Steuerrecht

Einkommen, Bescheid, Hinterlegung, Gerichtsbescheid, Kostenentscheidung, Ablehnung, Wohnung, Klageverfahren, Einkommensgrenze, Vollstreckung, Aufhebung, Klage, Sicherheitsleistung, Gerichtskosten, Kosten des Verfahrens, Aufgabe zur Post

Aktenzeichen  M 12 K 20.2447

Datum:
21.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4889
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 74
84 VwGO
BayVwVfG Art. 51
BayWoFG Art. 5 ff.
DVWoR § 2a

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
II.
Der Einzelrichter legt den am 5. Juni 2020 eingegangenen Schriftsatz trotz der Bezeichnung als Einspruch als Klageschrift aus, da gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2020 nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HS 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ein Widerspruch nicht statthaft ist und der Schriftsatz an das Gericht gerichtet wurde.
Diese ohne einen bestimmten Antrag erhobene Klage legt der Einzelrichter anhand des erkennbaren Rechtsschutzinteresses (§ 88 VwGO) dahin aus, dass der Kläger die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. Mai 2020 begehrt (sog. Versagungsgegenklage).
III.
Die so verstandene Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.
Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der behauptete Anspruch des Klägers auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung und die hieraus resultierende Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Vormerkungsbescheids.
Diesem Verpflichtungsbegehren des Klägers steht die Bestandskraft des Bescheids vom 9. September 2020 entgegen, mit dem sein behaupteter Vormerkungsanspruch erneut abgelehnt wurde und der damit in gleicher Sache ergangen ist.
Die Beklagte hat die Vorlage der Einkommensnachweise des Klägers und dessen Lebensgefährtin zum Anlass genommen, den behaupteten Anspruch des Klägers erneut zu prüfen (vgl. Art. 51 BayVwVfG). Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen kein Anspruch auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung besteht, da die Einkommensgrenzen nicht eingehalten sind. Sie hat mit Bescheid vom 9. September 2020 nach erneuter Prüfung den Antrag des Klägers wiederum in der Sache abgelehnt. Es handelt sich daher nicht um eine unbeachtliche wiederholende Verfügung, sondern um einen sachlich selbstständigen Zweitbescheid in der gleichen Sache, der seinerseits innerhalb der prozessualen Vorgaben beklagt werden kann und – wenn keine Bestandskraft eintreten soll -muss.
Dieser Bescheid, der ausweislich der Behördenakte am gleichen Tag zu Post gegeben wurde, gilt dem Kläger nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier also am 12. September 2020, als bekanntgegeben.
Der Kläger hat diesen Bescheid, obwohl der Bescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war und der Kläger auch mit gerichtlichem Schreiben vom 18. September 2020 hierauf hingewiesen wurde, den neuerlichen Bescheid nicht in das Klageverfahren einbezogen oder erneut Klage erhoben. Der Zweitbescheid ist daher mit Ablauf des 12. Oktober 2020 bestandskräftig geworden, § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.
IV.
Ohne dass es darauf noch ankommt, weist der Einzelrichter darauf hin, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Einkommensobergrenze der Einkommensstufe III (§ 2a der Durchführungsverordnung zum Wohnungsrecht) nicht eingehalten worden ist. Betreffend den Gewerbebetrieb der Lebensgefährtin wurden weder aktuellere Zahlen als die von 2019, geschweige denn ein Nachweis über die Aufgabe des Betriebs (Gewerbeabmeldung o.ä.), vorgelegt. Sofern dieser tatsächlich abgemeldet wurde oder nunmehr erheblich geringere Gewinne abwirft, erscheint es angezeigt, mit entsprechenden Nachweisen einen erneuten Antrag bei der Beklagten zu stellen.
V.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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