Aktenzeichen VIII B 85/20
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.
Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. Juli 2020, Az: 5 K 633/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.07.2020 – 5 K 633/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Aufgrund eines gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgreich geführten Klageverfahrens erhielt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2016 neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt … € ausgezahlt.
2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) setzte diese Zinsen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.07.2018 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an.
3
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, in dem ausgezahlten Betrag seien Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von … € enthalten, die nicht steuerbar und daher zu Unrecht als steuerpflichtige Kapitalerträge erfasst worden seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgend erhobene Klage.
4
Mit der gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) erhobenen Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.