Steuerrecht

Feststellung eines Arbeitsunfalls

Aktenzeichen  L 3 U 227/15

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 112454
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, § 124 Nr. 1
AGBGB Art. 17, Art. 18

 

Leitsatz

Zum Ursachenzusammenhang von Baumfällarbeiten mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zum Unfallzeitpunkt. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 1 U 5063/14 2015-04-22 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger am 14. November 2013 einen Arbeitsunfall erlitten habe.
Die im Sinne eines Antrages auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch das Gericht auszulegende Klage ist zulässig. Denn der Kläger hat diesbezüglich ein Wahlrecht zwischen der – hier gewählten – kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) einerseits und der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) andererseits (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat am 14. November 2013 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und ggf. die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. (Nur) Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20).
Der Kläger hat zwar durch seinen Sturz infolge Ausrutschens auf nassem Laub, bei dem er sich eine Luxation des linken Schultergelenkes zuzog, ein Unfallereignis im genannten Sinne erlitten. Allerdings hat der Kläger zum Zeitpunkt dieses Unfallereignisses keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Denn die vom Kläger im Unfallzeitpunkt verrichteten Holzarbeiten (hier: Durchführung von Baumfällarbeiten) stehen nicht nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Insbesondere war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII als im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger versichert (hierzu unter 1.). Es lag außerdem keine – ggf. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII unabhängige – versicherte Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (hierzu unter 2.) oder eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter (hierzu unter 3.) vor. Die Beiladung eines etwaig nach § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG zuständigen anderen Unfallversicherungsträgers war somit nicht notwendig. Andere ggf. einschlägige Versicherungstatbestände sind nicht ersichtlich.
1. Die vom Kläger im Unfallzeitpunkt verrichteten Holzarbeiten sind nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII versichert. Danach sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Zwar betreibt die Mutter des Klägers als Unternehmerin (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) ein landwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne, für welches die Beklagte als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zuständig ist. Der Kläger ist zudem Familienangehöriger (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII) und der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Landwirtschaft seiner Mutter nicht nur vorübergehend mitarbeitet. Eine nicht nur vorübergehende Mitarbeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine regelmäßige Tätigkeit voraus, auch wenn diese nur nebenher oder in geringfügigem Umfang erfolgt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 87/76 -, juris Rn. 17). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Seine Mutter hatte auf die entsprechende Frage in einem Formular der Beklagten eine mindestens 21-tägige Tätigkeit des Klägers in der Landwirtschaft bejaht. Die glaubwürdigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 konkretisieren dies dahingehend, dass er dauerhaft jedes Wochenende (in der Regel Freitagnachmittag und Samstag) mitarbeitet. Seine Tätigkeit ist somit auch auf eine gewisse Dauer ausgerichtet (vgl. Riebel, in: Hauck/ Noftz, SGB VII, Kommentar, Stand: 09/2016, § 2 Rn. 60 f.).
Allerdings genügt es nicht, dass der Kläger grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII zum kraft Gesetzes unfallversicherten Personenkreis gehört. Denn Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 15). Dies setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und juris Rn. 13). Dieser sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Im Bereich der Unternehmerversicherung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten versichert, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen (BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R -, BSGE 115, 256 und juris Rn. 29) bzw. mit denen Unternehmeraufgaben erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2012 – B 2 U 20/11 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 3 und juris Rn. 26 für die freiwillige Versicherung). Bei Verrichtungen eines Unternehmers ist daher prüfen, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 2/07 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 und juris Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und juris Rn. 18).
Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert; er umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Unternehmen der Land- und/oder Forstwirtschaft setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bearbeitet wird. Gegenstand des Unternehmens ist die Boden- bzw. Waldbewirtschaftung (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R -, BSGE 94, 38 und juris Rn. 18, 19, 20). Das bedeutet, dass Tätigkeiten verrichtet werden, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ggf. ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 37/02 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der planmäßige Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 – 2 RU 13/88 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2015 – L 2 U 308/13 -, juris Rn. 24).
Zum Unfallversicherungsschutz eines landwirtschaftlichen Unternehmers hat das BSG ausgeführt, dass sich dieser auf jede Tätigkeit erstreckt, die der Unternehmer im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Hierzu gehören nicht nur die eigentlichen land- (und forst-)wirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne – z.B. die Be- und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse -, sondern auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden verwaltenden und werbenden Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und juris Rn. 19). Dabei muss – unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen – das Vorhandensein des Unternehmens ein wesentlicher Anlass für die Tätigkeit sein und diese muss für das Unternehmen Bedeutung haben (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und juris Rn. 21, 22). Unfallversicherungsschutz eines mitarbeitenden Familienangehörigen besteht im Rahmen dieses Unfallversicherungsschutzes des landwirtschaftlichen Unternehmers.
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Unfalles des Klägers am 14. November 2013 nicht erfüllt. Die vom Kläger konkret am Unfalltag verrichteten Holzarbeiten waren daher nicht vom Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII umfasst. Unmittelbar vor dem Unfall bzw. im Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger zur Überzeugung des Senats damit beschäftigt, einen Baum zu fällen. Der Baum war gerade im Fallen, weswegen der Kläger schnell zur Seite gegangen ist. Dabei ist er auf feuchten Blättern ausgerutscht und gestürzt. Nach dem Fällen der Bäume war beabsichtigt, diese in etwa 4 m lange Stämme zu schneiden, danach zum Hof zu transportieren und dort durch nochmaliges schneiden und spalten ofenfertig zu machen. Das Holz sollte ausschließlich der Versorgung der Großeltern des Klägers mit Brennholz dienen; diese benötigten das Holz, um das von ihnen bewohnte Bauernhaus zu heizen sowie Warmwasser zu bereiten. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Klägers sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017. Aufgrund des Umstandes, dass der Haushalt der Großeltern des Klägers ausschließlich mit Holz geheizt wird und dieses außerdem zur Warmwasserversorgung benötigt wird, während im Haushalt der Mutter des Klägers lediglich gelegentlich aus Gründen der Gemütlichkeit ein Kachelofen mit Holz beheizt wird, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ohnehin lediglich ein sehr kleiner Anteil (in einer Größenordnung von etwa 5%) des insgesamt in den beiden Haushalten verbrauchten Brennholzes auf den Haushalt der Mutter des Klägers entfällt. Vorliegend ist der Senat zudem davon überzeugt, dass im Zeitpunkt des Unfalls lediglich Holz für den Haushalt der Altenteiler benötigt bzw. geschlagen worden ist. Zum Zeitpunkt des Unfalles waren entsprechend umfangreiche Holzarbeiten vorgesehen.
Die Baumfällarbeiten standen jedoch nicht in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers. Das im Unfallzeitpunkt verrichtete Fällen der Bäume diente weder wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen (hierzu unter a) noch dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens (hierzu unter b; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 30)
a) Die Holzarbeiten, die mit dem Ziel, Brennholz für die Großeltern des Klägers bereitzustellen, durchgeführt worden sind, erfolgten nicht in einem wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers.
Zunächst besteht kein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen. Denn bei dem Unternehmen der Mutter des Klägers handelte es sich um eine reine Landwirtschaft. Forstwirtschaftliche Flächen gehörten weder zum Unfallzeitpunkt noch zuvor zum Unternehmen und sind daher von der Mitgliedschaft der Mutter der Klägerin bei der Beklagten grundsätzlich nicht umfasst. Der Unfall ereignete sich auch nicht auf Flächen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers zuzuordnen wären, sondern auf Flächen des Bayerischen Staatsforstes. Dort hatte die Mutter des Klägers das entsprechende Brennholz erworben. Wenn dieses nun aber vom Kläger geschlagen worden ist und weiter aufbereitet werden sollte, handelte es sich insoweit nicht um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im o.g. Sinne. Denn es fehlte jegliche Wald- bzw. Bodenbewirtschaftung durch den Kläger und/oder seine Mutter. Ob und in welchem Umfang diese Bewirtschaftung Seitens des Bayerischen Staatsforstes durchgeführt wird, ist vorliegend ohne Bedeutung. Denn der bloß schuldrechtliche Brennholzerwerber handelt nicht derart im Sinne des Unternehmens der Bayerischen Staatsforsten, dass hierdurch ein Versicherungsschutz begründet werden könnte. Denn er ist in keiner Weise in deren Unternehmen eingegliedert, so dass eine (Wie-)Beschäftigung ausscheidet (vgl. zu den Voraussetzungen auch nachfolgend unter 2. und 3.). Auch erwirbt der Brennholzerwerber keine eigenen Rechte an dem Grund und Boden, von dem er das Holz holt. In Übereinstimmung mit dem 2. Senat des Bayerischen LSG wird daher die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken ohne Bodenbearbeitung bzw. Bodennutzung (z.B. der Erwerb von Holz zum „Selberernten“ bei sog. Selbstwerbern) nicht als eigenständiges forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angesehen. Denn insoweit wird keine Bodenbewirtschaftung betrieben bzw. kein Nutzungsrecht am forstwirtschaftlichen Grundstück realisiert (Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2011 – L 2 U 220/11 -, juris Rn. 48 f. m.w.N., Rn. 59). Eine Vergleichbarkeit des hier stattgehabten Holzerwerbs aus dem Bayerischen Staatsforst mit einer gepachteten forstwirtschaftlichen Fläche ist nicht gegeben, da ein Pachtverhältnis ein eigenes umfassendes Nutzungsrecht am forstwirtschaftlichen Grundstück beinhaltet.
Die Baumfällarbeiten standen darüber hinaus auch nicht in anderer Weise in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers. Denn es ist kein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen der Mutter des Klägers zu erkennen; die Arbeiten waren vielmehr für die von der Mutter betriebene Landwirtschaft nicht von Bedeutung. Gegenstand der Landwirtschaft der Mutter war im Unfallzeitpunkt im Wesentlichen eine Fläche von 1,72 ha Grünland und 0,84 ha Geringstland. Außerdem gab bzw. gibt es einen Obstgarten. Das Gras, welches auf dem Grünland wächst, wurde bzw. wird weiterhin zu Heu verarbeitet und der Verwandtschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Bewirtschaftung der Streuwiesen (auch Geringstland genannt) erhält die Mutter der Klägerin eine Entschädigung durch den Staat. Der Obstgarten diente und dient weiterhin der Eigennutzung. Eine Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte findet nicht statt und fand auch im Unfallzeitpunkt nicht statt. Die Herstellung von Brennholz durch das Fällen von Bäumen stellte somit keinen Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes dar. Holz und/ oder Brennholz sollten weder in irgendeiner Form im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes vermarktet werden noch sollte es für die Durchführung anderer, der Landwirtschaft dienlicher Tätigkeiten genutzt werden. Auch verwaltende oder werbende Tätigkeiten in Bezug auf die Landwirtschaft der Mutter vermag der Senat nicht zu erkennen.
b) An der Verneinung eines Schutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung ändert sich nichts dadurch, dass nach § 124 Nr. 1 SGB VII zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Denn ein Haushalt in diesem Sinne liegt hier ebenfalls nicht vor.
Die Zugehörigkeit eines Haushaltes zum landwirtschaftlichen Unternehmen setzt danach voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich ist und sich von anderen (Privat-) Haushalten unterscheidet. Das bedeutet, dass im Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die einen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen haben; der Haushalt muss somit ein landwirtschaftliches Gepräge aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 30 f. m.w.N.).
Bei den hier zum Unfallzeitpunkt aktenkundigen Unternehmensverhältnissen mit Bewirtschaftung von lediglich 1,72 ha Grünland und 0,84 ha Geringstland ohne Viehbestand sowie eines Obstgartens, der lediglich zum Eigenbedarf genutzt wird, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Haushalt der Mutter des Klägers ein landwirtschaftliches Gepräge hatte oder hat. Weder vom Kläger noch von dessen Mutter sind in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 auf entsprechende Nachfrage Tätigkeiten geschildert worden, die im Haushalt der Mutter verrichtet würden bzw. worden wären und einen Bezug zur Landwirtschaft aufweisen würden. Brennholz wird im Haushalt der Mutter des Klägers, welcher grundsätzlich über eine moderne Zentralheizung verfügt, lediglich für die gelegentliche Beheizung des Kachelofens aus Gründen der Gemütlichkeit benötigt.
Umso mehr gilt entsprechendes auch für den Haushalt der Großeltern; dieser dient ebenfalls nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen. Denn deren, vom Haushalt der Mutter des Klägers getrennte Haushalt kann nach der Übergabe der Landwirtschaft über kein landwirtschaftliches Gepräge mehr verfügen. Die Holzarbeiten zum Unfallzeitpunkt dienten jedoch ausschließlich dem nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Haushalt der Großeltern. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von den Großeltern auf die Mutter des Klägers. Zwar wurde die Landwirtschaft damals noch auf einer etwas größeren Fläche betrieben; auch wurden wohl noch zwei bis drei Kälber als Pensionsvieh versorgt. Dennoch ergab die Befragung der Mutter des Klägers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 auch insoweit nicht, dass im Haushalt ihrer Eltern (bzw. der Großeltern des Klägers) im Zeitpunkt unmittelbar vor der Betriebsübergabe Tätigkeiten mit Bezug zur Landwirtschaft verrichtet worden wären.
Da überdies Seitens des Klägers ebenfalls nicht geltend gemacht worden ist, dass entweder der Haushalt seiner Mutter oder der Haushalt seiner Großeltern wesentlich der Landwirtschaft diene bzw. gedient habe (insbesondere im Unfallzeitpunkt bzw. ggf. im Zeitpunkt der Betriebsübergabe), hat der Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen gesehen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2015 – L 2 U 308/13 -, juris Rn. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013 – L 3 U 91/12 -, juris Rn. 41).
c) Schließlich vermögen die Regelungen des Hofübergabevertrages vom 16. August 1999 nach Auffassung des Senats keinen Unfallversicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII bei den im Unfallzeitpunkt ausgeführten Baumfällarbeiten zu begründen.
Zwar ist die Mutter des Klägers als Übernehmerin nach Abschnitt F des Vertrages insbesondere dazu verpflichtet, „die Austragräume“ der Übergeber (d.h. ihrer Eltern) „in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten“ (Buchst. a) sowie „freie Beheizung“ (Buchst. b) zu gewähren. Diese vertragliche Verpflichtung sollte durch die im Unfallzeitpunkt verrichteten Baumfällarbeiten erfüllt werden. Denn sie dienten dazu, dass Brennholz herzustellen, welche für die Beheizung der Austragsräume erforderlich war.
Allerdings wird der innere bzw. sachliche Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a oder b SGB VII nicht dadurch hergestellt, dass der landwirtschaftliche Unternehmer aufgrund eines im Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedings zu bestimmten Leistungen vertraglich verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leibgedingsansprüche der Übergeber – wie hier – nicht aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen des Übernehmenden erfüllt werden. Wie bereits dargelegt sollte vorliegend das Brennholz aus einem fremden, nicht selbst bewirtschafteten Waldgrundstück beschafft werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Leibgedingsansprüche handelt, die einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dienen, oder ob es sich um weitergehende Ansprüche handelt. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Argumente.
Das BSG hat die Frage, ob Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII erfasst sind, wenn die vereinbarten Tätigkeiten dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler, dienen, bislang ausdrücklich offen gelassen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 32).
aa) Für die Einbeziehung persönlicher Leistungen des Übernehmers eines Hofes bei einer Hofübergabe in den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII spricht zunächst die umfassende landesrechtliche Regelung in den Art. 7 ff. AGBGB. Dabei ist insbesondere der Sinn und Zweck der Leistungspflichten eines „Leibgedingvertrages“ zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei diesen zweifelsfrei um oft sehr persönlich ausgestaltete Leistungen (Pflege, Ernährung, …). Jedoch muss die besondere Situation bei einer Hofübergabe berücksichtigt werden. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation ist bei einer vorweggenommenen Erbfolge im Wege einer Hofübergabe zu berücksichtigen, dass es dem Hofübernehmer in der Regel nicht möglich ist, den tatsächlichen Wert im Wege einer Kaufpreiszahlung zu erbringen bzw. etwaige potentielle Miterben auszuzahlen. So war vorliegend bei der Hofübergabe nur ein Gutsabstandsgeld in Höhe von 10.000 DM zu bezahlen (Abschnitt F Buchst. e des Vertrages).
Um dies auszugleichen, erfolgen andere Leistungsmechanismen, welche historisch auf dem Land seit Jahrhunderten gewachsen sind und vom Landesgesetzgeber in den Art. 7 ff. AGBGB verankert wurden. So arbeitet der Hofübernehmer häufig nur gegen ein Taschengeld und ohne adäquate rentenversicherungsrechtliche Absicherung über viele Jahre im Unternehmen mit (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 22. Mai 1995 – 1Z RR 62/94 -, juris). Ferner werden bei Hofübergabe zahlreiche persönliche Dienstleistungen übernommen.
Vorliegend hat die Mutter des Klägers bereits als Kind täglich auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ihrer Eltern mitgearbeitet. In Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag wurde die zwischenzeitlich verstorbene Großmutter, welche über einen Zeitraum von fünf Jahren an einer schweren Demenzerkrankung litt, ganztägig und insbesondere auch nachts durch die Mutter des Klägers versorgt. Bis zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter ferner die Versorgung und Pflege des zwischenzeitlich 91-jährigen Großvaters des Klägers über einen Zeitraum von nunmehr nahezu 20 Jahren durchgeführt. Diesen oft sehr weit reichenden und umfassenden persönlichen Leistungen – insbesondere im Bereich der Pflege – kommt ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert zu.
Nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers sowie der Mutter als Zeugin müssen den Großeltern des Klägers jährlich zwischen 20 und 30 Ster ofenfertiges Holz zur Beheizung des alten Bauernhauses bereitgestellt werden. Bei einem derzeit in der Region üblichen Preis von mindestens ca. 70 Euro pro Ster ofenfertiges Holz und einem durchschnittlichen Verbrauch von 25 Ster liegt der jährliche Wert der Leistung bei 1750 Euro.
Durch diese umfassenden Leistungen wird im Wesentlichen durch den Hofübergabevertrag die Alterssicherung des/der Übergebenden gewährleistet. Diese Leistungen haben daher nicht nur rein innerfamiliäre Bedeutung, sondern es kommen ihnen auch hohe, dem Sozialstaat dienende Aufgaben zu. Auch wenn heute weitgehend eine gesellschaftliche Tendenz festzustellen ist, wonach Pflege und Versorgung der älteren Generation öffentlichen Trägern (insbesondere der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung) übertragen werden, so ist hier das Modell der bäuerlich geprägten Großfamilie in einem pluralistischen Staatssystem nicht nur als rein private Entscheidung, sondern als gleichwertiges und ebenso schützenswertes sozialstaatliches Element zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, da durch das Konzept der Großfamilie die öffentliche Hand umfassend entlastet wird. So hat der Gesetzgeber in § 2 SGB VII zahlreiche sozial besonders schützenswerte Handlungsweisen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt (z.B. die Schülerversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlich rechtliche Körperschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 SGB VII, Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bis 13 SGB VII, Wohnraumförderung in § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII sowie insbesondere Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Soweit das BSG (Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und Rn. 24) unter Bezugnahme auf zivilgerichtliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen sind, könnte hiergegen im vorliegenden Fall bezüglich der Holzlieferung eingewandt werden, dass diese aus fremdem Bestand erbracht werden musste. Der besondere Wert liegt hier zudem nicht lediglich im Holz selbst, sondern in der Beschaffung und Verarbeitung des Holzes bis dieses ofenfertig ist. So benötigt der Kläger ca. 20 Arbeitstage, um 25 Ster zu schneiden und ofenfertig zu machen.
bb) Aus Sicht des Senats überwiegen jedoch letztlich die Argumente, die gegen eine Einbeziehung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag in den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII sprechen.
Auszugehen ist zunächst von der Rechtsprechung des BSG, wonach die Hofübergabe einerseits und die im Gegenzug zu erbringenden Leistungen des Übernehmers grundsätzlich nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. Ein Hofübergabevertrag regelt grundsätzlich – und so auch hier – die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes vom Übergebenden (hier den Großeltern des Klägers mütterlicherseits) an den Übernehmer (hier die Mutter des Klägers). Daneben räumt der Vertrag den Übergebenden Leibgedingsrechte gegenüber dem Übernehmenden ein. Es handelt sich um einen in der Landwirtschaft gebräuchlichen Übergabevertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgedinge bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund von Art. 96 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) weiterhin besondere landesrechtliche Vorschriften gelten (in Bayern Art. 7 ff. AGBGB). Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden sind in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen. Dementsprechend werden im Steuerrecht die Versorgungsleistungen auch nicht als Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 24 m.w.N.). Vielmehr dürfte die Übernahme dieser Verpflichtungen regelmäßig im Hinblick auf mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern (vgl. §§ 1601 ff. BG) erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 25). Überdies wurden entsprechende Regelungen früher und werden es auch noch heute als sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013 – L 3 U 91/12 -, juris Rn. 37).
Auch wenn sich das BSG bislang zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder anderer, grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII versicherter Personen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag verrichtet werden, vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind oder nicht, nicht geäußert hat, so hat es allerdings klargestellt, dass jedenfalls nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den ursprünglichen Übernehmer eine trotz Aufgabe fortbestehende Verpflichtung aus dem Hofübergabevertrag nicht mehr dazu führen kann, dass diese fortgeltende Verpflichtung eine einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und juris Rn. 32). Unterfallen jedoch andererseits auch Tätigkeiten zur Abwicklung eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach Aufgabe des Betriebes dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII (BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und juris), so stellt dies ein Argument dar, welches dagegen spricht, Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag als unfallversichert anzusehen.
Gegen einen Unfallversicherungsschutz spricht vorliegend auch, dass es der Hofübergabevertrag den Beteiligten anderenfalls ermöglichen würde, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch schuldrechtliche Vereinbarungen ganz erheblich zu erweitern. Weite Teile dessen, was üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, würde in den unfallversicherungsrechtlich geschützten Bereich verlagert. Tätigkeiten, die ohne Hofübergabevertrag eindeutig und zweifellos nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen würden, würden allein durch den Abschluss eines solchen Vertrages Unfallversicherungsschutz erlangen. So wäre es auch hier. Denn jedenfalls ohne den Hofübergabevertrag wären die Holzarbeiten nach den bisherigen Ausführungen unabhängig davon, ob sie für den Haushalt des Klägers bzw. seiner Mutter oder für die Großeltern erfolgt wären, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 – 2 RU 13/88 -, juris). Dies insbesondere auch deshalb, weil vorliegend weder der Haushalt der Mutter im Unfallzeitpunkt über § 124 Abs. 1 SGB VII mitversichert war noch der Haushalt der Großeltern im Zeitpunkt der Hofübergabe. Der Hofübergabevertrag würde somit dazu führen, dass eine Tätigkeit, die zuvor für den Übergeber privatwirtschaftlich gewesen wäre, nunmehr als betrieblich veranlasst anzusehen wäre. Aus Sicht des Senats ist es daher nicht zulässig, den gesetzlich definierten Unfallversicherungsschutz durch private Vereinbarungen individuell zu erweitern (oder ggf. auch einzuengen; vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013 – L 3 U 91/12 -, juris Rn. 40).
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 2. Senates des Bayerischen LSG, der ausgeführt hat, dass es über den Schutzzweck der Normen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 123 f. SGB VII hinausgehen würde, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden (Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2015 – L 2 U 308/13 -, juris Rn. 30 f.; in diesem Sinne auch, allerdings nicht entscheidungserheblich: LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 18. Oktober 2012 – L 14 U 120/09 -, juris Rn. 25 f.; ähnlich bei Vorliegen eines Pachtvertrages: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996 – L 10 U 661/95 -, Bl. 34 ff. SG-Akte; ebenso für eine im Hofübergabevertrag vereinbarte Grabpflege: LSG Niedersachen, Urteil vom 1. Dezember 1977 – L 6 U 282/77 -, Bl. 41 ff. LSG-Akte). Anknüpfungspunkt muss die verrichtete Tätigkeit selbst sowie deren – zu prüfender – Bezug zum jeweils betriebenen Unternehmen bleiben.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach Art. 17 AGBGB eine Leistungsstörung durch den Verpflichteten (d.h. den Übernehmer) eines Hofübergabevertrages nicht bewirkt, dass der Berechtigte vom Vertrag zurücktreten oder die Herausgabe des Grundstücks fordern kann. Der Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag kommt somit auch aus rechtlichen Erwägungen keine Bedeutung für das landwirtschaftliche Unternehmen zu, die im unfallversicherungsrechtlichen Sinne Berücksichtigung finden müsste. Aus Art. 18 AGBGB lässt sich nichts zugunsten des Klägers ableiten.
Vorliegend spielt außerdem eine Rolle, dass nach dem Übergabevertrag vom 16. August 1999 lediglich eine Verpflichtung besteht, „freie Beheizung“ zu gewähren. Auf welche Weise die Mutter des Klägers diese Verpflichtung erfüllt, ist ihr überlassen. Auch wenn diese Verpflichtung hier nur durch die unentgeltliche Bereitstellung von Brennholz erbracht werden konnte, so konnte sie – in Ermangelung forstwirtschaftlicher Flächen – zu keinem Zeitpunkt mit Erzeugnissen des eigenen Unternehmens realisiert werden, sondern muss zwangsläufig durch Zukauf in irgendeiner Form erfolgen.
Die Auffassung des SG, eine jedenfalls unübersehbare und ggf. unklare Ausweitung des Versicherungsschutzes auf beliebige private Verrichtungen könne dadurch vermieden werden, dass die im Hofübergabevertrag festgelegte Verpflichtung einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dienen muss und wesensfremde Tätigkeiten ausgeschlossen sein sollen, beließe den Vertragsparteien dennoch einen von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII nicht gedeckten Gestaltungsspielraum. So wären wohl der Ansicht des Sozialgerichts folgend auch Fahrten zum Einkaufen versichert oder Fahrten der Altenteiler zum Arzt oder ggf. auch zu kulturellen Veranstaltungen. Dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII derartige Tätigkeit im Blick gehabt haben könnte, kann der Senat nicht feststellen und lässt sich auch dem Wortlaut der Vorschrift nicht ansatzweise entnehmen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Leibgedingsansprüchen traditionell typischerweise um solche Leistungen handelt, die aus dem übergebenden landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt werden können und sollen. Für Tätigkeiten, die mit solchen Leistungen in Zusammenhang stehen, ist aber durchaus eine andere Beurteilung denkbar. Sollte demgegenüber eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes in dem hier vom Kläger begehrten Sinne aus sozialpolitischen Gründen gewollt sein, wäre es aus Sicht des Senats Sache des Gesetzgebers, dies entsprechend zu regeln.
Soweit die Hofabgabe eine notwendige Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente darstellt, lassen sich auch daraus keine zwangsläufigen Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ableiten. Überdies besteht nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur dann, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Schließlich kann vorliegend dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers in Anbetracht seiner nur geringen Größe offensichtlich keine existenzsichernde Bedeutung zugesprochen werden.
Soweit die Beklagte frühere, ähnlich gelagerte sozialgerichtliche Entscheidungen rechtskräftig werden ließ, vermag der Kläger hieraus bereits dem Grunde nach nichts für sich abzuleiten. Überdies unterschieden sich die Fallgestaltungen insoweit, als dort ein gewisser Zusammenhang zwischen der in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Übergabevertrag verrichteten Tätigkeit und dem betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt werden konnte. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine derartige Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, als die hier zu beurteilende, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 – L 2 U 268/94 – (juris) können für den hiesigen Fall keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse gewonnen werden.
2. Der Kläger ist auch während der Holzarbeiten nicht als Beschäftigter seiner Mutter tätig geworden, so dass ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ebenfalls ausscheidet.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 17).
Es liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Rechtsverhältnis im o.g. Sinne vereinbart worden sein könnte. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten des Kläger, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter dienen, als auch anderen Tätigkeiten wie den vorliegend streitgegenständlichen, die z.B. der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag dienen. Für eine über eine familienhafte Verbundenheit hinausgehende Eingliederung des Klägers in ein irgendwie geartetes Unternehmen seiner Mutter ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 3.).
3. Schließlich ist der Kläger nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter für seine Mutter tätig geworden.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer.
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist – mit gewissen Abstrichen – von nachfolgender Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als Unternehmer auszugehen: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 15 m.w.N.).
Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde. So braucht bei einer Wie-Beschäftigung eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).
Andererseits darf die Tätigkeit auch nicht auf einer sog. Sonderbeziehung beruhen. Denn eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine „Sonderbeziehung“ liegt u.a. vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche „Sonderbeziehung“ besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57). So sind z.B. Eltern und Kinder einander nach § 1618a BGB Beistand und Rücksicht schuldig.
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Maßstäben kann sich der Senat vorliegend nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei den Holzarbeiten wie ein Beschäftigter tätig geworden ist. Zwar hat der Kläger damit eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit fremdnütziger Handlungstendenz verrichtet. Bei der Betrachtung des Gesamtbildes dieser Tätigkeit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist. Vielmehr stehen aus Sicht des Senats einerseits die familiären Sonderbeziehungen im Vordergrund, andererseits wurde die Tätigkeit wie die eines (Mit-)Unternehmers verrichtet.
Die Holzarbeiten kamen erstens der Mutter des Klägers zugute, die dadurch eine ihrer Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag erfüllen wollte und außerdem ihren Beistandspflichten gegenüber ihren Eltern nachkommen konnte. Zweitens kamen die Holzarbeiten somit den Großeltern des Klägers zugute. Ob der Kläger hier im Wesentlichen für seine Mutter oder für seine Großeltern tätig geworden ist, lässt sich nicht abgrenzen, denn die Tätigkeit kam beiden zugute. Letztlich kommt es aus Sicht des Senats hierauf jedoch auch nicht an. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die familiäre Bindung des Klägers sowohl zu seiner eigenen Mutter als auch zu den Großeltern sehr eng gewesen ist. So wohnte der Kläger jedenfalls im Unfallzeitpunkt noch im Haushalt seiner Mutter. Die Großeltern wohnten zwar in einem hiervon getrennten Haushalt, jedoch auf demselben landwirtschaftlichen Anwesen. Die familiären Verhältnisse waren intakt und eng. Hierauf lässt nicht zuletzt der Hofübergabevertrag schließen, dessen Erfüllung ein enges Miteinander jedenfalls der Mutter des Klägers und ihrer Eltern zugrunde legt. Diese enge familiäre Bindung wird auch durch die Angaben des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 bestätigt. Der Kläger hat hier ausdrücklich betont, freiwillig auf dem Hof der Mutter mitzuhelfen. Schließlich waren im konkreten Fall Art und Umfang der Tätigkeit nicht derart, dass die persönliche und familiäre Verbundenheit als Handlungsmotiv verneint werden könnte. Es handelte sich hier noch um einen Hilfsdienst, der in Anbetracht der engen familiären Verhältnisse als geradezu selbstverständlich anzusehen ist; er konnte als üblich erwartet werden. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger selbst die Freiwilligkeit seiner Mithilfe betont hat. Er hat ausdrücklich auf die große Freude hingewiesen, die er an diesen Tätigkeiten, einschließlich des im Unfallzeitpunkt verrichteten Fällens der Bäume, hat. Hieraus begründet sich somit ein zusätzliches Eigeninteresse des Klägers an der Verrichtung der Tätigkeit.
Diese Angaben leiten somit auch über dazu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Holzarbeiten beschäftigtenähnlich verrichtet worden sind. Denn Hauptmotivation ist für den Kläger die eigene Freude an der Arbeit. Überdies haben er und sein Vater nach den glaubhaften Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 die hier streitgegenständlichen Holzarbeiten vollständig eigenständig organisiert. Sie habe die Rechte zum Fällen der Bäume besorgt und den Zeitpunkt der Arbeiten unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und ihrer sonstigen Verpflichtungen selbst bestimmt. Die Mutter hat lediglich die Rechnung bezahlt. Insgesamt entstand für den Senat in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 das Bild einer Familie, die gemeinschaftlich die Nebenerwerbslandwirtschaft der Mutter betreibt, wobei jeder selbstständig bestimmte Arbeiten erledigt. Es handelt sich hier gerade um das typische gemeinsame familienhafte Zusammenwirken, wie es von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SGB VII erfasst werden soll, nicht jedoch von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).


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