Steuerrecht

Festsetzung einer Schmutzwassergebühr

Aktenzeichen  W 2 S 17.1371

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Mit der Schmutzwassergebühr wird die Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung für das im Haushalt verbrauchte und verschmutzt eingeleitete Wasser, das nicht von der Frischwassermessung erfasst wird, abgegolten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird durch Satzung der Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen dadurch begrenzt, dass ein bestimmter Wasserverbrauch pro Person und Jahr unterstellt wird, handelt es sich nicht um eine unzulässige Mindestgebühr iSd Art. 8 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BayKAG, sondern um eine der Lebenserfahrung entsprechende und statistisch untermauerte (zulässige) Beschränkung nachgewiesener Abzugsmengen.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 311,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …straße … in … Z., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen ist. Auf diesem Grundstück sind fünf Einwohner gemeldet.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015, in der Fassung des Bescheides vom 15. Juli 2016, setzte der Antragsgegner für das oben bezeichnete Grundstück nachträglich zusätzliche Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum Oktober 2010 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 1.204,96 EUR fest. Er legte der Berechnung eine zu veranlagende „Mindestabwassermenge“ von jährlich jeweils 160 m³ (5 x 32 m³) nach § 10 Abs. 3 Satz 4 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Z. für die Ortsteile Retzbach und Z. vom 15. September 2010, in der Fassung der 2. Änderung vom 19. Mai 2016 (BGS-EWS R/Z), und den in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS R/Z festgesetzten Gebührensatz in Höhe von 2,72 EUR pro m³ zugrunde. Ein Zustellungsdatum für den Bescheid ist der Behördenakte nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Januar 2016, beim Antragsgegner am 5. Januar 2016 eingegangen, Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Widerspruch wird hauptsächlich damit begründet, dass die zitierte Rechtsgrundlage nicht veröffentlicht worden sei und dass die Regelung zur Annahme einer „Mindestabwassermenge“ nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BGS-EWS R/Z in Höhe von 32 m³ je Einwohner willkürlich sei. Er habe in der Zulaufleitung von der Zisterne zur Hausinstallation einen Wasserzähler eingebaut, der jährliche Zuführmengen zwischen 53,03 m³ und 60,82 m³ angezeigt habe.
Nach mehreren Schriftwechseln hielt der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Juli 2017 an der Rechtmäßigkeit der Gebührenveranlagung fest, forderte die Zahlung der festgesetzten Gebühr und kündigte die Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde an. Diese erfolgte mit Schreiben vom 24. August 2017. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.
Mit Mahnung vom 26. Oktober 2017 forderte der Antragsgegner insgesamt 1.245,96 EUR (festgesetzten Gebühren 1.204,96 EUR, inklusive Säumniszuschlag in Höhe von 36 EUR und Mahngebühren in Höhe von 5 EUR) vom Antragsteller zur Zahlung an. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 ist der Antragsteller der Mahnung entgegengetreten und hat auf das offenen Widerspruchsverfahren und seinen Aussetzungsantrag verwiesen. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. November 2017 ab und wies dabei die vorgelegten Messungen der Schmutzwassermengen wegen fehlender Eichung der Wasseruhr zurück.
Mit Schreiben vom 27.November 2017, eingegangen bei Gericht am 28. November 2017, macht der Antragsteller geltend, dass die zugrundeliegende Entwässerungssatzung vom 3. April 2007 nach einer Entscheidung des BayVGH vom 8. Dezember 2012 – 20 ZB 12.1825 – nichtig sei. Primär wende er sich gegen die Ermittlung der Schmutzwassermenge. Es sei unredlich, die gemessene Schmutzwassermenge wegen der fehlenden Eichung der Wasseruhr zu verwerfen, da dieser formale Fehler nichts über eine eventuell fehlerhafte Messung aussage. Die Uhr könne jederzeit überprüft werden. Der Wasserwart habe bei einer Prüfung keinen materiellen Fehler festgestellt. Es sei nicht erkennbar, welchen Nutzen diese Schmutzwassergebühr neben der Gebühr für das Frischwasser und das Niederschlagswasser abdecken soll. Die Mindestgebühr widerspreche Art. 8 Abs. 2 S. 3, HS 2 KAG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie ausschließlich für Fälle der Niederschlagswassernutzung im Haushalt angesetzt werde, während bei Gebührenmessungen nach dem Frischwassermaßstab diese Mindestgebühr nicht anfalle.
Der Antragsgegner beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Wasserzähler des Antragstellers fehle es an der erforderlichen bzw. noch gültigen Eichung. Der Wasserwart des Antragsgegners habe am 6. November 2011 festgestellt, dass die Eichzeit des Wasserzählers bereits mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen gewesen sei. Daher könne der Antragssteller nicht den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs führen. Die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Mindestabnahme Menge habe ihre Rechtsgrundlage in der maßgeblichen Satzung und sei unter den tatsächlichen Gegebenheiten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine Pauschalierung bei Eigenwassergewinnungsanlagen, wonach im ländlichen Bereich ein Abwasseranfall von 30-60 m³ pro Person als sachgerecht angesehen werden könne, habe die Rechtsprechung akzeptiert. Dazu werde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.8.1987 (23 BZ 85 A. 3138) verwiesen, wobei eine derartige Regelung mit sogar 35 m³ pro Jahr und Einwohner für zulässig erachtet worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn durch Satzungsregelung der Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen dadurch begrenzt werde, dass gleichzeitig ein bestimmter Wasserverbrauch pro Person und Jahr unterstellt werde. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Mindestgebühr, sondern um eine der Lebenserfahrung entsprechende und statistisch untermauerte Beschränkung nachgewiesener Abzugsmengen. Zudem werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (20 CS 17.346) verwiesen, wonach die Regelung des Antragsgegners mit einer Pauschalierung von 32 m³ pro Einwohner und Jahr rechtmäßig sei.
Der Antragsgegner sicherte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2017 zu, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 15. Juli 2017 einzuleiten.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erfolglos gestellt, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn (1.) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und (2.) wenn dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. Juli 2017 bestehen und der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1.1 Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 36), können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners.
Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner durch den Erlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes Z. für die Ortsteile Retzbach und Z. (Entwässerungssatzung Retzbach/Z. – EWS R/Z) vom 2. April 2007 und durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Z. für die Ortsteile Retzbach und Z. (Beitrags- und Gebührensatzung, BGS-EWS R/Z) vom 15. September 2010, sowie die späteren Änderungssatzungen vom 17. September 2013 und vom 19. Mai 2016, Gebrauch gemacht.
Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2007 – 23 CS 07.2380 – juris; B.v. 16.2.2006 – 23 CS 06.135 – juris; B.v. 6.9.2005 – 23 CS 05.2024 – juris).
Der Antragsteller gibt an, dass die Entwässerungssatzung aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2012 – 20 ZB 12.1825 – für nichtig erklärt wurde. Dies ist der zitierten Entscheidung aber nicht zu entnehmen. In diesem Verfahren ging es um eine Anhörungsrüge hinsichtlich des ursprünglich abgelehnten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg im Rahmen einer Klage gegen einen Herstellungsbeitrag. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat folglich die Entwässerungssatzung nur im Hinblick auf den Beitragsteil als fraglich erachtet, für den Gebührenteil wurde keine Aussage getroffen. Außerdem erging in dieser Verwaltungsstreitsache keine rechtskräftige Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Dass die BGS-EWS R/Z sowie die späteren Änderungssatzungen rechtsgültig zustande gekommen sind, wurde schon im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2017 – W 2 K 15.1234 – festgestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Satzungen wurden ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d.Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft bekannt gemacht.
Der Vortrag des Antragstellers, dass die in der BGS-EWS R/Z normierte Schutzwassergebühr gegen höherrangiges Rechts verstoße, weil sie keinen erkennbaren Nutzen neben den Gebühren für das Frischwasser und für das Niederschlagswasser abdecke, greift nicht durch. Mit der Schmutzwassergebühr wird die Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung abgegolten für das im Haushalt verbrauchte und verschmutz eingeleitete Wasser, das nicht von der Frischwassermessung erfasst wird. Die Gebühr für das Niederschlagswasser betrifft die Entwässerung der versiegelten Fläche des Grundstücks.
Darüber hinaus sind jenseits der in § 10 Abs. 3 BGS-EWS R/Z normierten pauschalen Ermittlung der zu veranschlagenden Schmutzwassermenge Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Satzungen weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2 Im Streit steht die Ermittlung der Schmutzwassermenge in § 10 Abs. 3 BGS-EWS R/Z.
Diese Pauschalierungsregelung ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm wird als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen pauschal mit 11 m³ pro Jahr und Einwohner, insgesamt aber nicht weniger als 32 m³ pro Jahr und Einwohner, als abgenommen eingesetzt, sofern die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BGS-EWS R/Z steht es den Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Dabei gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 BGS-EBS R/Z entsprechend. Danach ist der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen grundsätzlich durch einen geeichten und verplombten Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Eine Pauschalierung bei Eigenwassergewinnungsanlagen, wonach im ländlichen Bereich ein Abwasseranfall von 30 bis 60 m³ pro Person als sachgerecht angesehen werden kann, hat die Rechtsprechung akzeptiert (BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn durch Satzungsregelungen der Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen dadurch begrenzt wird, dass gleichzeitig ein bestimmter Wasserverbrauch pro Person und Jahr unterstellt wird (BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris). Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Mindestgebühr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 KAG, sondern um eine der Lebenserfahrung entsprechende und statistisch untermauerte (zulässige) Beschränkung nachgewiesener Abzugsmengen (z.B. 35 m³ pro Person und Jahr; vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV Frage 35 Ziff. 4.5). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 (23 CS 01.2361 – juris Rn. 32) für die einzelnen Gebührenregelungen in der Satzung ein schlüssiges Gesamtkonzept zwischen Abzugsmengen, Mindesteinleitungsmengen und den aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen fordert, muss diese Prüfung dem Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Rahmen der summarischen Prüfung eines Sofortverfahrens sprengen würde.
1.3 Nach summarischer Prüfung ist zudem nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den Nachweis der tatsächlich aus der Zisterne der Hausanlage zugeführten Wassermenge einen geeichten Wasserzähler verlangt.
Der Nachweis der endgültigen Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten wird, darf dem Gebührenschuldner überbürdet werden (BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 94.1973). Insoweit genügt es, dass dem Antragsteller eine Nachweisführung durch den Einbau eines Zählers möglich ist. Auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch (verschmutztes) Niederschlagswasser aus der Zisterne kommt es dem gegenüber für die Wirksamkeit der Satzungsregelung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2008 – 20 ZB 08.1127 – beck-online, Rn. 11).
Der Antragsteller hat zwar einen Wasserzähler eingebaut, der allerdings schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr geeicht ist. Die fehlende Eichung des Wasserzählers ist auch nicht unbeachtlich, denn erst im Wege der Eichung kann aus den Angaben des Wasserzählers auf die Richtigkeit der Messung geschlossen werden. Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu (BGH, U.v. 17.11.2011, VIII ZR 112/10 – juris). Daher konnte im vorliegenden Fall der Antragsgegner zu Recht die Messergebnisse der nicht mehr geeichten Wasseruhr des Antragstellers zurückwiesen.
2. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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