Steuerrecht

Eilrechtsschutz gegen Gewerbesteuerbescheid gegenüber einer durch Tod des Kommanditisten aufgelösten KG erfolgreich

Aktenzeichen  4 CS 19.717

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27412
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 125 Abs. 5, § 191 Abs. 1 S. 1
BGB § 738 Abs. 1
HGB § 105 Abs. 3, § 128, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2
VwGO § 88

 

Leitsatz

1. Beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der bis dahin zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter als Alleininhaber über, wenn der verbleibende Gesellschafter den bisher gemeinschaftlichen Betrieb tatsächlich übernimmt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Amts wegen und ohne besonderen Anlass eine Sachaufklärung zu betreiben, auf die ein Beteiligter erkennbar und ohne Not verzichtet hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 S 18.5944 2019-03-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.377,86 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Gewerbesteuerbescheid.
Die Antragstellerin war Komplementärin der nach dem Tod des einzigen Kommanditisten (25.11.2013) am 12. Mai 2014 aus dem Handelsregister gelöschten T. GmbH & Co. S. KG. Am 4. Oktober 2018 erhielt die Antragsgegnerin vom Finanzamt München Mitteilungen über die gegenüber der T. GmbH & Co. S. KG für die Jahre 2011 bis 2013 festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge. Laut einer undatierten, nicht unterzeichneten Telefonnotiz auf Blatt 11 der von der Antragsgegnerin in Kopie auszugsweise vorgelegten Akten sandte das Finanzamt in der Folgezeit den „gleichen Bescheid“ mit neuer Firmierung erneut an die Adresse der Antragstellerin. Auf den dazu nachrichtlich per Telefax der Antragsgegnerin übermittelten Bescheiden mit Datum vom 1. Oktober 2018 für die Jahre 2011 bis 2013 (Steuernummer 143/574/00067) findet sich jeweils im Adressfeld der (um ein Wort verkürzte) Firmenname der Antragstellerin sowie der handschriftliche Zusatz „Der Bescheid ergeht an Sie als Rechtsnachfolger der T. GmbH & Co. S. KG“.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 setzte die Antragsgegnerin für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils „aufgrund des Messbescheides vom 01.10.2018“ Gewerbesteuern und Zinsen in Höhe von insgesamt 85.511,50 Euro fest, wobei als Adressatin die Antragstellerin (wiederum in verkürzter Schreibweise ihres Firmennamens) „als Rechtsnachfolger der T. GmbH & Co. S. KG“ benannt war.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Aufhebung. Zugleich beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 14. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Gewerbesteuermessbescheid nicht mangels Bekanntgabe nichtig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Bescheide des Finanzamts nicht bekommen habe; es liege vielmehr nahe, dass das Finanzamt auf Rückmeldung der Antragstellerin hin die Adressierung der Messbescheide geändert und diese erneut versandt habe. Die Antragstellerin müsse diese Bescheide als Gesamtrechtsnachfolgerin der T. GmbH & Co. S. KG gegen sich gelten lassen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sie die unter ihrer früheren Firma an sie gerichteten Bescheide mit dem Hinweis auf die Rechtsnachfolge erhalten habe. Nach dem objektiven Empfängerhorizont seien die Bescheide an sie gerichtet gewesen. Sie habe die Bekanntgabe nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, es liege ein Fehler in der Bekanntgabe vor, da sie nicht die richtige Adressatin gewesen sei. Nach dem Ausscheiden des einzigen Kommanditisten sei die T. GmbH & Co. S. KG im Handelsregister gelöscht worden und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragstellerin übergegangen, so dass sie nach § 45 AO Schuldnerin geworden sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das Finanzamt München habe mit Schreiben vom 21. Januar 2019 die Nichtigkeit der ihr gegenüber ergangenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2013, die auch die jeweiligen Gewerbesteuermessbescheide enthalten hätten, wegen fehlerhafter Bekanntgabe festgestellt. Damit fehle es für alle drei Veranlagungszeiträume an wirksamen Grundlagenbescheiden. Eine Bekanntgabe der Messbescheide an die seit Jahren nicht mehr bestehende T. GmbH & Co. S. KG als eigentliche Steuerschuldnerin sei nicht einmal vom Finanzamt behauptet worden. Ein nicht bekanntgegebener Grundlagenbescheid entfalte keine Wirkung. Es sei unerheblich, ob die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der T. GmbH & Co. S. KG sei, da deren Steuerschuld nicht entstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen auch nicht Rechtsnachfolgerin der T. GmbH & Co. S. KG, sondern nur des Kommanditisten. Bei Anwachsung nach § 738 Abs. 1 BGB werde der verbleibende Gesellschafter nicht Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft, sondern des ausgeschiedenen Gesellschafters. Daher sei auch § 45 Abs. 1 AO nicht anwendbar. Selbst Erben und andere Vermögensübernehmer hafteten nach bürgerlichem Recht nur unter Beschränkung auf das übernommene Vermögen. Auch nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO beschränke sich die Haftung bei Erwerb eines Unternehmens auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Die Antragstellerin habe aus der Nachlassinsolvenzmasse des Kommanditisten vom Insolvenzverwalter keinen positiven Vermögenswert übernommen, sondern nur Schulden.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 14. März 2019 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Finanzamtsschreiben vom 21. Januar 2019 gehe nicht hervor, dass die Gewerbesteuerbescheide vom 1. Oktober 2018 aufgehoben worden seien, da sich das Schreiben vom Wortlaut her auf die „Feststellungsbescheide 2011 bis 2013“ beziehe. Damit würden üblicherweise Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179, § 180 AO bezeichnet. Wegen der weitreichenden Konsequenzen einer Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO sei dessen Wortlaut eng auszulegen, so dass hier nicht von einer Nichtigkeitserklärung der Gewerbesteuermessbescheide 2011 bis 2013 auszugehen sei. Auf die Frage, ob die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der T. GmbH & Co. S. KG sei, komme es allenfalls hilfsweise an, da sie zumindest als Komplementärin unbeschränkt gemäß § 128 HGB hafte. Die Steuerschuld der T. GmbH & Co. S. KG sei gemäß § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums entstanden; auf die Festsetzung bzw. die dafür notwendige Bekanntgabe komme es nicht an.
Die Antragstellerin wandte hiergegen ein, der Bescheid des Finanzamts vom 21. Januar 2019 beziehe sich auf die „Feststellungsbescheide 2011 bis 2013“, die auch die Gewerbesteuermessbescheide 2011 bis 2013 enthalten hätten. Der Messbetrag sei ebenfalls in den beim Finanzamt angefochtenen Bescheiden für 2011, 2012 und 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgesetzt worden, was ohne weiteres möglich sei. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO habe der Bescheid über die Änderung des Steuermessbetrags durch den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 1. Oktober 2018 dem Rechtsnachfolger in dieser Eigenschaft bekannt gegeben werden müssen, was nicht geschehen sei. Deshalb habe das Finanzamt die Nichtigkeit der Feststellungsbescheide (und damit der Steuermessbescheide) festgestellt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der in den Feststellungsbescheiden vom 1. Oktober 2018 enthaltene Gewerbesteuermessbescheid der Antragstellerin jemals zugestellt worden sei. Diese sei auch nicht empfangsberechtigt, da Steuerschuldnerin die nicht mehr bestehende T. GmbH & Co. S. KG wäre.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2019 hat Erfolg. Nach dem bei der Anforderung öffentlicher Abgaben anzuwendenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch für das gerichtliche Eilverfahren gilt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 95 m.w.N.), ist die aufschiebende Wirkung der Klage dann anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, d. h. überwiegende Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit sprechen. Dies ist hier in Anbetracht der von der Antragstellerin fristgerecht vorgetragenen Einwände, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), jedenfalls nach derzeitigem Stand anzunehmen.
a) Die Antragstellerin kann allerdings die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids vom 31. Oktober 2018 wohl nicht mit dem Argument bestreiten, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der T. GmbH & Co. S. KG geworden. Ihr Hinweis auf die gemäß § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB auch auf Kommanditgesellschaften anwendbare Vorschrift des § 738 Abs. 1 BGB, wonach beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst, so dass die verbleibenden Gesellschafter nur hinsichtlich des Ausscheidenden Einzelrechtsnachfolger und nicht hinsichtlich der Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolger würden, lässt die Besonderheit des vorliegenden Falls außer Betracht. Beim Tod des einzigen Kommanditisten der T. GmbH & Co. S. KG am 25. November 2013 handelte es sich nicht um den in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB geregelten Normalfall des Ausscheidens aus einer als solcher fortbestehenden Personengesellschaft, bei der sich entsprechend § 738 Abs. 1 BGB nur die Beteiligungsverhältnisse am Gesamthandsvermögen ändern. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der bis dahin zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft führte vielmehr – da es eine Personenhandelsgesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht gibt – zwingend zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. Es ist anerkannt, dass in solchen Fällen das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter als Alleininhaber übergeht, der damit auch Steuerschuldner wird (BFH, U.v. 13.12.2007 – IV R 91/05 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 3.7.2011 – 8 C 10.10 – BVerwGE 140, 142 Rn. 15 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verbleibende den bisher gemeinschaftlich geführten Betrieb z. B. aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Fortsetzungsklausel tatsächlich übernimmt (vgl. BFH, U.v. 11.8.1993 – III R 83/89 – juris Rn. 14; Schäfer in Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2017, § 738 Rn. 11 Fn. 15). Davon dürfte hier zumindest für die Anfangszeit auszugehen sein, da in der am 24. September 2018 gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Gewerbeabmeldung für die T. GmbH & Co. S. KG als Datum der Betriebsaufgabe (erst) der 12. Mai 2014 und damit nicht der Todestag des früheren Kommanditisten angegeben ist. Auch in der Klage- und Antragsschrift des Antragstellers vom 4. Dezember 2018 wurde auf Seite 6 (4. Absatz) dargelegt, dass bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden KG einer der Gesellschafter die Firma als Einzelfirma fortführen könne; dabei wurde hinzugefügt: „So liegen die Dinge hier“.
Ob neben der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin auch eine Verpflichtung als Haftungsschuldnerin aufgrund ihrer Rechtsstellung als ehemalige Komplementärin der T. GmbH & Co. S. KG in Betracht kommt (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 4 CS 16.1324 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.), kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da eine entsprechende (Um-)Deutung des angefochtenen Bescheids (§ 128 AO) mangels Ermessensausübung (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) gegenwärtig nicht in Betracht kommen dürfte.
b) Ungeachtet der grundsätzlich wohl bestehenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Antragstellerin zur Zahlung der gemäß § 18 GewStG mit Ablauf der jeweiligen Erhebungszeiträume 2011 bis 2013 entstandenen Gewerbesteuer der T. GmbH & Co. S. KG muss aber nach derzeitigem Stand von der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 ausgegangen werden. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass gegenüber der Antragstellerin die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge vom Finanzamt wirksam festgesetzt worden sind.
Die Antragstellerin hat, ohne dass die Antragsgegnerin diesem Vorbringen entgegengetreten wäre, schon in der Klage- und Antragsschrift vom 4. Dezember 2018 (S. 12) und dann erneut in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, dass die Gewerbesteuermessbeträge in den für die Jahre 2011 bis 2013 ergangenen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgesetzt worden seien. Diese Bescheide vom 1. Oktober 2018 insgesamt (und nicht nur die darin enthaltenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen) wurden aber mittlerweile von der erlassenden Behörde nach § 125 Abs. 5 AO für nichtig erklärt, wie sich aus der vorgelegten Kopie des Finanzamtsschreibens vom 21. Januar 2019 ergibt. Angesichts dieser behördlichen Nichtigkeitsfeststellung, die nach dem Vortrag der Antragstellerin auf einer vom Finanzamt nachträglich erkannten fehlerhaften Bekanntgabe beruht, muss bis auf weiteres von der Unwirksamkeit (auch) der in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge ausgegangen werden.
Für die vorgenannte Annahme spricht insbesondere die Tatsache, dass das Schreiben vom 21. Januar 2019 das gleiche Aktenzeichen trägt wie der frühere Schriftverkehr des Finanzamts mit der Antragsgegnerin (143/574/00067). Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass die Nichtigerklärung auf einem anderen Umstand als dem von der Antragstellerin behaupteten Zustellungsmangel beruhen und daher isoliert nur die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen betreffen könnte oder dass unabhängig von den für nichtig erklärten Bescheiden unter demselben Aktenzeichen und demselben Datum noch gesonderte Gewerbesteuermessbescheide existierten, die von der Nichtigkeit der Feststellungsbescheide unberührt geblieben wären. Nachdem die Antragstellerin letzteres zumindest der Sache nach in Abrede gestellt hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich durch eine Rückfrage beim Finanzamt über die aktuelle Bescheidslage Gewissheit zu verschaffen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzutragen. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Amts wegen und ohne besonderen Anlass eine Sachaufklärung zu betreiben, auf die ein Beteiligter erkennbar ohne Not verzichtet hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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