Steuerrecht

Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

Aktenzeichen  M 16 K 16.1626

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150268
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1, Abs. 4
BayVwVfG Art. 46

 

Leitsatz

1 Die Einschaltung der in § 35 Abs. 4 S. 1 GewO aufgeführten Stellen verfolgt nicht nur das Ziel, der das Untersagungsverfahren betreibenden Behörde Informationen zu verschaffen. Die nach dieser Vorschrift anzuhörenden Stellen sollen vielmehr in die Lage versetzt werden, sich zu der Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen “gutachtlich” zu äußern. Es liegt somit ein Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung einer anderen Stelle (Art. 44 Abs. 3 Nr. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG) vor. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auf die Frage, inwieweit Steuerrückstände der zusammen veranlagten Eheleute von dem Ehegatten einer Person herrühren, die auf ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen ist, kommt es für die diesbezügliche Prognoseentscheidung nicht an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Aus welchen Gründen es zu den Zahlungsrückständen gekommen ist und inwieweit ein Bemühen vorhanden war, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn es erkennbar an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4 Mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten werden Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und die nicht nur Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit haben, womit eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 ist rechtmäßig. Rechte der Klägerin werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das dem Ausgangsbescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren war insofern formell fehlerhaft, als nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO die Industrie- und Handelskammer und die Klägerin nach § 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ordnungsgemäß hätten angehört werden müssen, dies aber nicht geschehen ist. Diese Verfahrensfehler sind hier jedoch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
Die Klägerin wurde zu der Untersagung ihres konkret ausgeübten Gewerbes angehört. Hinsichtlich einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung wurde die Klägerin nicht angehört. Die Industrie- und Handelskammer wurde von der Beklagten dergestalt beteiligt, dass das Anhörungsschreiben, das an die Klägerin gerichtet worden war, in Abdruck an die Industrie- und Handelskammer gesandt wurde.
§ 35 Abs. 4 Satz 2 GewO schreibt vor, dass den nach dieser Bestimmung anzuhörenden Stellen die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden sind. Dies zeigt, dass die Einschaltung der in § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO aufgeführten Stellen nicht nur das Ziel verfolgt, der das Untersagungsverfahren betreibenden Behörde Informationen zu verschaffen. Die nach dieser Vorschrift anzuhörenden Stellen sollen vielmehr in die Lage versetzt werden, sich zur Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen „gutachtlich“ zu äußern, was – je nach Sachlage – auf die Funktion eines „Fürsprechers“ des Betroffenen wie auch darauf hinauslaufen kann, dass seitens der einzuschaltenden Stelle eine Gewerbeuntersagung zwecks Wahrung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden und zwecks Aufrechterhaltung „von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“ (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) befürwortet wird. Es liegt mithin ein Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 3 Nr. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG vor. Mithin hätte die Industrie- und Handelskammer, um der Funktion des § 35 Abs. 4 GewO gerecht zu werden, auch zu einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung und einer denkbaren gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit der Klägerin gehört werden müssen. Ein rechtfertigender Grund, von einer diesbezüglichen Anhörung der Industrie- und Handelskammer abzusehen, ist nicht ersichtlich.
Dieser Verfahrensmangel zieht – sowohl im Fall der unterlassenen Anhörung der Klägerin nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG als auch Im Fall der fehlerhaften Beteiligung nach § 35 Abs. 4 GewO – gemäß Art. 46 BayVwVfG indes nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach sich. Soweit die Beklagte die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie auf Vertreter- und Betriebsleiterfunktionen erstreckt hat, steht zwar eine Entscheidung im Raum, die im Ermessen der Behörde steht. Im Sinne von Art. 46 BayVwVfG ist es jedoch offensichtlich, dass die Verfahrensverstöße auch insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte das ihr vom Gesetz insoweit eingeräumte Rechtsfolgeermessen in Anbetracht der steuerlichen Rückstände, der nicht nachgekommen Erklärungspflichten und der Eintragungen im Vollstreckungsportal der Klägerin anders ausgeübt hätte, wenn sie die Klägerin und die Industrie- und Handelskammer vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört hätte (vgl. auch OVG Nds., B.v. 21.1.1998 – 7 L 4223/97 -juris Rn. 14).
Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt, wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12. 888 – juris).
Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden erheblichen Rückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten. Alleine die erheblichen Rückstände beim Kassen- und Steueramt im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung. Daher kommt es auf die Frage, inwieweit Steuerrückstände der zusammen mit ihrem Ehemann zu Steuer veranlagten Klägerin vom freiberuflich tätigen Ehemann rühren, nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz selbst eingeräumt, dass (mindestens) Euro 3.100,00 Steuerrückstände von ihrer gewerblichen Tätigkeit stammen, da sie insoweit Rückstände beglichen habe. Im Rahmen des § 35 GewO ist ferner eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris).
Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose der Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin auch durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin belegen, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigt. Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, war es auch nicht maßgeblich, aus welchen Gründen es zu den Zahlungsrückständen gekommen ist und wieweit die Klägerin ggf. bemüht war, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, da sie hierzu jedenfalls wirtschaftlich nicht in der Lage war. Von der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin war auszugehen.
Umstände, die eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, insbesondere für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, bestanden nicht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept der Klägerin, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Die Klägerin zeigt bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept auf. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen nämlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 – 22 C 13.1163 – juris; B.v. 26.03.2013 – 22 ZB 12.2633 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 11.02.2016 – 7 PA 12/16 – juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, U.v. 26.11.1996 – 8 UE 2858/96 -juris). Der Erstellung eines solchen überzeugenden Sanierungskonzepts steht bereits entgegen, dass die Klägerin nach Mitteilung des Finanzamts und des Kassen- und Steueramts der Beklagten weder einen tragfähigen Ratenzahlungsplan noch ein sonstige Konzept zur Reduzierung ihrer (Steuer-)Schulden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unterbreitet hat. Hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt besteht – ohne dass es entscheidungserheblich wäre – bis heute keine Vereinbarung zur geordneten Rückführung der bestehenden Ausstände.
Soweit die Klägerin meint, die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, hat die Klägerin kein schlüssiges Argument gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist gleichfalls nur im Hinblick auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Umstände zu beurteilen, nicht dagegen in Bezug auf möglicherweise nachträglich eintretende Tatsachen wie etwa eine spätere Schuldentilgung. Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 24 und 25). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, ein solcher ist nicht ersichtlich. In der Regel führt zudem eine andere Maßnahme als die Untersagung nicht zu dem behördlich angestrebten Erfolg, insbesondere wenn sich die Unzuverlässigkeit in erster Linie aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt und damit aus einem Umstand, von dem schwerwiegende Gefahren nicht nur für die möglicherweise im Betrieb Beschäftigten, sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Diesen Gefahren kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung gewehrt werden. Auch der Umstand, dass der Gewerbetreibende möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit (Hoffmann u.a. in Praxis der Kommunalverwaltung, Band K 2 a Bund, Stand Dezember 2016, § 35 GewO, Rn. 1.3). Der Klägerin steht weiterhin die Möglichkeit zu, durch abhängige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei sind auch Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die außerhalb des Betätigungsfelds des … liegen.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weiteres gewerbliches Tätigwerden der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; BVerwG, B.v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 -juris).
Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat die Klägerin Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dieses Verhalten begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt wiederum die Annahme, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird. Es ist auch zu erwarten, dass sie auf solche Tätigkeiten ausweichen wird.
Auch die Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere steht der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris).
Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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