Steuerrecht

Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen – Mahnung kein Verwaltungsakt

Aktenzeichen  M 6 K 15.4924

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Eine im Nachgang zu einem Bescheid über die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen ergangene Mahnung ist kein Verwaltungsakt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2016 entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erschienen ist. Diese wurden ausweislich der Postzustellungsurkunde vom … November 2016 bzw. des Empfangsbekenntnisses vom … November 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
2. Die Klage ist insgesamt unzulässig.
Soweit sie sich gegen den Bescheid vom 1. August 2015 richtet, ist sie verfristet weil nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Danach muss die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. .Vorliegend hätte demnach die Klage spätestens am 13. September 2015 erhoben werden müssen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass grundsätzlich ein mittels einfachen Brief übersandter Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – BayVwZVG). Gemäß seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG hat der Beklagte im bei ihm elektronisch geführten Postversandverzeichnis als Tag der Aufgabe zur Post den 10. August 2015 vermerkt, woraus sich als Tag der Zustellung der 13. August 2015 und somit als Ende der Klagefrist der 13. September 2015 errechnet. Da die Klage erst am … November 2015 bei Gericht einging, ist sie verfristet und daher unzulässig.
Das gilt erst recht, weil die Klägerin selbst den Zugang des Bescheids vom 1. August 2015 am 2 September 2015 vorträgt. Sie hat den Bescheid also in noch offener Klagefrist erhalten und hätte 11 Tage Zeit zur fristgerechten Erhebung ihrer Klage gehabt. Wenn sie irrig angenommen haben sollte, die Klagefrist sei bereits abgelaufen, etwa weil diese ab dem Datum des Bescheids zu laufen beginne, so hätte sie gleichwohl unverzüglich Klage erheben und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragen können und müssen. Warum die Klägerin einem solchen Irrtum bezüglich des Beginns der Klagefrist unterlegen sein könnte, obschon es in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid eindeutig heißt, die Klage müsse „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ erhoben werden, ist allerdings nicht nachvollziehbar und vermag die verspätete Klageerhebung auch nicht zu erklären. Schließlich kommt es aufgrund all dessen vorliegend nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage eines Anscheinsbeweises bezüglich des Zugangs des Bescheids an, da dieser Zeitpunkt von der Klägerin selbst angegeben wurde und sonst im Übrigen kraft gesetzlicher Fiktion feststünde.
Soweit sich die Klage gegen die Mahnung vom … Oktober 2016 richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil eine Mahnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 222,32 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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