Steuerrecht

Finanzrechtsweg bei Streit um Überlassung einer Vollstreckungsanordnung

Aktenzeichen  RN 5 K 19.1749

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34574
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2
SGB X § 66 Abs. 1 S. 1
VwVG § 4 lit. b

 

Leitsatz

Zu einem den Finanzgerichten zugewiesenen Streit um die durch das Hauptzollamt durchzuführende Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen gehört auch ein Verlangen nach Aushändigung einer Vollstreckungsanordnung.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.

Gründe

I.
Der Kläger stellte am 30.09.2019 beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes L. wegen Rückständen von Krankenversicherungsbeiträgen der Techniker Krankenkasse Hamburg und erhob gleichzeitig Klage, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 19.1749 geführt wird.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen,
I. dem Kläger Auskunft in Form einer beglaubigten Ablichtung in Farbe der Vollstreckungsanordnung/Vollstreckungsersuchen: 240972 … zu erteilen
II. dass im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus der in I. genannten Vollstreckungsanordnung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 € fortgesetzt werden darf.
Der Kläger trug vor, dass die Vollstreckungsankündigung nicht ausreichend bestimmt sei, weil ihm die Vollstreckungsanordnung/Ersuchen nicht übermittelt worden sei. Das Hauptzollamt L. verwies im Schreiben vom 20. September 2019 hinsichtlich der gewünschten Information auf die Techniker Krankenkasse.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.10.2019 darauf hingewiesen, dass für die Streitsache das Finanzgericht München oder das Sozialgericht zuständig sein dürfte. Es sei deshalb beabsichtigt, die Streitsache an das zuständige Gericht zu verweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Hauptzollamt L. hält den Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO für gegeben. Die Vollstreckungsanordnung entfalte als rein verwaltungsinterne Maßnahme keine Rechtswirkungen nach außen und sei somit kein Verwaltungsakt. Der Antragsteller bzw. Kläger hält das Verwaltungsgericht für zuständig. Er habe nur das Hauptzollamt L. verklagt. Das betreffe eine behördliche Auskunft des Hauptzollamtes und auch die Einstellung von Amtshandlungen bis zu deren Erteilung. Ob wahlweise noch das Sozialgericht zuständig sei, möge dahinstehen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Gerichtsakt Bezug genommen.
II.
Der von dem Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit unzulässig. Es greift die abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 33 FGO. Im Rechtsstreit geht es um die Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen, die nach § 4 Buchst. b VwVG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X von den Hauptzollämtern nach den Vorschriften der AO (s. § 5 VwVG) vollstreckt werden. Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Sozialversicherungsbeiträge selbst, sondern bringt Einwendungen gegen eine Vollstreckungsankündigung der zu vollstreckenden Bescheide vor und möchte die Übermittlung einer beglaubigten Ablichtung der Vollstreckungsanordnung. Auch dieser Antrag gehört zum Vollstreckungsverfahren. Damit handelt es sich um einen Rechtsstreit um die Vollstreckung von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Hauptzollamt, für welchen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind.
Deshalb war der beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 GVG).


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