Steuerrecht

Bewilligung von Wohngeld

Aktenzeichen  M 22 K 14.4025

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133101
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG § 16, § 17
BayWoBindG Art. 5
EStG § 10, §§ 30 ff.

 

Leitsatz

1. Der Umstand, dass jemand als für eine Sozialwohnung wohnberechtigter Wohnungssuchender nach Art. 5 BayWoBindG benannt worden ist, ist für die Frage der Wohngeldberechtigung ohne Belang, da die staatlichen Leistungen jeweils selbständig gesetzlich geregelt und von unterschiedlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen abhängig sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung und für von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung nicht getragene Unkosten werden im Wohngeldrecht abschließend mit dem Pauschalabzug nach § 16 WoGG abgegolten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sonderausgaben nach § 10 EStG und außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG sind wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Kosten für Heizung, Garage und Strom sind bei der wohngeldrechtlichen Miete nicht berücksichtigungsfähig. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung von Wohngeld im maßgeblichen Bewilligungszeitraum.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 (Seiten 2 bis 6 des Bescheids) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
1. Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VwGO der Landkreis Rosenheim, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Wohngeldgesetz (WoGG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Wohngeldgesetz. Die Bezeichnung des Beklagten durch Angabe der Behörde genügt, § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Landkreisordnung (LKrO).
2. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau als für eine Sozialwohnung wohnberechtigte Wohnungssuchende nach Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) benannt worden sind, ist für die Frage der Wohngeldberechtigung ohne Belang, da die staatlichen Leistungen jeweils selbständig gesetzlich geregelt und von unterschiedlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen abhängig sind.
3. Der Pauschalabzug für Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger in Höhe von 10 Prozent gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG sowie der Pauschalabzug für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Ehefrau des Klägers in Höhe von 20 Prozent gemäß § 16 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WoGG ist korrekt erfolgt. Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung und für von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung nicht getragene Unkosten werden im Wohngeldrecht abschließend mit dem Pauschalabzug nach § 16 WoGG abgegolten.
4. Ein Freibetrag im Sinne von § 17 WoGG war weder für den Kläger noch für seine Ehefrau abzuziehen, da ein solcher bei einem Grad der Behinderung von 50 bzw. 60 nach § 17 Nr. 1 lit. b WoGG nur bei gleichzeitiger häuslicher und teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege in Betracht kommt, was beim Kläger und seiner Ehefrau nicht der Fall war.
5. Sonderausgaben nach § 10 EStG und außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG sind wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigen.
6. Kosten für Heizung, Garage und Strom sind bei der wohngeldrechtlichen Miete nicht berücksichtigungsfähig, vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 WoGG, § 2 Abs. 2 WoGV.
7. Hinsichtlich des Einwands der zu hoch angesetzten Zinserträge der Ehefrau ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger den Betrag von EUR … selbst im Wohngeldantrag angegeben und den Einwand der zu hoch angesetzten Erträge erstmals in der Klagebegründung vom 7. November 2014 angeführt hat. Eine Berücksichtigung des Einwands käme wohl allein deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – juris, Rn. 14 ff.).
Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Ehefrau des Klägers überhaupt keine Zinserträge erzielt hätte, ergäbe sich kein Anspruch des Klägers auf Wohngeld.
Der Höchstbetrag für die zu berücksichtigende Miete beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) i.V.m. Anlage WoGV (in der vom 1.1.2009 bis 31.12.2015 gültigen Fassung bei 2 Haushaltsmitgliedern und Mietenstufe V) monatlich EUR … Die Einkommensgrenze bei einer zu berücksichtigenden Miete von monatlich EUR … beträgt bei zwei Haushaltsmitgliedern und Mietenstufe V gemäß § 19 WoGG monatlich EUR … und damit jährlich EUR … Nach Abzug von Werbungskosten sowie des Pauschalbetrags von 10 Prozent ist beim Kläger (mindestens) ein Jahreseinkommen von EUR …, bei der Ehefrau nach Abzug von Werbungskosten sowie des Pauschalbetrags von 20 Prozent eine jährliche anrechenbare Rente von EUR … anzusetzen. Das anrechenbare Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau beträgt daher bereits ohne Berücksichtigung etwaiger Zinseinkünfte mindestens EUR … und liegt somit über der maßgeblichen Einkommensgrenze.
8. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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