03.08.2017 die Mitbenutzung der Wohnung in … durch den Kläger zur Kenntnis genommen hatte (Bl. 5 d. VA). Daraufhin lehnte der Vermieter der Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 11.10.2017 die Aufnahme des Klägers in den Mietvertrag für die Wohnung in der … ab (Bl. 6 d. VA). Der Nutzungsvertrag, den der Kläger sodann mit seiner Lebensgefährtin/Ehefrau für die vorgenannte Wohnung geschlossen hat, datiert erst auf den 05.11.2017, ebenso wie die seitens der Lebensgefährtin/Ehefrau des Klägers ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung (Bl. 8f. d. VA). Dieser zeitliche Ablauf belegt eindrücklich, dass sich der Kläger erst nach Kenntnis von seiner Einstellung am Dienstort … zur Begründung einer Wohnung in … entschieden hat. Mithin sind ihm die Aufwendungen zum Unterhalt und Aufsuchen der Wohnung in … nicht „aus Anlass“ der dienstlichen Maßnahme entstanden, sondern resultieren vielmehr aus dem Wunsch des Klägers, mit seiner Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau zusammenzuleben, und sind daher seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Ein Ausgleich durch die Beklagte hat daher nicht stattzufinden.
Die Frage, ob die seitens der Bundespolizeiakademie angeführte Verwaltungsvorschrift neben Versetzungen und Abordnungen auch auf Einstellungen Anwendung findet, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen sind die klägerischen Auslagen im Zusammenhang mit der Familienwohnung in … jedenfalls nicht „aus Anlass“ der Einstellung im Sinne von § 1 Abs. 2 TGV entstanden, da die gemeinsame Wohnung erst nach Einstellung und Dienstortmitteilung begründet wurde. Die Gewährung von Trennungsgeld scheitert damit bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 TGV, so dass es auf einen in Verwaltungsvorschriften etwaig geregelten Missbrauchstatbestand bereits nicht mehr ankommt. Ein Ermessen steht der Beklagten insoweit nicht zu. Auch erfordert das Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmales, dass trennungsgeldfähige Auslagen „aus Anlass“ einer dienstlichen Maßnahme entstanden sein müssen, kein subjektives Element im Sinne eines etwaigen Verschuldens des Beamten. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob Auslagen im Zusammenhang mit der … Familienwohnung der Sphäre der Dienstherrin zuzuordnen sind. Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat die … Familienwohnung erst im November 2017 und damit nach Kenntnis seines künftigen Dienstortes in Bamberg aus Gründen der Familienzusammenführung und damit aus persönlichen Gründen begründet. Auslagen, die dem Kläger in diesem Zusammenhang entstanden sind, können nicht im Wege der Trennungsgeldgewährung seitens der Dienstherrin ausgeglichen werden. Denn es fehlt insoweit an der Kausalität zwischen der Einstellung am Dienstort … und den durch die Wohnung in … entstehenden Mehrausgaben. Durch das Trennungsgeld sollen aber lediglich dienstlich verursachte Mehraufwendungen ausgeglichen werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.7.2017 – AN 1 K 16.01450 – BeckRS 2017, 122209).
Durch die Ablehnung der Bewilligung von Trennungsgeld verstößt die Beklagte auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Wie bereits ausgeführt, kommt der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 TGV, also im Hinblick auf das Erfordernis der Kausalität der Personalmaßnahme für die Mehraufwendungen, kein wie auch immer gearteter Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zu. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihr Verhalten nicht den Anschein erweckt, dem Kläger könnten die im Zusammenhang mit der Berliner Wohnung anfallenden Mehraufwendungen durch seine Dienstherrin ausgeglichen werden. Vielmehr hat die Bundespolizeiakademie bereits im Rahmen des inzwischen aufgehobenen Ausgangsbescheides sowie anlässlich des Widerspruchsverfahrens eine Trennungsgeldberechtigung des Klägers verneint und damit kein Vertrauen in eine etwaige Erstattungsfähigkeit der Auslagen begründet. Auch bestand keine Beratungspflicht der Beklagten im Hinblick auf ein umzugsrechtliches Optimalverhalten des Klägers. Denn von einem Beamten muss verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung vermeintlicher Ansprüche selbst informiert. Eine Unkenntnis über die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Anspruchs ist rechtlich unbeachtlich (vgl. BAG, U.v. 22.1.1997 – 10 AZR 459/06 – m.w.N.; LAG NS, U.v. 9.9.1997 – 12 Sa 2121/96 – juris Rn. 33). Auch folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften. Dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10.96 – juris Rn. 16).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.


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