Steuerrecht

Erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  22 ZB 18.1514

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6799
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
BZRG § 51 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Im Fall einer kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a IV 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer für jeden geltend gemachten Zulassungsgrund iSv § 124 II Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe besteht.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei einer Gewerbeuntersagung der des Erlasses des Untersagungsbescheids. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch länger zurückliegende Straftaten, aber aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgte Verurteilungen hierzu, können bei einer Gewerbeuntersagung berücksichtigt werden.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hohe Steuerrückstände begründen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Aus der Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen dürfen gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechenden Schlüsse gezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 18.235 2018-06-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, das seine Anfechtungsklage gegen diese Untersagung abgewiesen hat.
Die Untersagung betrifft das Gewerbe „Handel mit Maschinen und Baugeräten, Demontage, Rückbau von Gebäuden und Anlagen“, das der Kläger am 3. Dezember 2012 rückwirkend zum 1. Dezember 2012 angemeldet hat (Bl. 1 der Behördenakte).
Bereits am 9. Juni 2011 hatte die Staatsanwaltschaft dem Landratsamt – Gewerbeamt – mitgeteilt, dass der Kläger der Insolvenzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) angeklagt sei (Bl. 2 d. Beh.akte). Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren des Gewerbeamts brachte folgende Erkenntnisse:
Mit Urteil vom 16. November 2011 (Az. 24 Ds 506 Js 131845/10, rechtskräftig seit 26.1.2012), wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt (Bl. 12 d. Beh.akte). Einer Mitteilung der Stadt M… (nachfolgend: Stadt M) vom 11. Dezember 2012 zufolge bestehe gegen die Handels GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger sei, eine Gewerbesteuerforderung von 130.776 € für die Jahre 2004 bis 2012; diese Forderung sei zwar vorläufig niedergeschlagen, aber die Schuld nicht erlassen worden (Bl. 42 d. Beh.akte). Seitens des Finanzamts M… wurde (unter dem 13.12.2012) mitgeteilt, dass der Kläger 14.081,43 € Einkommensteuer schulde und seit 2004 keine Steuererklärungen abgegeben und keine Zahlungen geleistet habe (Bl. 45 d. Beh.akte).
Der Kläger wurde (unter dem 2.1.2013, Bl.46 d. Beh.akte) zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. In der Akte des Gewerbeamts befindet sich keine unmittelbar gegenüber diesem Amt abgegebene Äußerung des Klägers, aber seine Äußerung vom 12. August 2013 gegenüber dem Finanzamt, das ihm den Antrag auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angedroht hatte; das Finanzamt hatte diese Äußerung am 11. September 2013 dem Gewerbeamt übersandt (Bl. 56 d. Beh.akte). Darin erklärt der Kläger, er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2012 bis Mai 2013 ordnungsgemäß abgegeben; eine weiter gehende Umsatzsteuererklärung für 2012 könne nicht mehr abgegeben werden, weil gegen die erklärungspflichtige R. GmbH schon vor Abgabefrist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Kläger daher nicht mehr handlungsfähig sei. Die ihm mitgeteilte Einkommensteuerschuld bestehe nicht, die Beträge seien falsch ermittelt worden. Die Einkommensteuerschuld dürfe auch nicht für die Gewerbeuntersagung herangezogen werden, da sie nicht aus der Ausübung des Gewerbes entstanden sei. Zudem sei die Schuld jetzt reguliert, es gebe keine Rückstände mehr. Seine Steuererklärungen habe er, soweit er darauf Einfluss habe, ordnungsgemäß abgegeben.
Eine weitere Äußerung gab der Kläger auf Anhörung vom 9. Oktober 2013 (und nach Fristverlängerung, Bl. 97 und 98 d. Beh.akte) unter dem 8. November 2013 ab (Bl. 99 d. Beh.akte), außerdem Stellungnahmen auf Anhörung vom 10. Dezember 2013 (und nach Fristverlängerung, Bl. 110, 113 d. Beh.akte) unter dem 21. Februar 2014 (Bl. 114 d. Beh.akte), auf Aufforderung vom 27. März 2014 (Bl. 116 d. Beh.akte) unter dem 30. April 2014 (Bl. 117 d. Beh.akte), auf Anhörung vom 3. November 2014 (und nach krankheitsbedingter Fristverlängerung, Bl. 137, 141 d. Beh.akte) unter dem 12. Dezember 2014 (Bl. 145 d. Beh.akte). Auf eine Anhörung vom 4. März 2015 erwiderte der Kläger, das Gewerbeamt möge ihm die Aufstellungen des Finanzamts über seine Steuerschulden in Kopie zur Verfügung stellen, damit er diese prüfen und Unstimmigkeiten klären könne; daraufhin antwortete ihm das Gewerbeamt unter dem 12. März 2015, aus Datenschutzgründen könne es ihm die gewünschten Kopien nicht zusenden; er müsse sich als Gewerbetreibender um seine Steuerangelegenheiten selbst kümmern, daher möge er sich ans Finanzamt wenden. Daraufhin äußerte sich der Kläger am 29. April 2015 per E-Mail (Bl. 149, 151 bis 153 d. Beh.akte).
Am 6. Mai 2015 wurde dem Gewerbeamt bekannt, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts M… vom 5. März 2015 (Az. 2 Ds 112 Js 1981/12, rechtskräftig seit 19.3.2015) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 16. November 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung, außerdem wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen Betrugs in weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde (Bl. 154 d. Beh.akte). Die Steuerrückstände des Klägers waren im Lauf der Zeit zurückgegangen, weitere Einträge im Schuldnerverzeichnis waren nicht hinzugekommen. Das Gewerbeamt teilte daher dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, es werde das Gewerbeuntersagungsverfahren vorläufig ruhen lassen; zugleich aber wies es auf die bisherigen steuerlichen Verfehlungen und die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers hin und ermahnte ihn zu künftigem gewerberechtlich zuverlässigem Verhalten (Bl. 187 d. Beh.akte).
Nach weiteren Ermittlungen des Gewerbeamts, die auch nach dem Juni 2015 eingetreten mögliche Unzuverlässigkeitsgründe zu Tage brachten (fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 3/2014 bis 1/2016, zwei Einträge ins Schuldnerverzeichnis jeweils am 2.6.2016), hörte das Gewerbeamt den Kläger zu diesen Umständen an und verwies dabei auch auf die fortbestehenden Steuerrückstände, das Ausbleiben freiwilliger Zahlungen und die Missachtung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Kläger (Schreiben vom 19.7.2016 mit Frist bis zum 20.8.2016, Bl. 199 d. Beh.akte). Der Kläger äußerte sich hierauf unter dem 19. August 2016 (eingegangen beim Gewerbeamt am 22.8.2016; Bl. 202 d. Beh.akte). Unter dem 22. November 2016 (Bl. 207 d. Beh.akte) und dem 14. August 2017 (Bl. 218 d. Beh.akte) wurde er erneut angehört. Nach Fristverlängerung (Bl. 220, 221 d. Beh.akte) erklärte er am 14. September 2017 unter Beifügung von Belegen, er habe seine Schulden von – ursprünglich – ca. 340.000 € auf jetzt ca. 30.000 € verringern können; die vom Finanzamt noch geforderten Unterlagen werde er Zug um Zug aufarbeiten (Bl. 222 d. Beh.akte). Daraufhin erinnerte das Gewerbeamt den Kläger unter dem 2. Oktober 2017 an die von ihm versprochene Abgabe der Steuererklärungen und -anmeldungen und setzte ihm für diese Erklärungen und zur Begleichung der Steuerschulden eine Frist bis zum 31. Dezember 2017 (Bl. 232 d. Beh.akte).
Während des jahrelangen Verfahrens liefen die Ermittlungen des Gewerbeamts (insbesondere durch Nachfragen beim Finanzamt und bei der Stadt M) weiter. Unter dem 8. Januar 2018 teilte das Finanzamt mit, der Steuerrückstand des Klägers betrage 55.205,39 €, für 2015 und 2016 seien die zu entrichtenden Steuern geschätzt worden, am 14. September 2017 habe der Kläger 2.500 € gezahlt, laufende Steuern begleiche er ansonsten nicht (Bl. 237 d. Beh.akte).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Januar 2018 untersagte das Landratsamt – Gewerbeamt – dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Handel mit Maschinen und Baugeräten, Demontage, Rückbau von Gebäude und Anlagen“, ferner die Ausübung aller Gewerbe als Selbständiger im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person; es verpflichtete den Kläger zudem unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Einstellung seiner Tätigkeit bis spätestens zehn Tage nach Unanfechtbarkeit der Untersagung.
Die gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 7. Juni 2018 abgewiesen.
Gegen das am 19. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag fristgerecht mit Schriftsatz vom 17. August 2018 begründet. Mit weiteren Schriftsätzen (vom 29.10.2018 und vom 1.3.2019) hat er weiter vorgetragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen (Schriftsatz vom 25.9.2018).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger gibt nicht an, auf welchen derjenigen Berufungszulassungsgründe, die im Gesetz abschließend aufgeführt sind (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO und die Formulierung „…ist nur zuzulassen…“), er seinen Antrag stützt. Seinem Vortrag ist aber zu entnehmen, dass er das Urteil im Ergebnis für falsch hält (womit er den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, hierzu sogleich unter 2.) und zudem dem Verwaltungsgericht vorwirft, die gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen zu haben (Schriftsatz vom 17.8.2018 z.B. auf S. 6 unten), womit er Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) behauptet (hierzu unter 3.).
2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist. Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil ausgeführt: „Bereits die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die ausgesprochene Gewerbeuntersagung“ (Urteilsabdruck – UA – Rn. 36). Damit hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, soweit es um die (einfache) Gewerbeuntersagung im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO geht, auf einen selbständig tragenden Entscheidungsgrund gestützt. Die vom Verwaltungsgericht als erheblich angesehenen Steuerrückstände, die ebenso wie die am 2. Juni 2016 zum wiederholten Mal abgegebene eidesstattliche Versicherung aus Sicht des Gerichts auf eine Zahlungsunfähigkeit des Klägers hindeuteten, sowie die Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten durch den Kläger kamen lediglich ergänzend als zusätzlich die Gewerbeuntersagung rechtfertigende Gründe hinzu (UA Rn. 36 am Ende).
Im Fall einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer für jeden geltend gemachten Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61 m.w.N.; std. Rspr. des BayVGH, z.B. B.v. 28.6.2018 – 22 ZB 18.1178 – juris Rn. 15 und 16, B.v. 29.5.2017 – 22 ZB 17.529 – juris Rn. 9, B.v. 11.4.2016 – 22 ZB 15.2484 – DVBl 2016, 1203, juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – BayVBl 2016, 353, juris Rn. 11 und B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – BauR 2016, 655, juris Rn. 15). Aus der Notwendigkeit, jeden selbständig entscheidungstragenden Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert anzugreifen, folgt außerdem, dass dann, wenn die zur Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente in Bezug auf einen selbständig tragenden Entscheidungsgrund nicht durchgreifen, es unerheblich ist, ob ein anderer selbständig tragender Entscheidungsgrund solchen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, die im Ergebnis in Bezug auf den Urteilsspruch geeignet wären, einen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 22 ZB 18.1178 – juris Rn. 16, B.v. 29.5.2017 – 22 ZB 17.529 – juris Rn. 10).
2.2. Mit dem selbständig tragenden Entscheidungsgrund der strafrechtlichen Verurteilungen befasst sich der Kläger unter Nr. 6 der Begründung seines Berufungszulassungsantrags und ergänzend im weiteren Schriftsatz vom 29. Oktober 2018. Er räumt die Verurteilungen wegen Straftaten nach § 15a InsO und §§ 263 und 266a StGB ein, macht jedoch geltend, beiden Verurteilungen habe zugrunde gelegen, dass er seinerzeit Geschäftsführer bzw. faktischer Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewesen sei, die nicht mehr existierten. Der Kläger sei nicht mehr Geschäftsführer irgendeiner GmbH. Solange er nicht mehr die Geschäfte einer beschränkt haftenden Körperschaft leite, bestehe zumindest keine Gefahr mehr, dass er gegen § 15a InsO verstoße. Außerdem beschäftige der Kläger in seinem Einzelunternehmen keine Mitarbeiter mehr, denen er zu Lohnzahlungen verpflichtet sei; dies gehe u.a. aus dem Kontoauszug des Finanzamts hervor, demzufolge der Kläger keine Lohnzahlungen angemeldet habe. Daher könne er auch nicht mehr gegen § 266a StGB verstoßen. Auch lägen die abgeurteilten Straftaten schon zu lange zurück, um die Entscheidung des Gewerbeamts rechtfertigen zu können (Schriftsatz vom 29.10.2018 S. 2).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Dass er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids (allein dieser Zeitpunkt ist nach einhelliger Auffassung maßgeblich, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 8 m.w.N.) keine abhängig Beschäftigten hatte und nicht Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts war, schließt bereits nicht aus, dass er jederzeit geneigt sein könnte, erneut eine Gesellschaft (gegebenenfalls eine nur aus ihm selbst bestehende sogenannte „Einpersonengesellschaft“ gemäß § 1 GmbHG) zu gründen und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der Kontoauszug des Finanzamtes keine vom Kläger angemeldeten Lohnzahlungen ausweise, hat das Fehlen von Lohnzahlungen auf einem solchen Kontoauszug nur geringe Aussagekraft, weil solche „offiziellen“ Lohnzahlungen dann eben nicht dokumentiert sind, wenn sie verheimlicht werden sollen. Dies zeigen auch die mit dem Urteil vom 5. März 2015 geahndeten Straftaten des Klägers. Diesem Urteil zufolge (vgl. Bl. 176 ff. d. Beh.akte) war der Kläger bis 14. Dezember 2011 Geschäftsführer eines als GmbH firmierenden Recyclingunternehmens. Ab dem 15. Dezember 2011 war zwar seine (gleichfalls verurteilte) Geschäftspartnerin formell als Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen, faktisch blieb aber der Kläger Geschäftsführer, trat für die GmbH nach außen auf und handelte für sie. Er schloss mit acht rumänischen Arbeitern, die der deutschen Sprache schriftlich und mündlich nicht mächtig waren, „Bauverträge“ ab, nachdem für jeden einzelnen von ihnen – im Beisein des Klägers und mit seiner Hilfe – ein Gewerbe unter der Firmenadresse der GmbH des Klägers angemeldet worden war. Den „Bauverträgen“ zufolge waren die Arbeiter selbständig, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte. Sie mussten somit vom Kläger und seiner Geschäftspartnerin – wie beide wussten – gemäß § 28a Abs. 1 SGB IV den Trägern der Sozialversicherung gemeldet werden; für sie waren Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und monatliche Beitragsnachweise einzureichen (§ 28f Abs. 3 SGB IV). Der Kläger hat also den zuständigen Behörden verheimlicht, dass Lohnzahlungen angefallen sind.
Im oben genannten Fall (Az. 22 ZB 15.1271) hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen den Einwand des unzuverlässigen Gewerbetreibenden, er beschäftige aktuell keine Arbeitsnehmer, nicht für die Entlastung dieses Gewerbetreibenden ausreichen lassen. Er hat vielmehr ausgeführt, dass schon die Tatsache der im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit trage. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die diesbezüglichen Verfehlungen des Gewerbetreibenden über eine Zeit von zweieinhalb Jahren erstreckt hätten und daher nicht für die längerfristige Beurteilung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben könnten; denn sie ließen eine Neigung zu Verhaltensweisen erkennen, die der Gesetzgeber als Straftaten einstufe (§ 266a StGB), und ebenso eine mangelnde Bereitschaft, sich vom darin liegenden sozial-ethischen Unwerturteil beeindrucken zu lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 14). Der vorliegende Fall ähnelt diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Zwar hat der Kläger die abgeurteilten Taten (Insolvenzverschleppung und „Schwarz-Beschäftigung“ als Arbeitgeber) über einen (nur wenig) kürzeren Zeitraum (von Dezember 2009 bis Februar 2012) begangen und sie lagen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch längere Zeit (fast sechs Jahre) als im dortigen Fall zurück. Dagegen besteht auch vorliegend der weitere gegen den Gewerbetreibenden sprechende Umstand, dass – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (16.1.2018) – die Verurteilungen noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt waren. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Die vorliegend (neben der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfolgte) seit dem 19. März 2015 rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 5. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung (vgl. Nr. III des Urteilstenors vom 5.3.2015) war gemäß § 4 Nr. 1, § 6 BZRG ins Bundeszentralregister einzutragen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. § 7 Abs. 1 BZRG). Diese Strafe kann im Zeitpunkt des Bescheidserlasses schon deshalb nicht getilgt gewesen sein, weil die kürzeste Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 BZRG fünf Jahre beträgt, die Frist gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt und weil für die unter Nr. III des Urteilstenors genannten Delikte das Urteil vom 5. März 2015 das erste Urteil war. Auch die Verurteilung vom 5. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten auf Bewährung war bei Bescheidserlass noch nicht getilgt, weil die am 16. November 2011 beginnende Tilgungsfrist für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe 15 Jahre beträgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
Bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese zu keiner anderen Bewertung führe, weil die Prüfung der Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren anderen Prüfungsmaßstäben unterliege als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Da vorliegend dem Strafurteil zufolge die Strafe nur mit Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt worden sei, könne das Verwaltungsgericht hierin eine positive Prognose nicht erkennen (UA Rn. 41). Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung die Strafaussetzung zur Bewährung und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht thematisiert.
2.3. Die weiteren Unzuverlässigkeitsgründe, deren rechtmäßige Heranziehung durch das Gewerbeamt und das Verwaltungsgericht der Kläger nicht ernsthaft in Zweifel setzen konnte, begründen unabhängig davon ebenso die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers.
2.3.1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt in Höhe von 55.205,39 € bestanden hätten und der Kläger zuletzt im September 2017 eine Zahlung in Höhe von 2.500 € geleistet und zudem Haftungsschulden in Höhe von 140.925,73 € gehabt habe. Es hätten zudem die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 gefehlt (UA Rn. 35). Diese Tatsachenannahmen durch das Verwaltungsgericht und – im nächsten Schritt – die Richtigkeit des auf diese Tatsachen gestützten Urteils vermag der Kläger nicht dadurch ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass er – wie bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht – die seitens der Behörden (Stadt M und Finanzamt) dem Gewerbeamt gegebenen Auskünfte schlichtweg als falsch oder unvollständig oder nicht nachvollziehbar bezeichnet und zudem meint, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur die Richtigkeit der mitgeteilten Beträge, sondern gewissermaßen sogar die korrekte Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften bei der Berechnung dieser Beträge überprüfen und z.B. der Frage nachgehen müssen, ob Gewerbesteuerforderungen der Stadt M sowie Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge gemäß § 228 AO schon verjährt seien (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 1 auf S. 2 und 3). Dem ist nicht zu folgen.
Soweit der Kläger die – vermeintliche – verwaltungsgerichtliche Bewertung der Gewerbesteuerschulden bei der Stadt M beanstandet (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 1 auf S. 2 und 3), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Auskünfte der Stadt M zwar im Tatbestand erwähnt, seine Entscheidung hierauf in den Entscheidungsgründen aber nicht gestützt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass – neben den für sich genommen schon ausreichenden strafrechtlichen Verurteilungen (UA Rn. 34 und 36) – noch die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt (55.205,39 €), die gleichfalls beim Finanzamt bestehenden Haftungsschulden (140.925,73 €) und die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahr 2015 und 2016 hinzukommen (UA Rn. 35). Von Gewerbesteuerschulden bei der Stadt M dagegen ist an dieser Stelle des Urteils und auch an anderer Stelle in den Entscheidungsgründen nicht die Rede. Die Einwände des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags bezüglich der nach seiner Ansicht inhaltlich fehlerhaften Mitteilungen der Stadt M gehen daher ins Leere, einschließlich der umfangreichen Ausführungen zur etwaigen Verjährung (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 1, Schriftsatz vom 29.10.2018).
2.3.2. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der bei der Stadt M bestehenden Gewerbesteuerschuld einwendet, den Akten zufolge resultierten alle Gewerbesteuerschulden aus einem unbekannt gebliebenen Haftungsbescheid gemäß § 191 AO und hätten ihre Ursache nicht in der gewerblichen Tätigkeit des Klägers (Schriftsatz vom 17.8.2018 S. 3 vor Nr. 2), ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Denn das Verwaltungsgericht versteht unter den von ihm angeführten Haftungsschulden (UA Rn. 35) solche gegenüber dem Finanzamt, nicht solche gegenüber der Stadt M (vgl. UA Rn. 21, Mitteilung des Finanzamts vom 28.6.2018 auf Bl. 194 d. Beh.akte). Eine Haftungsschuld darf bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden (vgl. HessVGH, U.v. 8.6.1994 – 8 UE 2277/89 – juris Rn. 34).
2.3.3. Der Kläger macht geltend, das Urteil begegne im Hinblick auf die vom Finanzamt mitgeteilte Einkommensteuerschuld (sie beträgt der letzten Meldung vor Bescheidserlass, nämlich am 8.1.2018, zufolge 55.205,35 €) ernstlichen Zweifeln. Denn der Kläger habe erklärt, er habe keine Steuerbescheide erhalten, die einen solchen Betrag auswiesen; Gleiches gelte für ältere Mitteilungen des Finanzamts an das Gewerbeamt zur aktuellen Höhe der Steuerschuld des Klägers. Die Steuerschulden resultierten überdies nach Mitteilung des Finanzamts aus Schätzungen gemäß § 162 AO (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 3 auf S. 4). Gleiches gelte für die Umsatzsteuer (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 3 auf S. 5).
Der Kläger wendet ein, dass die Steuerschulden auf Schätzungen gemäß § 162 AO beruhten; sie seien – wie er formuliert – in geringerer Höhe „in materiellrechtlicher Hinsicht tatsächlich entstanden“ (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 3 auf S. 4). Ernstliche Zweifel lassen sich mit diesem Einwand aber nicht begründen. Vielmehr hat eine auf Schätzungen beruhende Steuerschuld keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden als solche Steuerrückstände, die auf einer Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 22 ZB 18.1165 – juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 – 22 ZB 18.1562 – BA Rn. 25).
Der Kläger macht geltend, der „Beklagte“ (gemeint ist wohl das Verwaltungsgericht) hätte sich die an den Kläger ergangenen Steuerbescheide von dem Beklagten vorlegen lassen müssen, um die behaupteten einkommensteuerlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in der vom Beklagten behaupteten Größenordnung auf Plausibilität prüfen zu können; ferner hätte es prüfen müssen, ob die vom Kläger in Abrede gestellten – üblicherweise mit einfacher Post versandten – Steuerbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Die insoweit gebotenen Prüfungen habe weder das Gewerbeamt noch das Verwaltungsgericht vorgenommen.
Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn seine unspezifizierte Einlassung gegenüber dem Verwaltungsgericht, wonach Ansprüche gegen ihn nicht existierten und es keine Bescheide gebe, die eine Steuerschuld erkennen ließen (Schriftsatz vom 6.2.2018), und seine pauschale Behauptung, keine Steuerbescheide erhalten zu haben, sind angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit unglaubhaft. So ist der Brief des Klägers ans Finanzamt vom 12. August 2013 aktenkundig (Bl. 56 der Beh.akte), in dem er behauptet, die Einkommensteuerbeträge seien fehlerhaft ermittelt worden. Eine solche Behauptung kann in der Regel nur derjenige aufstellen, dem ein Steuerbescheid mit den darin genannten Ermittlungsgrundlagen und den zum Ergebnis, nämlich der festgesetzten Steuer, führenden Rechenschritten vorliegt; dagegen ist in diesem Brief des Klägers an keiner Stelle die Rede davon, dass er einen Einkommensteuerbescheid nicht erhalten hätte. In seiner Äußerung vom 8. November 2013 gegenüber dem Gewerbeamt ist von nicht erhaltenen Steuerbescheiden gleichfalls nicht die Rede (Bl. 99 d. Beh.akte), genau so wenig wie in den späteren Stellungnahmen (vom 21.2.2014, Bl. 114; vom 30.4.2014, Bl. 117; vom 12.12.2014, Bl. 145; vom 9.3.2015, Bl. 151; vom 29.4.2015, Bl. 153; vom 22.8.2016, Bl. 202; vom 12.9.2017, Bl. 222 d. Beh.akte). In der Beschwerde (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 2 auf S. 4 oben, Nr. 6 auf S. 6 Mitte) räumt der Kläger selbst ein, dass ihm ein Kontoauszug des Finanzamts M… vorliegt.
2.3.4. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, er sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das ebenso wie das Gewerbeamt unkritisch den Mitteilungen der Abgabengläubiger gefolgt sei, seinen Erklärungspflichten und Meldepflichten stets nachgekommen; zumindest habe er sie nicht in einem Maß vernachlässigt, das die angefochtene (erweiterte) Gewerbeuntersagung gerechtfertigt hätte (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 2 auf S. 3 und 4); Gleiches gilt auch für die Einwände des Klägers hinsichtlich der übrigen steuerlichen Zahlungspflichten (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 4 auf S. 5) und seines „Zahlungsverhaltens“ sowie der eidesstattlichen Versicherungen (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 5 auf S. 5 und 6). Der Kläger wurde im Lauf des mehrjährigen Verwaltungsverfahrens wiederholt mit dem Vorwurf der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten konfrontiert. Diesem Vorwurf ist er nie substantiiert entgegen getreten, vielmehr hat er z.B. am 14. September 2017 erklärt, er werde die vom Finanzamt noch geforderten Unterlagen „Zug um Zug aufarbeiten“ (Bl. 222 d. Beh.akte).
Das Verwaltungsgericht brauchte entgegen der Antragsbegründung des Klägers auch nicht zu prüfen, ob die Behörden (Stadt M bzw. Finanzamt) gegen den Kläger Zwangsgelder festgesetzt oder auf andere Weise ihren Forderungen Nachdruck verliehen haben. Unabhängig davon, dass die Nichtfestsetzung von Zwangsgeldern und das Nichtanwenden anderer Druckmittel durch die Abgabengläubiger nicht die Schlussfolgerung auf das Nichtbestehen von Abgabenschulden rechtfertigt, ist es – wie vorliegend das Gewerbeamt dem Kläger unter dem 12. März 2015 erwidert hat – ureigene Obliegenheit eines Steuerschuldners, seine steuerlichen Angelegenheiten direkt mit der hierfür zuständigen Behörde zu klären.
2.3.5. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, aus der Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen dürften keine gegen seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechenden Schlüsse gezogen werden, weil der Kläger dann, wenn er keine Steuerbescheide erhalten habe, auch davon habe ausgehen dürfen, dass steuerliche Verbindlichkeiten nicht bestünden, er also keine Zahlungen ans Finanzamt leisten müsse (Schriftsatz vom 17.8.2018 Nr. 5 auf S. 5 unten). Abwegig ist dieses Argument deshalb, weil ein Schuldner mit der „eidesstattlichen Versicherung“ nicht versichert, dass die behauptete Forderung, derentwegen vollstreckt werden soll, nicht bestehe, und erst recht nicht, dass er als Schuldner keine Bescheide erhalten habe. Vielmehr handelt es sich bei der so bezeichneten „eidesstattlichen Versicherung“ um die zu Protokoll an Eides statt abzugebende (§ 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO) Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß § 802c ZPO. Diese Auskunft umfasst Angaben des Schuldners zu seiner Person und zu seinem Vermögen, das nahezu alle Vermögensgegenstände, auch Forderungen, und ggf. deren Verbleib in der Vergangenheit umfasst (vgl. § 802c Abs. 2 ZPO).
2.4. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils sind auch nicht in Bezug auf die nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügende erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO dargelegt. Der Kläger meint, die „Maßnahme“ des Beklagten sei „nicht angemessen“ gewesen und es hätte ihm nicht die Ausübung jeglichen Gewerbes untersagt zu werden brauchen; es hätte jedenfalls ausgereicht, ihm Tätigkeiten als Geschäftsführer sowie die Beschäftigung von Mitarbeitern (mit der Pflicht zu Lohnsteueranmeldungen und zu sozialversicherungsrechtlichen Meldungen) zu untersagen (Schriftsatz vom 17.8.2018, S. 6 Nr. 6).
Mit diesem Einwand der Unverhältnismäßigkeit kann der Kläger nicht durchdringen. Ob der Kläger aktuell Arbeitnehmer beschäftigt, ist unerheblich, da er dies jederzeit tun könnte (wie oben unter 2.2 dargelegt). Hinzu kommt, dass die andere vom Kläger begangene abgeurteilte Straftat („Insolvenzverschleppung“) nicht notwendig die Beschäftigung abhängiger Arbeitnehmer voraussetzt. Beide Straftaten sind so geartet, dass die hieraus sich ergebenden Unzuverlässigkeitsgründe gewerbeübergreifend sind; die aus den steuerlichen Verfehlungen des Klägers und aus seinen Schulden folgenden Unzuverlässigkeitsgründe sind ohnehin für jedes Gewerbe relevant.
3. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, die gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen zu haben (Schriftsatz vom 17.8.2018 z.B. auf S. 6 unten), ist damit ein Verfahrensmangel oder ein Verstoß gegen die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO) nicht dargetan.
Erforderlich wären hierzu substantiierte Ausführungen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16/13 – juris Rn. 4 m.w.N.).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Weshalb trotz der oben (insbesondere unter 2.3.3 und 2.3.5) schon genannten Gründe Anlass für das Verwaltungsgericht bestanden haben soll, an den Mitteilungen des Finanzamts zu den Steuerschulden des Klägers und seinen Verfehlungen in Bezug auf die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung das Bestehen der Steuerschulden nicht substantiiert bestritten, auch nachdem ihm entsprechende Schreiben der Stadt M und des Finanzamts ans Gewerbeamt vorgelegt wurden (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7.6.2018 S. 2 und 3). Einen Beweisantrag hat er nicht gestellt. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist aber kein Mittel, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 22 ZB 19.453 – juris Rn. 27, B.v. 15.10.2018 – 22 ZB 17.735 – Rn. 15; BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5).
4. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. März 2019 führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz versucht, Widersprüche in den Angaben herauszuarbeiten, die das Finanzamt in verschiedenen Mitteilungen gegenüber dem Gewerbeamt bezüglich der Steuerschulden des Klägers gemacht habe, betrifft dies einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht nicht zugrunde gelegt hat, von dem aus es – wie dargelegt – in der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen und den es nicht weiter aufzuklären brauchte und der im Übrigen nicht einmal aus dem jetzigen Beschwerdevortrag selbst hinreichend klar wird. Soweit der Vortrag Steuerschulden der Stadt M betrifft, kommt es hierauf aus den oben unter 2.3.1 genannten Gründen nicht an. Entscheidungsunerheblich sind auch etwaige, im genannten Schriftsatz ohne Datumsangabe genannte, aber anscheinend nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses unternommene, angeblich erfolgreiche Bemühungen des Klägers, beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen bzw. berichtigte Erklärungen vorzulegen und damit seine Steuerschulden möglicherweise auf einen anderen, niedrigeren Wert berechnen zu lassen.
Soweit der Kläger in dem Schriftsatz auch in Bezug auf die gegenüber dem Finanzamt bestehenden Steuerschulden deren Verjährung oder die Vollstreckungsverjährung einwendet (Schriftsatz vom 1.3.2019 z.B. auf S. 3 am Ende), liegt dieser Vortrag – unabhängig davon, ob er in der Sache ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils wecken oder einen Verfahrensmangel dartun könnte – außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist muss deshalb unbeachtet bleiben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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