Steuerrecht

Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen – Erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  M 16 K 15.5795

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 6
AO AO § 162 Abs. 1 S. 1, § 218 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 12

 

Leitsatz

1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Änderungen der Sachlage, namentlich eine Minderung von Verbindlichkeiten, sind für die Gewbeuntersagung irrelevant; sie spielen nur im Rahmen der Wiedergestattung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO) eine Rolle.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den Steuerrückständen, die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen die der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder darauf, ob die festgesetzte Steuer auf einem Schätzbescheid beruht. Auch Säumniszuschläge sind gewerberechtlich zu den Steuerschulden zu rechnen.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Stundungsanträge haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, Stundungsanträge als Teil eines Sanierungskonzepts anzusehen. Wenn das Finanzamt den Antrag bereits abgelehnt hat, hat die Gewerbebehörde ihn jedoch nicht in ihre Prognoseentscheidung einzubeziehen.   (redaktioneller Leitsatz)
4 Steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten sind Pflichten, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Die Verletzung derartiger Pflichten begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die eine erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B. v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten sowie seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt.
Der Kläger war mit erheblichen Steuerbeträgen seit längerer Zeit in Rückstand. Nach Mitteilung des Finanzamts vom 18. März 2015 an die Beklagte bestand zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rückstand von fälligen Steuerschulden (einschließlich Säumniszuschlägen) in Höhe von 72.404,92 Euro. Die Steuerrückstände waren seit einem Jahr kontinuierlich angestiegen. Zwar hatten sich die Rückstände im Folgenden als Folge von Pfändungsmaßnahmen sowie korrigierten Festsetzungen auf 46.954,97 Euro (Stand: 3. September 2015) reduziert, zum 19. November 2015 hatte sich der Rückstand jedoch nach Mitteilung des Finanzamts wieder auf 98.699,37 Euro erhöht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Ist eine Stundung unter Ratenzahlung gewährt worden, braucht die Steuer gemäß § 222 AO nur der Stundung gemäß gezahlt zu werden. Hingegen hat der bloße Stundungsantrag keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer; erst recht gilt dies, wenn der Antrag abgelehnt worden ist. Daher kann er auch grundsätzlich keine Auswirkung auf die Gewerbeuntersagung haben, die wegen der Nichterfüllung öffentlich- rechtlicher Zahlungspflichten erfolgt (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97- juris Rn. 5).
Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind danach solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach den einzelnen Steuergesetzen und § 220 AO 1977 hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO 1977 oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer folglich im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH, U. v. 29.7.2003 – VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 – juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 30.9. 1998 – 1 B 100/98 – juris m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang mit Recht hervor, dass Steuerbescheide grundsätzlich auch dann vollziehbar sind, wenn Rechtsbehelfe gegen sie eingelegt werden, und dass die festgesetzten Steuern ungeachtet der gegen die Festsetzung vom Steuerpflichtigen erhobenen Einwendungen bezahlt werden müssen. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BFH, U. v. 29.7.2003 – VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 – juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – juris – und B. v. 12.1.1996 – 1 B 177/95 – juris).
Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist somit ebenfalls nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlichrechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z. B. BayVHG, B. v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).
Damit greift die Argumentation des Klägers zur Rechtfertigung der Nichtentrichtung der festgesetzten Steuern nicht durch, wonach das Finanzamt von ihm in nicht nachvollziehbarer Weise Gelder verlange und Schätzungen durchgeführt habe, die nicht gerechtfertigt seien.
Nach der ersten Mitteilung des Finanzamts vom 18. März 2015 an die Beklagte war der Kläger mit ab dem 10. Juni 2014 fälligen, aus seinem Betrieb herrührenden Steuern in Rückstand, insgesamt 72.404,92 Euro. Dabei hatten die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 und 2013 geschätzt werden müssen. Die Rückstände waren kontinuierlich angestiegen, ohne dass der Kläger eine freiwillige Zahlung geleistet hätte. Die letzte freiwillige Zahlung war nach damaligem Sachstand am 27. November 2013 in Höhe von 288,83 Euro erfolgt. Entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 21. April 2015 (Gesamtbetrag. 67.526,92 Euro), 15. Mai 2015 (Gesamtbetrag: 64.076,92 Euro) und 9. Juli 2015 (Gesamtbetrag: 59.476,92 Euro) gingen dem Kläger, der diese selbst bei der Beklagten im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 16. Juli 2016 vorgelegt hatte, im Folgenden zu. Änderungsbescheide bezüglich der Einkommensteuer 2011 lagen bereits vom 23. Oktober 2014 und vom 28. April 2015 vor, bezüglich der Einkommensteuer 2010 ein Bescheid vom 22. April 2015 sowie ein Bescheid vom selben Datum über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2010. Der Kläger hatte diese selbst bei der Beklagten eingereicht.
Die Beklagte hatte dem Kläger aufgrund seiner Einlassung im Anhörungsverfahren nochmals eine Frist gewährt, um seine Steuerrückstände zu begleichen bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt abzuschließen. Hierzu kam es jedoch nicht. Der Kläger wies lediglich mit Schreiben vom 9. September 2015 an die Beklagte darauf hin, dass man aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erkennen könne, dass sich der Schuldbetrag bereits von 76.078,72 Euro auf 46.954,97 Euro minimiert habe und er weiterhin bereit und bemüht sei, seine Schulden zu begleichen, ohne weiter darzulegen, wie dies konkret erfolgen solle. Wie die Rückfrage der Beklagten kurz vor Bescheidserlass ergab, bestanden damals aktuell Rückstände des Klägers in Höhe von 98.699, 37 Euro. Die Erhöhung war durch Nichtzahlung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2015 sowie die Nachberechnung von Umsatzsteuern für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nach der durchgeführten Betriebsprüfung sowie weitere Säumniszuschläge entstanden. Weitere freiwillige Zahlungen des Klägers seien nicht erfolgt. Nachweise dafür, dass der Kläger – wie in der Klagebegründung vorgetragen – einen Betrag in Höhe von 34.000,– Euro zur Erfüllung seiner damaligen (aufgelaufenen) Steuerschuld (aktiv) bezahlt hätte, hat er nicht weiter vorgelegt.
Demnach kann es das Verhalten des Klägers auch nicht rechtfertigen, dass er die Nichtentrichtung der festgesetzten bzw. geschätzten Steuern sowie die Nichtabgabe der Steuererklärungen ab dem Jahr 2012 damit begründet, dass er wegen Versäumnissen des Finanzamts auf die Korrektur der früherer Bescheide habe warten müssen und Verlustvorträge nicht berücksichtigt worden seien. Die Änderungsbescheide aufgrund der vom Kläger nachgereichten Unterlagen für 2011 bzw. 2010 lagen diesem spätestens im Mai 2015 und damit bereits einige Zeit vor der Aussetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2015 vor. Auch ein gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingelegter Einspruch ändert – wie dargestellt – nichts an dessen Vollziehbarkeit, so dass es auch auf diesen Einwand des Klägers vorliegend nicht ankommt. Auch während der Frist der Aussetzung des Verfahrens konnte der Kläger eine maßgebliche Änderung der Schuldenlage nicht erreichen. Seine Stundungsbemühungen waren nicht erfolgreich.
Wie bereits ausgeführt, können Stundungsanträge grundsätzlich keine Auswirkung auf die Gewerbeuntersagung haben, die wegen der Nichterfüllung öffentlich- rechtlicher Zahlungspflichten erfolgt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, einen Stundungsantrag als Teil eines Sanierungskonzeptes anzusehen und entsprechend den Umständen des Einzelfalles bei der Würdigung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen. Die Gewerbebehörde ist aber jedenfalls dann nicht verpflichtet, die Erfolgsaussichten eines Stundungsantrages zu prüfen, wenn das Finanzamt ihn bereits abgelehnt hat. Wenn schon die bloße Stellung eines Stundungsantrags die Gewerbeuntersagung hindern könnte, könnte der wegen der Verletzung seiner öffentlichrechtlichen Zahlungspflichten unzuverlässige Gewerbetreibende durch ggf. ständig wiederholte Stundungsanträge das Gewerbeuntersagungsverfahren blockieren. Dies wäre mit dem durch § 35 GewO verfolgten Ziel des Schutzes der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris Rn. 5).
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15).
Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch den Kläger war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt bestand ebenfalls nicht. Letztmalig war ein Antrag auf Ratenzahlung nach Mitteilung des Finanzamts vom 19. November 2015 am 22. Oktober 2015 abgelehnt worden, da der Kläger keine Unterlagen eingereicht habe. Von einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers war auszugehen. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar. Freiwillige Zahlungen hatte der Kläger zuletzt am 27. November 2013 geleistet.
Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf nachträgliche positive Veränderungen – wie das vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens gezeigte Bemühen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen – kommt es in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt – nicht an. Diese wären im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der fortlaufenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlichrechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.
Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris; BVerwG, B. v. 1.2.1994 – 1 B 211.93 -juris; BayVGH, z. B. B. v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Auch evtl. geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 a. a. O.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; U. v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; B. v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Der Kläger war gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich. Er war zudem auch bereits bei mehreren Firmen als alleiniger GmbH-Geschäftsführer tätig.
Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben