Aktenzeichen VI B 101/12
Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG
§ 12 AbgG
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO
§ 363 Abs 2 S 1 AO
§ 363 Abs 2 S 2 AO vom 01.10.2002
Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung.
2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich.
3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler.
4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können.
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 9. Mai 2012, Az: 5 K 3607/11, Urteil
Tatbestand
1
I. Streitig ist die Zulassung der Revision wegen der Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren zu ruhen hat, wenn bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist.
2
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2007 Einspruch ein, mit dem er die vorläufige Festsetzung, hilfsweise das Ruhen des Einspruchsverfahrens begehrte. Denn zu der auch ihn benachteiligenden Nichtberücksichtigung pauschaler Erwerbsaufwendungen in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages seien zwei Verfahren bei dem EGMR anhängig.
3
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zum einen seien die Voraussetzungen der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866) nicht gegeben, da der EGMR nicht unter den in dieser Vorschrift genannten “Europäischen Gerichtshof” falle. Zum anderen sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) auch nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu einem Ruhen des Verfahrens verpflichtet gewesen. Eine dazu erforderliche Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; auch seien insoweit Ermessensfehler nicht erkennbar.
4
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.