Steuerrecht

Fachgebundener Hochschulzugang für qualifiziert Berufstätige

Aktenzeichen  M 3 E 18.168

Datum:
12.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3138
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 45 Abs. 2
VwGO § 123

 

Leitsatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine fachliche Verwandtschaft zum angestrebten Studiengang iSd Art. 45 Abs. 2 S. 1 BayHSchG besteht, steht der Hochschule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer fachlicher Bewertungsspielraum zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1980 geborene Antragsteller begehrt den Zugang zum Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften … (im Folgenden: die Hochschule) zum Sommersemester 2018 als qualifiziert Berufstätiger.
Der Antragsteller hat 1996 seinen qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben und im Anschluss eine Berufsausbildung zum Elektromechaniker abgeschlossen; seine Gesellenprüfung zu diesem Ausbildungsberuf hat er mit Prüfungszeugnis vom 2. August 2001 mit „ausreichend“ bestanden.
Hinsichtlich seiner Berufstätigkeit trug er folgende Tätigkeiten vor:
– Telefonkontakter von Juli 2000 bis Juli 2001
Die Firma … bescheinigte dem Antragsteller, vom 17. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2001 in ihrem Unternehmen als Telefonkontakter tätig gewesen zu sein; sein Tätigkeitsbereich habe die telefonische Kundenbetreuung und allgemeine Serviceberatung umfasst.
– Technischer Kundenbetreuer von September 2001 bis Juli 2004 Dem Zeugnis der Firma … vom 2. Juli 2004 zufolge, war der Antragsteller als technischer Kundenbetreuer in ihrem technischem Support vom 10. September 2001 bis zum 2. Juli 2004 tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere:
– „Beratung und Betreuung unserer Händler bei technischen Problemen im Hardware- oder Software-Bereich,
– Softwareinstallation und – wartung für unterschiedliche POS-Terminals,
– Betreuung von Ecommerce- und Grosskunden;
– Funktionsüberwachung und Fehlerberatung der am Netz angeschlossenen Terminals im ganzen Bundesgebiet,
– Aktualisierung der spezifischen Unterlagen für POS-Terminals,
– Auswertung von Kunden- und Terminaldaten,
– Dokumentation der Arbeitsprozesse,
– Kontrolle der ausgeführten Tätigkeiten in der Hotline und im Callcenter.“
– Selbstständige Tätigkeit als Elektrotechniker seit 2007:
Hinsichtlich seiner selbstständigen Tätigkeit verwies der Antragsteller auf die Eintragung seiner Firma im Handelsregister unter dem Link … Hierunter findet sich der Eintrag, dass der Antragsteller Inhaber der seit 28. August 2007 bestehenden Firma … e.K. und mit deren Geschäftsführung beauftragt sei. Als Tätigkeit wird aufgeführt: „Auf- und Abbau von Rechenanlagen (z.B. Registrierkassen) sowie Telekommunikationssystemen; Durchführung von EDV-Konfigurationen (ohne Reparatur), EDV-Schulungen und Seminaren sowie Dienstleistungen im EDV-Bereich“.
Den Antrag auf Zulassung zum Sommersemester 2018 im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelor), lehnte die Hochschule mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 ab. Begründet wurde dies damit, dass die an die Ausbildung anschließende Berufserfahrung des Antragstellers nach Überprüfung durch den Dekan der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik nicht fachlich verwandt zu dem Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik sei. Der fachlichen Stellungnahme des Dekans der Fakultät 04 (Elektrotechnik und Informationstechnik) vom 5. Dezember 2017 zufolge (Bl. 12 d.VA), weise sowohl das Arbeitszeugnis der Firma … also auch das der Firma … keine einschlägige fachlich verwandte Tätigkeit nach. Über die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers hätten auch Internetrecherchen nichts Verwertbares zu Tage gefördert, sodass diese Tätigkeit des Antragstellers nicht beurteilt und mit in die Prüfung hätte einbezogen werden könne.
Zur Ergänzung seiner Tätigkeit bei der Firma … als Technischer Kundenbetreuer legte der Antragsteller ein weiteres Schreiben der Firma … vom 2. Januar 2018 vor, dem zufolge er folgende Tätigkeiten ausübte:
– Inbetriebnahme von Neu- und Austauschgeräten (ggf. Durchführung von Testtransaktionen);
– Hilfestellung bei technischen Anfragen im Hardware- oder Software-Bereich zu POS-Terminals und im Ecommerce-Bereich;
– Analyse und Behebungen von Störungen per Ferndiagnose ggf. mit Logauswertung u.a. zu folgenden Punkten: Terminal-Verkabelung, Anschluss an Telefonanlagen, Router-Verbindungen, Kassenanbindungen.
Dem Dekan der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule zufolge (E-Mail vom 8. Januar 2018, Bl. 18 VA), beschränkten sich die neu dokumentierten Tätigkeiten primär auf ein sehr enges Gebiet. Der Antragsteller sei „also sicher kein erfahrener Elektrotechniker mit breitem Hintergrund“ sondern habe „höchstens in einem ganz engen Spezialgebiet, das einen gewissen Bezug zu Elektrotechnik hat, Erfahrung sammeln können“. Neben der bei der Firma … erworbenen Praxis mit „minimalstem Elektrotechnikbezug“, sei diese Tätigkeit sowieso weniger als 3 Jahre lang gewesen.
Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2017 erhob der Antragsteller mittels Niederschrift vom 9. Januar 2018 Klage und beantragte daneben den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studienfach Elektrotechnik und Informationstechnik für das erste Fachsemester im Sommersemester 2018 vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzuweisen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.
Die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass eine mindestens dreijährige fachlich verwandte Berufserfahrung zum angestrebten Studiengang im Anschluss an die Ausbildung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorläge. Etwaige Belege für den Vortrag des Antragstellers, er sei als Elektrotechniker selbstständig tätig, seien nicht vorgelegt worden.
Auf den richterlichen Hinweis vom 21. Februar 2018 an den Antragsteller hin, er möge zur Berücksichtigung seiner selbstständigen Tätigkeit Belege vorlegen, aus denen sich sein ausgeübtes Tätigkeitsprofil ergebe, nahm der Antragsteller mit E-Mails vom 23. Februar und 1. März 2018 Stellung, in denen er unter anderem vortrug, die im Gewerbeschein beschriebenen Aufgaben, die dem elektrotechnischen Bereich zuzuordnen seien, getätigt zu haben. An bislang nicht bereits in der Akte enthaltenen Unterlagen wurde eine durch die … m.b.H. … erstellte, vorläufige Gewinnermittlung für den Zeitraum 1. Januar bis 26. September 2006 mit geschwärzten Zahlen vorgelegt. Daneben wurden vier Rechnungen vorgelegt. Diese Rechnungen vom 30. April 2006, 30. Juni 2006 und vom 31. Mai 2006 tragen den Absender „…“, die Rechnung vom 16. Oktober 2007 ist auf die Firma „…“ ausgestellt.
Bezüglich der nachträglich übersandten Rechnungen führte die Hochschule mit Schreiben vom 5. März 2018 aus, dass diese nur belegten, dass der Antragsteller in den Jahren 2006 und 2007 Rechnungen an die … GmbH gestellt habe. Die Rechnung von 2007 belege, dass primär Büroarbeiten erledigt worden seien (42 von insgesamt 50 gerechneten Arbeitseinheiten). Dies sei keinesfalls als Berufstätigkeit in einem zum Studiengang fachlich verwandten Bereich zu werten. Auch die Rechnungen aus dem Jahr 2006 belegten primär Bürotätigkeiten wie das Einspielen von Software bzw. Sofwareupdates. Auch dies könne nicht als Berufspraxis in einem dem Studiengang fachlich verwandten Bereich eingestuft werden. Zudem sei der Umfang der abgerechneten Tätigkeiten so gering, dass sich darauf keine hauptberufliche Berufspraxis stützen könne.
Auf die dem Antragsteller hierzu gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme bis 9. März 2018 führte der Antragsteller mittels Schreiben vom 6. März 2018 u.a. aus, dass es sich bei den Rechnungen um keine vollständigen, sondern nur um die noch auffindbaren Unterlagen handeln würde und damit nicht auf eine nicht ausreichende bzw. nicht hauptberufliche Berufspraxis geschlossen werden dürfe. Zur Abrechnung habe er seine Aufgabentätigkeiten kurz geschildert, nicht aber die Aufgaben beschrieben. Er habe als Elektrotechniker im Innen- und Außendienst gearbeitet; unter der Abkürzung „Büro bzw. Bürotätigkeiten“ habe er das Gerät für Kunden „vorbereitet d.h. installiert und funktionstüchtig im allg. gemacht um es an den Kunden herauszuschicken, der es dann nur Anschließen braucht.“ Der Antragsteller kündigt an, weitere Unterlagen vorzulegen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, 14. Auflage, § 123 Rn. 26). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Hochschule im Sommersemesters 2018 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache vorläufig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dem Gericht jedoch regelmäßig verwehrt. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist jedoch nicht auszugehen. Dem Antragsteller steht nicht mit dem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit – nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik, 1. Fachsemester, zum Sommersemester 2018 zu.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen des – im vorliegenden Fall als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommende – Art. 45 Abs. 2 BayHSchG erfüllt. Gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG wird der fachgebundene Hochschulzugang eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die Hochschule entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr die Studieneignung festgestellt hat.
Die erste Voraussetzung der zweijährigen Berufsausbildung erfüllt der Antragsteller durch seine abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektromechaniker. Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung kann jedoch derzeit, insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit eines Obsiegens in der Hauptsache, nicht bejaht werden.
Es fehlt eine Verwandtschaft der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit zum Fach Elektrotechnik und Informationstechnik, die für das angestrebte Studium im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik notwendig wäre (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 1 Abs. 4 HS 1 Qualifikationsverordnung – QualV -). Die fachliche Einschätzung der Hochschule kann innerhalb des dem Gericht nur eingeschränkt zustehenden Überprüfungsrahmens nicht beanstandet werden. Die Hochschule trifft hier eine fachliche Bewertung, die im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG – vergleichbar zu der von der Rechtsprechung entwickelten Praxis zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen – darauf überprüft wird, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde, ob die Prüfungsbehörde anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris Rn 24). In diesem Rahmen muss das Gericht Einwänden gegen die der fachlichen Bewertung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Ist dieser Rahmen nicht überschritten, so hält sich die Bewertung im Rahmen des den Prüfern verbleibenden und vom Gericht nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums.
Die Hochschule ist verfahrensfehlerfrei vorgegangen und hat sich an das anzuwendende Recht gehalten. Insbesondere ist sie von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, denn sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Belege seiner Berufspraxis wurden vom Antragsgegner gewürdigt. Es handelt sich dabei namentlich um das Arbeitszeugnis der Firma … für seine Tätigkeit als Telefonkontakter vom Juli 2000 bis Juli 2001, das Arbeitszeugnis der Firma … für die Tätigkeit als Technischer Kundenbetreuer von September 2001 bis Juli 2004 und seinen Eintrag im Handelsregister unter der Firma … e.K. – München. Der Antragsgegner kam zu der Auffassung, dass weder die Tätigkeit bei … noch die Tätigkeit bei …, eine einschlägige fachlich verwandte Tätigkeit darstellten. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ergänzend vorgelegte Beschreibung seiner Aufgaben bei … wurde ebenfalls von der Hochschule von fachlicher Seite in die Prüfung einbezogen und insofern beurteilt, als der Antragsteller nur in einem ganz engen Spezialgebiet, das einen gewissen Bezug zur Elektroinformatik habe, Erfahrung habe sammeln können.
In dieser Beurteilung liegt keine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe; auch ist nicht erkennbar, dass sich die Hochschule von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Einschätzung, dass die Tätigkeit im Callcenter bei der Firma …, die den Einsatz als telefonische Kundenbetreuung und allgemeine Serviceberatung umfasst, keinen maßgeblichen Bezug zur Elektrotechnik hat, ist nachvollziehbar.
Ebenso kann die fachliche Einschätzung der Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma …, nicht als offensichtlich fehlerhaft aufgefasst werden. Auch wenn seitens der Hochschule ein gewisser Bezug zur Elektroinformatik der Tätigkeit anerkannt wird, so ist es dennoch nicht unzulässig, aufgrund der Beschränkung der Tätigkeit auf ein sehr enges Gebiet, insgesamt von einer fehlenden fachlichen Verwandtschaft im Sinne des Art. 45 Abs. Satz 1 BayHSchG auszugehen. Die Aussage der Hochschule, dass diese Tätigkeit nur minimalsten Elektrotechnikbezug hat, konnte nicht entkräftet werden und ist daher als fachlich zutreffend zugrunde zu legen.
Selbst im Falle der Anerkennung der Berufspraxis der 2 Jahre und 10 Monate dauernden Tätigkeit bei der Firma …, genügte diese nicht der zeitlichen Voraussetzung des Art. 45 Abs. Satz 1 BayHSchG, der eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis voraussetzt.
Bezüglich der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers steht die Beurteilung der Hochschule ebenfalls nicht im Widerspruch zu allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben. Der Gewerbeschein allein sagt nichts über die tatsächliche Ausübung der darin beschriebenen Tätigkeit aus, da dieser problemlos beim Gewerbeamt beantragt werden kann. Welche Aktivitäten wirklich getätigt wurden, kann beispielsweise durch die Vorlage im Rahmen des ausgeübten Gewerbes gestellter Rechnungen und erstellter Steuererklärungen belegt werden. Diesbezüglich legte der Antragsteller allein eine durch die … m.b.H. … erstellte vorläufige Gewinnermittlung für den Zeitraum 1. Januar bis 26. September 2006 mit geschwärzten Zahlen vor. Daneben wurden vier Rechnungen im Zeitraum vom 30. April 2006 bis zum 16. Oktober 2007 vorgelegt. Aus dem Anschreiben der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 1. März 2018 an den Antragsteller geht darüber hinaus hervor, dass Rechnungen aus den folgenden Jahren nicht vorliegen. Die Ausübung von vier Aufträgen in einem Zeitraum von 7 Monaten, der mehr als 10 Jahre zurückliegt und dessen Einnahmen im Durchschnitt bei 900,- EUR liegen, begründen bereits Zweifel an einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BayHSchG.
Letztendlich kann die endgültige Klärung, ob es sich bei den in 2006/2007 getätigten Aufträgen um eine Berufspraxis im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit handelt, dahinstehen, da auch hier die Einschätzung der Hochschule, dass es an einer dem Studiengang verwandten Tätigkeit fehlt, nicht zu beanstanden ist. Die im Gewerbebeschein und in den Rechnungen beschriebenen Tätigkeiten sind Bürotätigkeiten und EDVDienstleistungen, die in die Richtung der Informatik (IT) führen und nicht zur Elektrotechnik und daher nicht als zum Studiengang fachlich verwandter Bereich eingestuft werden können.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschriften des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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