Steuerrecht

Im Einzelfall unzulässige der Fortführung einer Untätigkeitsklage als Anfechtungs- und Leistungsklage

Aktenzeichen  S 15 AS 56/16

Datum:
27.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145419
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, § 73a Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 1 S. 1, § 88 Abs. 1, § 99 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Erlässt ein Leistungsträger einen Versagungsbescheid, erledigt dies die zuvor erhobene Untätigkeitsklage. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Umstellung einer erledigten Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist dann nicht sachdienlich, wenn die Anfechtungs- und Leistungsklage wegen Bestandskraft des die Untätigkeit beseitigenden Verwaltungsakts unzulässig ist. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer umgestellten Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2011 bis Juni 2016.
Der am …1956 geborene Kläger bezog dereinst zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 18.8.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Weiterbewilligungsantrag ab November 2015 wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.
Mit Schreiben vom 16.2.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Untätigkeitsklage erhoben und gleichzeitig Schadensersatz geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 18.7.2016, vom Beklagten abgesandt am gleichen Tag, hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 922 der Verwaltungsakte; Blatt 34 ff. der Gerichtsakte). Der Bescheid ist dem Kläger nochmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 28.7.2016 sowie vom 3.8.2016 übersandt worden; ein Postrücklauf war nicht zu verzeichnen (Blatt 37, 47 der Gerichtsakte). Der Bescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung:über Widerspruchserhebung und Widerspruchsfrist enthalten; Widerspruch ist jedoch nicht erhoben worden (Blatt 922 ff. der Verwaltungsakte; Blatt 106 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.1.2017 ist das erste Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden (Blatt 63 f. der Gerichtsakte); die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.2.2017 unter dem Aktenzeichen L 11 AS 59/17 B PKH zurückgewiesen (Blatt 78 ff. der Gerichtsakte); die hiergegen wiederum eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14.3.2017 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 58/17 S als unzulässig verworfen (Blatt 92 f. der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 7.7.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, im Wege der Klageumstellung den Bescheid vom 18.7.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2016 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Blatt 108 f. der Gerichtsakte). Für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 verglichen sich die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 27.9.2017 (Blatt 1707 der Verwaltungsakte; Blatt 121 ff. der Gerichtsakte). Weiterhin hat der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage habe sich mit Erlass des Versagungsbescheides vom 18.7.2016 erledigt. Dieser Bescheid sei dem Kläger während des laufenden Verfahrens mit Schreiben des Gerichts vom 3.8.2016 zugesandt worden. Der Kläger habe daraufhin mit Schreiben vom 2.9.2016 Widerspruch eingelegt (Blatt 49 der Gerichtsakte). Die Klageumstellung sei nicht nur geboten, sondern auch zweckmäßig.
Der Beklagte hat sich bislang noch nicht schriftsätzlich auf die mit Nr. 1 des Schriftsatzes vom 7.7.2017 abgeänderte Klage eingelassen; seine Ausführungen in dessen Antragserwiderung im Rahmen des Verfahrens des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 561/17 ER lassen jedoch darauf schließen, dass er der Änderung widerspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 – B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).
2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Mit Erlass des Versagungsbescheides vom 18.7.2016 hat sich die ursprüngliche Untätigkeitsklage erledigt.
b) Die Fortführung der Untätigkeitsklage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG gegen den Versagungsbescheides vom 18.7.2016 ist unzulässig. Zwar kann eine Untätigkeitsklage bei Erlass eines ungünstigen Bescheides grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt werden.
Für eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG müssen aber sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen der umgestellten Klage gegeben sein (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 99 Rn. 10a m.w.N.). Hierzu gehört im Fall der Umstellung auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 77 ff. SGG. Dies ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren als erforderlich anzusehen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 12). Ein derartiges Vorverfahren wurde bislang aber nicht durchgeführt. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt jedoch nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (BSG, Urteil vom 25.4.2007 – B 12 AL 2/06 R – Rn. 20), so dass die geänderte Klage – ohne dass auf eine Einwilligung des Beklagten ankommt – unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund musste die erkennende Kammer dem Kläger auch nicht auf die Möglichkeit der Klageänderung hinweisen, denn ein Hinweis auf eine Klageänderung in eine unzulässige Klage kann niemals sachdienlich sein. Darüber hinaus empfiehlt es sich gerade bei Ermessensverwaltungsakten wie dem Versagungsbescheid vom 18.7.2016 für den Kläger, nach Erhalt des ablehnenden Bescheids die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und sein Begehren mit Widerspruch und notfalls neuer Klage weiterzuverfolgen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 12).
c) Das erforderliche Vorverfahren kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Versagungsbescheid wurde dem Kläger durch einfachen Brief bekanntgegeben. Der Bescheid gilt dann nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er gar nicht zugegangen ist, was vom Kläger jedoch nicht bestritten wird. Vorliegend wurde der Versagungsbescheid ausweislich des darauf angebrachten Vermerks am 18.7.2016 abgesandt. Damit galt er am 21.7.2016 als bekannt gegeben. Somit endete die Widerspruchsfrist nach § 64 Abs. 2, 3 SGG mit Ablauf des 22.8.2016. Der erforderliche (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl. 2017], § 88 Rn. 10b) Widerspruch wurde bis dahin nicht erhoben. Selbst wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 2.9.2016 (Blatt 49 der Gerichtsakte) einen Widerspruch gegen diesen Versagungsbescheid sehen wollte, wäre dieser somit verfristet. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man annimmt, dass der Kläger den Versagungsbescheid erst mit gerichtlichem Schreiben vom 28.7.2016 erhalten haben will.
d) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Von Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Besteht aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist, wer die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Die Versäumnis der Verfahrensfrist darf auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein. Dabei haben juristisch nicht geschulte Privatpersonen ebenfalls eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen die Rechtsmittelbelehrungbeachten und sich notfalls erkundigen. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch den Bildungsgrad an. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in der Regel nicht, gleichgültig, ob der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist oder nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.3.2012 – L 19 AS 1915/11 – Rn. 26 m.w.N.).
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer hat der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß über die Einhaltung der Widerspruchsfrist im Versagungsbescheid belehrt worden. Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die ihn an der Widerspruchserhebung innerhalb der Frist gehindert haben. Sofern der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass wegen seiner Weigerung, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären, nunmehr der Versagungsbescheid gerichtlich überprüft werde, weißt die erkennende Kammer vorsorglich darauf hin, dass er damit lediglich einen Rechtsirrtum geltend macht. Dieser Rechtsirrtum wäre jedoch vermeidbar gewesen. Denn der Versagungsbescheid des Beklagten enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.
Daher ist der Versagungsbescheid vom 18.7.2016 nach § 77 SGG in der Sache für die Beteiligten und das Gericht bindend, d.h. bestandskräftig, geworden.
Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.


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