Steuerrecht

erneute Zwangsgeldandrohung, einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  M 11 S 21.633

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16378
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwZVG Art. 21a
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Parteien den Streitgegenstand übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Beitreibung des in Ziffer VII des Bescheids vom … Juli 2020 angedrohten und mit Schreiben vom … Dezember 2020 fällig gestellten Zwangsgelds in Höhe von EUR 3.000,– bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu unterlassen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2021 (M 11 K 21.301) gegen Ziffer I des Bescheids des Antragsgegners vom … Dezember 2020 wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf EUR 6.500,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung fällig gestellter Zwangsgelder und die erneute Androhung von Zwangsgeldern infolge der Verpflichtung zur Beseitigung eines Bauzauns auf den FlNrn. 767/5, 768/4, 768/6, 768/7 und 768/8 der Gemarkung … sowie der Beseitigung von Holzpfählen bzw. einem Holzzaun auf den FlNrn. 766/1, 768/4, 768/8, 768/9 und 768/10 der Gemarkung …
Im Rahmen einer Baukontrolle durch das Landratsamt W.-Sch. (Landratsamt) wurden auf den benannten Grundstücken Bauarbeiten sowie verschiedene Einzäunungen festgestellt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom … Juli 2020 wurden die Bauarbeiten auf den Grundstücken eingestellt (Ziffer I). Ferner wurde die Beseitigung eines Bauzauns mit Werbeanlage auf den Grundstücken FlNrn. 767/5, 768/4, 768/6, 768/7 und 768/8 innerhalb von 2 Monaten ab Bestandskraft angeordnet (Ziffer V) und für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.000,- angedroht (Ziffer VII). Weiter wurde die Absicherung eines Gebäudes auf der FlNr. 768/7 mittels eines Bauzauns angeordnet (Ziffer XI) und für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.000,- angedroht (Ziffer XII). Der Anordnung waren Lagepläne beigefügt, auf welchen der Verlauf des zu beseitigenden Bauzauns nach Ziffer V sowie des zu errichtenden Bauzauns nach Ziffer XI dargestellt wurden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom … Juli 2020 wurde die Beseitigung von Holzpfählen bzw. einem Holzzaun auf den Grundstücken FlNrn. 766/1, 768/4, 768/8, 768/9 und 768/10 innerhalb von 2 Monaten ab Bestandskraft angeordnet (Ziffer I) und für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.000,- angedroht (Ziffer III).
Bei einer Ortsbesichtigung durch das Landratsamt am 9. November 2020 wurde festgestellt, dass die zur Beseitigung aufgegebenen Holzpfähle bzw. der Holzzaun nicht entfernt worden und der zu entfernende Bauzaun lediglich im Verlauf geändert worden sei.
Mit Schreiben/Bescheid vom … Dezember 2020, zugestellt am 17.12.2020, wurden die mit Bescheiden vom … Juli 2020 (Beseitigung Bauzaun) und … Juli 2020 (Beseitigung Holzpfähle/Holzzaun) angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils EUR 3.000,- fällig gestellt und weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils EUR 7.000,- für den Fall angedroht, dass den Beseitigungsanordnungen nicht bis zum 29. Januar 2021 nachgekommen wird (Ziffer I und II).
Der Antragsteller erhob am 18. Januar 2021 Klage gegen die Fälligstellung und weitere Androhung von Zwangsgeldern (M 11 K 21.301).
Am 5. Februar 2020 beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die mit Schreiben vom … Dezember 2020 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von jeweils EUR 3.000,- einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollstrecken.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2021 gegen die mit Bescheid vom … Dezember 2020 in Ziffern I und II angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils EUR 7.000,- wird angeordnet.
Die zulässigen Anträge seien begründet, da der Antragsteller der Verpflichtung zur Beseitigung der Holzpfähle sowie des Bauzauns rechtzeitig nachgekommen sei. Die Zwangsgelder seien daher nicht fällig geworden. Der Antragsteller habe daher sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich seines Antrags unter Nummer 1. Ferner ergebe sich aus der Erfüllung der aufgegebenen Beseitigungsverpflichtungen die Rechtswidrigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohungen. Daher sei insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2021 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 versicherte der Antragsgegner,
aus Ziffer II des Bescheids vom … Dezember 2020 (Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 7.000,- hinsichtlich der Beseitigung der Holzpfähle bzw. des Holzzauns) nicht zu vollstrecken und auf die Beitreibung des Zwangsgelds in Höhe von EUR 3.000,- bzgl. der Holzpfähle, dessen Fälligkeit mit Schreiben vom … Dezember 2020 mitgeteilt wurde, zu verzichten,
und beantragte im Übrigen
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, dass im Rahmen einer erneuten Ortsbesichtigung am 25. Januar 2021 festgestellt worden sei, dass die Holzpfähle bzw. der Holzzaun mittlerweile entfernt worden seien. Der Bauzaun sei dagegen weiterhin nicht entfernt worden. Durch die Verzichtserklärung des Landratsamtes habe der Antrag, soweit er die Fälligkeit und Androhung von Zwangsgeldern hinsichtlich der Entfernung der Holzpfähle betrifft, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verloren. Im Übrigen hätte der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Soweit hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt worden sei, sei dieser zu unbestimmt, da er lediglich auf eine „einstweilige“ Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet und nicht ersichtlich sei, bis zu welchem Zeitpunkt diese gelten solle. Zudem bestehe kein Anordnungsgrund, da nicht dargetan sei, dass die Vollstreckung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Antragstellers führen würde. Allein aus der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ergebe sich kein Anordnungsgrund. Überdies bestehe kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller der Pflicht zur Beseitigung des Bauzauns nicht vollständig nachgekommen sei. Aus denselben Gründen sei auch die erneute Androhung des Zwangsgelds in Höhe von EUR 7.000,- rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2021 erklärte der Antragsteller das Verfahren, soweit es die Fälligkeit und Androhung von Zwangsgeldern betrifft, welche im Zusammenhang mit der Beseitigung der Holzpfähle bzw. des Holzzauns stehen, für erledigt. Ferner wurde klargestellt, dass im verbliebenen Teil der Antrag die Vollstreckung des fälliggestellten Zwangsgelds hinsichtlich der Beseitigung des Bauzauns einstweilen einzustellen, den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache betrifft.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 stimmte der Antragsgegner der Erledigungserklärung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
I. Soweit die Parteien übereinstimmend die Erledigung erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Der Antrag ist im verbliebenen Umfang zulässig und begründet.
1. Der Antrag, das Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.000,-, welches mit Ziffer VII des Bescheids vom … Juli 2020 angedroht und mit Schreiben des Antragsgegners vom … Dezember 2020 (deklaratorisch) fällig gestellt wurde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen nicht zu vollstrecken, ist zulässig und begründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dabei müssen ein Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
1.1 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die Fälligkeitsmitteilung keinen Verwaltungsakt darstellt. Statthafter Rechtsbehelf in der Hauptsache ist damit die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Insoweit kann keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, sodass ein – ansonsten nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger – Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet. Eine Vollstreckung des Zwangsgelds kann damit lediglich im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verhindert werden. Der Antrag ist überdies – spätestens seit der Präzisierung durch den Schriftsatz des Antragstellers vom 3. März 2021 – ausreichend bestimmt.
1.2 Der Antrag ist auch begründet, da vorliegend sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht nach einer summarischen Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache sieht. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
1.2.1 Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, da der Antragsteller nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Verpflichtung zur Beseitigung des Bauzauns gem. Ziffer V des Bescheids vom … Juli 2020 nachgekommen und das mit gleichem Bescheid unter Ziffer VII angedrohte Zwangsgeld damit nicht fällig geworden ist.
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung automatisch fällig, wenn einer nach Art. 19 VwZVG vollziehbaren Vornahme-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht bis zum Ablauf einer nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist nachgekommen wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom … Juli 2020 zur Beseitigung eines Bauzauns mit Werbeanlage auf den Grundstücken FlNrn. 767/5, 768/4, 768/6, 768/7 und 768/8 verpflichtet. Aufgrund des Vortrags des Antragstellers sowie des Inhalts der von dem Antragsgegner vorgelegten Behördenakten ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Kontrollbericht des Antragsgegners über die Ortsbesichtigung vom 9. November 2020. Danach geht der Antragsgegner davon aus, dass der zu beseitigende Bauzaun noch vorhanden und in seinem Verlauf lediglich verändert worden ist. Der aktuelle Verlauf des Bauzauns wurde in einer Skizze (Blatt 65 Behördenakte) dem Kontrollbericht beigefügt. Aufgrund dieser Darstellung des Verlaufs des Bauzauns geht das Gericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch davon aus, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Bauzauns aus dem Bescheid vom … Juli 2020 nachgekommen ist. Nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der Ortsbesichtigung vom 9. November 2020 befindet sich unstreitig auf den oben benannten Grundstücken kein Bauzaun mehr. Allein auf dem Grundstück mit der FlNr. 768/7 besteht im Umgriff um eine dort befindliche bauliche Anlage ein Bauzaun. Dieser ist jedoch nicht identisch mit dem zur Beseitigung aufgegebenen Zaun, sondern ist deutlich kürzer und befindet sich örtlich nicht einmal teilweise an dem Standort der zu beseitigenden Anlage. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit Bescheid vom … Juli 2020 nicht nur zur Beseitigung eines Bauzauns auf den oben benannten Grundstücken verpflichtet, sondern unter Ziffer XI auch aufgefordert wurde, die auf dem Grundstück mit der FlNr. 768/7 befindliche bauliche Anlage mittels eines Bauzauns abzusichern, dürfte es sich bei dem nunmehr vorhandenen Bauzaun um die Absicherung zur Erfüllung dieser Verpflichtung und nicht um Teile des bereits zuvor vorhandenen Bauzauns handeln. Die Absicherung mag nach Aktenlage in einem größeren Umfang erfolgt sein, als in dem genannten Bescheid aufgegeben, insoweit handelt es sich jedoch um eine Fragestellung betreffend Ziffer XI des Bescheids vom … Juli 2020, welche im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen ist.
1.2.2 Es besteht auch ein Anordnungsgrund, da ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheint, weil die Fälligstellung des mit Bescheid vom … Juli 2020 angedrohten Zwangsgeldes (Schreiben vom 15. Dezember 2020) aus den o.g. Gründen rechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 9 CE 08.625 – juris Rn. 5).
2. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die weitere Androhung eines Zwangsgelds mit Ziffer I des Bescheids vom … Dezember 2020 in Höhe von EUR 7.000,- hinsichtlich der Beseitigung des Bauzauns ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung ist regelmäßig dann anzuordnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung bestehen. Soweit – wie hier – die Androhung von Zwangsmitteln nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist, kann die sog. isolierte Zwangsgeldandrohung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen (BayVerfGH, E.v. 25.1.2007 – Vf.50-VI-05 – juris Rn. 53). Die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Grundverwaltungsakts ist daher im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr zu prüfen.
Die Anfechtungsklage gegen die erneute (isolierte) Zwangsgeldandrohung wird vorliegend nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben, da die Androhung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage der erneuten Zwangsgeldandrohung findet sich in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde denjenigen, der eine Pflicht zu einer Handlung nicht erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Zwangsmittel können dabei erst dann wiederholt angedroht werden, wenn die vorausgegangenen Androhungen von Zwangsmitteln erfolglos geblieben sind (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller – wie dargestellt – seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Bauzauns nachgekommen. Bei dem nunmehr auf dem Grundstück mit der FlNr. 768/7 befindlichen Bauzaun handelt es sich um eine Absperrung der baulichen Anlage in Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer XI des Bescheids vom … Juli 2020. Damit liegen die Voraussetzungen für eine wiederholte Zwangsgeldandrohung nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, insoweit dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Ausweislich der im Rahmen der Ortsbesichtigung am 9. November 2020 erstellten Lichtbilder (Blatt 63 ff Behördenakte) waren die mit bestandskräftigen Bescheid vom … Juli 2020 zur Beseitigung aufgegebenen Holzpfosten bzw. der Holzzaun zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden. Der Antragsteller ist damit seiner Verpflichtung aus dem genannten Bescheid nicht fristgerecht nachgekommen. Damit dürften das Schreiben und der Bescheid vom … Dezember 2020 insoweit rechtmäßig gewesen sein und der Antragsteller wäre diesbezüglich voraussichtlich unterlegen.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs.


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