Aktenzeichen S 14 AS 150/17 ER
SGB II SGB II § 22
Leitsatz
Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die am …1964 geborene Antragstellerin zu 1) und der am …1966 geborene Antragsteller zu 2) beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller sind seit dem 01.02.2015 in der vorübergehend als Obdachlosenunterkunft genutzten Wohnung der Gemeinde S. unter der Anschrift „Z. A. S. “ in H. untergebracht.
Mit Schreiben vom 24.08.2016 wies die Gemeinde S. die Antragsteller darauf hin, dass die Unterbringung nur vorübergehender Natur sei und dass durch die Einweisung kein Mietverhältnis begründet werde. Die Nutzung sei jedoch nicht kostenlos, für die Inanspruchnahme der der Obdachlosenunterkunft sei eine Nutzungsentschädigung von monatlich 184,00 € zu zahlen. Für den Nutzungszeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 werde ein Gesamtbetrag in Höhe von 3312,00 € geltend gemacht. Die Antragsteller wurden gebeten zu prüfen, ob der Antragsgegner für diesen Betrag aufkommen könne.
Am 16.11.2016 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2017.
Mit Schreiben vom 28.12.2016 forderte die Gemeinde S. die Antragsteller auf, die Unterkunft „Z. A. S. “ bis spätestens 31.01.2017 zu räumen. Seit dem 11.10.2016 bestehe eine rechtskräftige Räumungsanordnung. Sollten die Antragsteller bis zum 31.01.2017 nicht ausgezogen sein, werde die Gemeinde S. die Räumung mit Zwangsmitteln betreiben.
Mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 368,00 € (Regelbedarf). Der Bescheid enthielt den Hinweis, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ergehe noch eine gesonderte Entscheidung.
Mit Schreiben vom 01.02.2017 sicherte der Antragsgegner zu, zu prüfen ob und inwieweit die bezüglich der Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft eine Kostenübernahme im Rahmen von § 22 SGB II in Frage komme. Gegebenenfalls werde der betreffende Betrag dann direkt an die Gemeinde S. überwiesen.
Am 14.02.2017 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.04.2017.
Mit Schreiben vom 01.03.2017 teilten die Antragsteller der Gemeinde S. mit, es sei ihnen bislang nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden. Sie würden gerne auch zukünftig in der Unterkunft „Z. A. S.“ wohnen. Daher werde vorgeschlagen, einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Als Kaltmiete seien 320,00 € angemessen, zuzüglich 64,00 € Nebenkosten. Die Gemeinde S. solle bis spätestens 15.03.2017 erklären, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden sei. Wenn bis zum 15.03.2017 keine Rückmeldung erfolgt sei, gehe man davon aus, dass die Gemeinde dem Vorschlag der Antragsteller zugestimmt habe.
Am 21.03.2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Bayreuth einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Nachdem die Gemeinde S. auf das Schreiben vom 01.03.2017 nicht geantwortet habe, habe sie „durch Schweigen an Erklärungs Statt“ in einen Mietvertrag über die Unterkunft „Z. A. S.“ eingewilligt. Der Antragsgegner müsse daher ab 15.03.2017 für die aus diesem Vertrag resultierenden Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 € Kaltmiete, 64,00 € Nebenkosten und monatliche Heizkosten in Höhe von 107,00 € aufkommen.
Der Antragsgegner sei weiter verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 15.03.2017 die von der Gemeinde S. geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 184,00 € zu übernehmen, sowie für die Zeit ab 01.04.2017 weiterhin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Mit Bescheid vom 27.03.2017 hat der der Antragsgegner beiden Antragstellern für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.09.2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 368,00 € (Regelbedarf) bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft noch eine gesonderte Entscheidung ergehe.
Mit Schreiben vom 30.03.2017 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Erlass des Bescheides vom 27.03.2017 insoweit erledigt habe, als er sich auf die Bewilligung von Regelleistungen ab dem 01.04.2017 bezogen habe. Stattdessen werde nunmehr aber ergänzend beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Rückforderung der Gemeinde S. in Höhe von 3345,00 € zu begleichen. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner entweder auf Grundlage von § 22 SGB II oder aber im Rahmen von § 31a Abs. 3 SGB II zu tragen.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bevollmächtigte der Gemeinde S. mit Schreiben vom 06.04.2017 mitgeteilt, dass die von den Antragstellern bewohnte Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ in H. saniert und umgebaut werden soll. Hierzu werde für die Antragsteller aktuell nach einer Ersatzunterkunft gesucht. Sobald eine entsprechende Unterkunft gefunden sei, würden die Antragsteller mittels Umzugsanordnung zum Umzug aufgefordert. Die Gemeinde S. verlange von den Antragstellern aktuell lediglich Betriebskosten, die mit dem Antragsgegner be- und abgesprochen seien und von diesem gegenwärtig auch übernommen würden. Für eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, was jedoch bei Abfassung des Schreibens vom 24.08.2016 nicht berücksichtigt worden sei.
Die Antragsteller beantragen zuletzt sinngemäß:
I.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, rückwirkend für den Zeitraum 01.12.2016 bis 15.03.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 184,00 € monatlich, insgesamt 644,00 € zu gewähren.
II.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, ab dem 15.03.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 491,00 € monatlich zu gewähren.
III.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die von der Gemeinde S. gegenüber den Antragstellern geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 3345,00 € zu begleichen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass laufende Kosten der Unterkunft nicht zu gewähren seien, da kein Mietvertrag der Antragsteller mit der Gemeinde S. bestehe. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der geforderten Aufwandsentschädigung habe der Antragsgegner bislang noch keine Entscheidung getroffen. Bezüglich der Frage, ob diese unter § 22 SGB II zu subsumieren sei, bestünden – auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren S 17 AS 675/16 R – gewisse Zweifel.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der weiteren Einzelheiten auf die Verwaltungsakte und die Akte des Sozialgerichts Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber nicht begründet.
Streitig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind vorliegend:
I) die rückwirkende Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2016 bis 14.03.2017,
II) die Bewilligung von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 15.03.2017 sowie
III) die Übernahme der von der Gemeinde S. mit Schreiben vom 24.06.2016 geltend gemachten Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2016.
Da die Antragsteller in allen drei Punkten eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, ist jeweils eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Der Antrag ist jedoch in allen Punkten unbegründet. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG war bezüglich keiner der beantragten Leistungen zu treffen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit der Beurteilung, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Auflage 2014, § 86b, Rn.42).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselwirkung. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG, Urteil vom 12.05.2005 – BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Dem Anordnungsgrund kommt entscheidende Bedeutung zu, falls die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen Vorliegend ist für keinen der geltend gemachten Ansprüche ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1) a) Soweit die Antragsteller unter Ziffer I. und III. die Übernahme von Unterkunftskosten für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (01.12.2016 bis 15.03.2017 bzw. 01.02.2015 bis 31.07.2015) beantragen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil schon kein Anordnungsgrund vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens – vorliegend am 21.03.2017 – herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11.Auflage 2014, § 86b Rn.29, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER sowie Beschluss vom 09.08.2016 L 16 AS 366/16 B ER).
Der Ausnahmefall einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage ist vorliegend nicht gegeben. Diese würde nämlich voraussetzen, dass die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Zwar kann der befürchtete Verlust der Wohnung durch eine Räumungsklage infolge von Mietrückständen, die dadurch entstanden sind, dass zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden, zu einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage führen (Lutz Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn.77). Vorliegend fehlt es allerdings – unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit zur Leistungserbringung tatsächlich verpflichtet war – am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen fehlender Leistungserbringung und dem drohenden Verlust der Wohnung. Ausweislich des Schreibens der Gemeinde S. vom 06.04.2017 ist beabsichtigt, die von den Antragsstellern bewohne Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ zu sanieren und umzubauen. Die Räumungsanordnung vom 11.10.2016 beruht somit nicht auf etwaigen Miet- bzw. Nutzungsentschädigungsrückständen der Antragsteller, sondern darauf, dass das von den Antragstellern aktuell bewohnte Gebäude saniert und umgebaut werden soll. Auch eine – vorläufige – nachträgliche Leistungserbringung im Verfahren nach dem einstweiligen Rechtsschutz hätte demnach keine Auswirkung auf die Tatsache, dass die Antragsteller die aktuelle Wohnung räumen müssen.
b) Unabhängig davon hat das Gericht – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Hinweises im Schreiben vom 06.04.2017, dass es für eine Nutzungsentschädigung an einer gesetzlichen Grundlage fehle – erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsteller überhaupt einer rechtswirksamen Verpflichtung zur Zahlung der im Schreiben vom 24.08.2016 dargestellten Beträge ausgesetzt sind. Gleiches gilt für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 15.03.2017. Insoweit hat die Gemeinde S. überdies gegenüber den Antragsstellern bislang keine konkrete Forderung erhoben.
2.) Auch soweit für die Zeit ab 21.03.2017 (Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht) laufende Unterkunftskosten in Höhe von 491,00 € monatlich geltend gemacht werden, sind eine Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.
a) Eine rechtswirksame Zahlungsverpflichtung in o.g. Höhe besteht nicht. Insbesondere liegt kein wirksamer Mietvertrag zwischen den Antragstellern und der Gemeinde S. vor. Zwar haben die Antragsteller der Gemeinde S. mit Schreiben vom 01.03.2017 angeboten, über ihre Unterkunft „Z. A. S.“ einen Mietvertrag abzuschließen. Als monatliche Miete haben sie 320,00 € Kaltmiete vorgeschlagen, zuzüglich 64,00 € Nebenkosten und 107,00 € Heizkosten. Ein wirksamer Vertragsschluss setzt jedoch zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, nämlich Angebot, § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Annahme, § 146 BGB. Eine Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages durch die Gemeinde S. ist nicht erfolgt. Die Gemeinde S. hat auf das Angebot der Antragsteller nicht reagiert. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf ein Angebot nicht als Annahme, sondern als Ablehnung. Nur Ausnahmsweise gilt Schweigen als Annahme, nämlich dann, wenn beide Beteiligte dies ausdrücklich so vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt (z.B. § 516 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 362 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Diese Ausnahmefälle sind vorliegend jedoch nicht einschlägig.
Ein Mietvertrag ist auch nicht durch konkludentes Handeln geschlossen worden. Die Gemeinde S. hat – unter anderem im Schreiben vom 24.08.2016 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unterbringung der Antragsteller in der Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ um eine vorübergehende Unterbringung handle und hierdurch kein Mietverhältnis begründet werde.
Eine Nutzungsentschädigung hat die Gemeinde S. für den Zeitraum ab 21.03.2017 bislang nicht geltend gemacht, ausweislich des Schreibens vom 06.04.2017 existiert hierfür auch keine Rechtsgrundlage. Soweit laufende Betriebskosten anfallen, werde dies – ausweislich des Schreibens der Gemeinde S. vom 06.04.2017 – direkt zwischen der Gemeinde S. und dem Antragsgegner geklärt.
b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft, da die Antragsteller ihre aktuelle Obdachlosenunterkunft ohnehin räumen müssen, sobald die Gemeinde S. eine Ausweichunterkunft gefunden hat. Es ist den Antragstellern daher zumutbar, die aktuell noch offene Entscheidung des Antragsgegners zur Übernahme von möglichen Unterkunftskosten und ein sich gegebenenfalls anschließendes Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Nach alledem war der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.