Steuerrecht

Erlass von Kosten eines Widerspruchsverfahrens

Aktenzeichen  M 10 K 19.2504

Datum:
12.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7934
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1. Der Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2019 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Erlass der Kosten des Widerspruchsverfahrens hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass der Kosten des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Kostengesetz (KG) liegen nicht vor.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen; das Gericht folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 18. Oktober 2019 (§ 84 Abs. 4 VwGO) sowie den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids auch nichts vorgetragen, das eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.
Insbesondere weisen die am 13. Februar 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgelegten Unterlagen eine Erlassbedürftigkeit für den Kläger nicht nach. Auch aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich kein vollständiges Bild der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers. Aus der Nichtveranlagungs-Bescheinigung ergibt sich lediglich, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer entstehen werde. Es handelt sich insoweit nicht um einen Nachweis, dass tatsächlich keine Einkommensteuer entsteht bzw. entstanden ist. Im Übrigen kann aufgrund dieser Bescheinigung jedenfalls die für die Prüfung eines Erlasses ebenso relevante Vermögenssituation des Klägers nicht abschließend beurteilt werden. Die weiteren Unterlagen, die dem Gericht am 13. Februar 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, betreffen nicht den Streitgegenstand. Im Übrigen genügt die bloße Behauptung des Klägers, er verfüge lediglich über eine kleine Rente in Höhe von 400 bis 500 EUR monatlich, nicht, um eine Erlassbedürftigkeit anzunehmen. Auch insoweit hat der Kläger jedenfalls einen Nachweis nicht geführt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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