Steuerrecht

Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Aktenzeichen  7 V 2652/18

Datum:
7.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 37770
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 u. S. 3, Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der aufgrund des Betriebsprüfungsberichts ergangenen Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2011 -2013 vom 12.4.2017.
Die Antragstellerin macht geltend, die Feststellungen der Betriebsprüfung entbehrten jeder Grundlage und seien nicht substantiiert. Dies beweise zum Beispiel die von ihr angefertigte Aufstellung der im Jahr 2012 geschriebenen Rechnungen. Die darin ermittelte Summe weiche erheblich von der Summe, die im Schreiben des Finanzamts vom 5.4.2018 aufgeführt sei, ab. Die Betriebsprüferin habe in diesem Schreiben die Rechnungsbeträge doppelt, dreifach und zum Teil fünffach berücksichtigt, indem sie die Werte der einzelnen Abschlagsrechnungen von der Gesamtsumme nicht abgezogen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeber/Rechnungsempfänger wie in der Baubranche üblich teilweise noch erhebliche Abschläge von den berechneten Beträgen vornähmen. Der vom Finanzamt am 30.7.2018 geänderte Betriebsprüfungsbericht sei noch nicht bescheidmäßig ausgewertet worden. Die im neuen Bericht getroffenen Feststellungen würden von ihr jedoch ebenso in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13.12.2016 in der Fassung des Betriebsprüfungsberichts vom 17.7.2018, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 8.8.2018 den Körperschaftsteuerbescheid 2013 in Höhe von 47.618 € zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag von der Vollziehung ausgesetzt. In Höhe von 9.227 € zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag blieb die Fälligkeit des Körperschaftsteuerbescheid 2013 bestehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
– nach vorheriger erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt -,
die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 12.4.2017, soweit sie nicht bereits durch das Finanzamt von der Vollziehung ausgesetzt worden sind, ab Fälligkeit der Beträge.
Der Antragsgegner beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
II.
1. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids 2011 ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig. Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2011 vom 12.4.2017 wurde wie bisher eine Umsatzsteuer in Höhe von -5.976,68 € (Erstattung) festgesetzt. Es fehlt somit an einem aussetzungsfähigen Betrag.
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie nur die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids und des Umsatzsteuerbescheids begehrt und nicht, wie der gestellte Antrag suggerieren könnte, auch des Bescheids über Zinsen zur Körperschaftsteuer. Die Bescheide über die Festsetzung der Zinsen sind Folgebescheide des Körperschaftsteuerbescheids. Gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können. Die Klägerin macht keine selbständige Beschwer durch die Festsetzung der Zinsen geltend, vielmehr wendet sie sich allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Grundlagenbescheids (Körperschaftsteuerbescheid). Wird der Körperschaftsteuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt, erfolgt eine Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide von Amts wegen (§ 69 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung – FGO -).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (z.B. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 27.10.2000 VIII B 77/00, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 16). Dabei tritt in dem summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Interesse einer Beschleunigung und mit Rücksicht auf die vorläufige Natur der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu treffenden Entscheidung der sonst das finanzgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz zurück. Der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung können mithin in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben. Weitergehende eigene Feststellungen, etwa aus umfangreichen Akten, hat das Gericht nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 28.7.1987 V B 68/86, BFH/NV 1988, 198). Es ist nur nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln zu entscheiden; weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 122). Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Dabei hängen die Anforderungen hinsichtlich Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Im summarischen Verfahren ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Feststellungen aus umfangreichen Akten und Belegen zu treffen, ohne dass sie zuvor von dem darlegungspflichtigen Beteiligten detailliert aufbereitet worden sind (Seer in Tipke Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 123).
Die Antragstellerin bestreitet im Wesentlichen nur pauschal die Feststellungen der Betriebsprüfung. Sie griff nur den Punkt „Forderungen L+L“ auf, bei dem die Betriebsprüfung festgestellt hat, dass die Antragstellerin einige Rechnungen erstellt hat, ohne dazu entsprechende Forderungen zu bilanzieren und daher zum 31.12.2012 die Forderungen um 30.665,50 € und zum 31.12.2013 um 45.823,40 € erfolgswirksam erhöht hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass – wie die Antragstellerin behauptet – hierbei Rechnungsbeträge mehrfach erfasst worden seien. In 2012 wurde nur eine vorgefundene und nicht verbuchte Rechnung in Höhe von netto 28.650 € gewinnwirksam erfasst, in 2013 vier Rechnungen an unterschiedliche Empfänger über insgesamt 45.823,40 €. Die Behauptung der Antragstellerin entbehrt daher jeder Grundlage.
Da sich die Antragstellerin zu den übrigen Punkten des Betriebsprüfungsberichts nicht geäußert hat, ist das Gericht im summarischen Verfahren auch nicht zu einer Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtet. Es kann jedoch festgestellt werden, dass das Finanzamt den im Einspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Nichtübernahme von Eröffnungsbilanzwerten im Jahr 2013 im geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 17.7.2018 offensichtlich Rechnung getragen hat. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 10.8.2017 Kontennachweise zur Bilanz zum 31.12.2013 vorgelegt und dabei die Bilanzpositionen „in Ausführung befindliche Bauaufträge“ auf dem Konto 1090 und „erhaltene Anzahlungen“ jeweils unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Anfangsbestände ausgewiesen. Diese Korrekturen wurden im berichtigten Betriebsprüfungsbericht nachvollzogen. Auf die Stellungnahme des Finanzamts vom 26.10.2018 wird insoweit Bezug genommen. Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 wurde insoweit auch vom Finanzamt von der Vollziehung ausgesetzt.
Soweit das Finanzamt wegen des fehlenden Kassenbuches und den festgestellten Kassenfehlbeträgen einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 8% (2011) bzw. 5% der getätigten Barzahlungen vorgenommen hat, kann dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide begründen. Hierbei handelt es sich, auch hinsichtlich der absoluten Zahlen, um relativ geringe Hinzuschätzungen, die zulässig sind, um einer nicht sicher feststehenden Fehlerlosigkeit der Buchführung, wie sie aufgrund der festgestellten Buchführungsmängel besteht, Rechnung zu tragen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2017 1 K 3704/15, EFG 2018, 328, DStRE 2018, 1268).
4. Schließlich hätte die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen würde.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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