Steuerrecht

Lagerung von gebrauchen Elektrogeräten auf Grundstück hält Überprüfung nicht stand

Aktenzeichen  W 4 K 19.450

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25092
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2
VwZVG Art. 31, Art. 36
ElektroG § 3 Nrn. 3, 24
KrWG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger zu 1) hat 4/5, die Klägerin zu 2) 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die vorliegenden Klagen entscheiden, auch wenn die Klägerin zu 2) nicht eigens zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen war und der Kläger zu 1) keine Vollmacht zur Vertretung der Klägerin zu 2) vorlegen konnte, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Verhandlung ohne ihr Erscheinen hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Auch bestand für das Gericht insoweit kein erheblicher Grund (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO), den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw. zu vertagen. Zwar ging am 25. Mai 2020, also einen Tag vor dem Termin der mündlichen Verhandlung, ein ärztliches Attest bei Gericht ein, wonach die Klägerin zu 2) aus „medizinischen Gründen“ nicht bei Gericht erscheinen könne. Mangels inhaltliche Substantiierung konnte dem ärztlichen Attest vom 11. Mai 2020 jedoch kein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden. Zudem hat es die Klägerin zu 2), indem sie das Attest vom 11. Mai 2020 erst am Vortag der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, dem Gericht unmöglich gemacht, eine Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO anzufordern, da dem Gericht nur die Postanschrift der Klägerin zu 2) bekannt war und ist, und ein entsprechendes gerichtliches Aufforderungsschreiben noch am 25. Mai 2020 damit aus zeitlicher Sicht ersichtlich keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Damit war die Klägerin auch nicht ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Die mit Bescheid des Landratsamts R.-G. vom 27. März 2019 dem Kläger zu 1) gegenüber verfügte Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) ist ebenso rechtmäßig wie die dazu erlassene Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) und verletzt daher seine Rechte nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich der der Klägerin zu 2) gegenüber verfügten Duldungsanordnung (Ziffer III.) samt dazugehöriger Zwangsgeldandrohung (Ziffer IV.).
1. Die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt somit die Rechte des Klägers zu 1) nicht.
1.1. Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
1.2. Die verfügte Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig ergangen.
Insbesondere wurde der Kläger zu 1) vorher ordnungsgemäß gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
Mit seinem Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung hätte wegen der Angabe der falschen Adresse im Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2019 nicht stattgefunden, vermag der Kläger zu 1) nicht durchzudringen. Zweck der Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist es insbesondere, dass dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den der Entscheidung zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (vgl. etwa Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 28 Rn. 5).
Dieser Zwecksetzung wird das Anhörungsschreiben an den Kläger zu 1) vom 30. Januar 2019 (vgl. Blatt 4 der BA) gerecht. Denn aus dem Gesamtinhalt des Schreibens wird ohne weiteres unzweifelhaft deutlich, dass es um die geplante Nutzungsuntersagung bezüglich der Nutzung des Anwesens Fl.Nr. 201, … in E…, geht. Dass im Text des Anhörungsschreibens versehentlich eine nicht ganz korrekte Postleitzahl wiedergegeben wurde (8 … statt richtigerweise 7), ist hier mit Blick auf die richtige Angabe der Postleitzahl im Adressfeld sowie der konkreten Bezeichnung des Anwesens mit Flurnummer, Straße und Hausnummer (… in E …) unschädlich. Denn damit war objektiv klar, auf welches Anwesen sich die geplante Nutzungsuntersagung bezog. Überzeugende Gründe, weswegen der Kläger zu 1) gleichwohl ernstliche Zweifel am Inhalt bzw. Gegenstand des Anhörungsschreibens hätte haben können, hat er dementsprechend auch nicht vorgetragen.
Sonstige, die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung betreffende Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.3. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
1.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor.
Der Kläger zu 1) nutzt das Grundstück Fl.Nr. 201 der Gemarkung E …, in …, formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil er Teile des Grundstücks gewerblich als Lagerraum für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie zur Behandlung von (Elektronik-)Abfällen nutzt, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung zu haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO). Insoweit handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor.
Dass der Kläger zu 1) das streitgegenständliche Grundstück, das ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von seiner Mutter, der Klägerin zu 2), zur Nutzung überlassen wird, gewerblich nutzt, nämlich als Lagerraum für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte (gebrauchte EDV-Geräte) und die Scheune als „Überprüfungsraum“ für die genannten Geräte, räumt der Kläger selbst ein (vgl. etwa die „Unternehmensbeschreibung“ des Klägers im Schreiben an das Landratsamt vom 22.7.2018, als Anlage dem Klageschriftsatz beigefügt). Dass sich bei einem Handel mit gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten unter diesen Geräten zu einem gewissen Prozentsatz auch nicht mehr funktionierende Geräte befinden, die nicht mehr repariert werden können, entspricht sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch den eigenen Angaben des Klägers zu 1) (siehe hierzu das vorgenannte Schreiben des Klägers zu 1) vom 22.7.2018 an das Landratsamt sowie die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung). Insoweit hat dieser dem Landratsamt gegenüber selbst angegeben, bei nicht funktionstüchtigen Geräten Ersatzteile auszubauen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) zudem eingeräumt, dass bei den von seiner Unternehmung durchgeführten Tätigkeiten in geringen Mengen auch Elektroschrott anfalle. Damit liegen aber ohne weiteres auch Elektroaltgeräte im Sinne des § 3 Nr. 3 ElektroG vor, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG darstellen und die der Kläger zu 1) einer Erstbehandlung im Sinne des § 3 Nr. 24 ElektroG unterzieht. Auch insoweit ist die verfügte Nutzungsanordnung, die dem Kläger zu 1) auch die Behandlung von Abfällen auf dem streitgegenständlichen Grundstück untersagt, daher nicht zu beanstanden.
1.3.2. Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG), weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit grundsätzlich entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt.
Unabhängig davon sind vorliegend Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung wurde in nicht zu beanstandender Weise gegen den Kläger zu 1) als Handlungsstörer gerichtet und ist in der Sache verhältnismäßig, insbesondere da die vorliegende Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und sich eine nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung damit nicht als bloße Formalie darstellen würde.
1.3.2.1. Die Heranziehung des Klägers zu 1) im Rahmen der Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Er konnte als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden.
Gegen wen eine Anordnung nach Art. 76 BayBO erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen der Art. 49 bis 52 BayBO über die am Bau Beteiligten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Bauherrn (Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 BayBO), im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5). Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1992 – 2 B 90.1348 – NJW 1993, 81; B.v. 23.3.1999 – 15 ZB 98.2256 – juris Rn. 2).
Der Kläger zu 1) nutzt das streitgegenständlichen Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung als Lagerplatz für seinen Handel mit gebrauchten Elektrogeräten (EDV-Geräten) und die Scheune auf dem Grundstück als „Überprüfungsraum“ für diese Geräte. Das Landratsamt hat somit den Kläger zu 1) als Handlungsstörer herangezogen, wie dies im Regelfall angezeigt ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Heranziehung der Klägerin zu 2) als Eigentümerin und Zustandsstörerin sicherer bzw. effektiver für die Umsetzung der bauaufsichtlichen Maßnahme gewesen wäre. Einwände gegen die vorgenommene Störerauswahl haben die Kläger dementsprechend auch nicht eigens vorgetragen. Auch insoweit ist die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.
1.3.2.2. Die Nutzungsuntersagung ist zudem verhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
Insbesondere standen und stehen dem Beklagten keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Verfügung. Das Landratsamt hatte den Kläger zu 1) bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 aufgefordert, einen prüffähigen Bauantrag vorzulegen (vgl. Blatt 12 BA), um so den Erlass einer Nutzungsuntersagung zu vermeiden. Der Kläger zu 1) weigert sich aber bis dato einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 64 Abs. 2 BayBO) einzureichen, wie auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen musste.
Dabei verfängt der Einwand des Klägers, er habe bereits mit Schreiben vom 8. April 2014 einen entsprechenden Bauantrag bei der Stadt … … … eingereicht, ersichtlich nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob dieses Schreiben der Stadt … … … oder dem Landratsamt R.-G. jemals zuging – was beide Behörden bestreiten – so kann in diesem Schreiben schon deswegen kein prüffähiger und für das vorliegende Verfahren relevanter Bauantrag gesehen werden, weil dem „Antragsschreiben“ nur die Gewerbeanmeldung vom 7. April 2014 beigelegt war. Diese Gewerbeanmeldung hatte aber den An- und Verkauf von Kunststoffen sowie die Trennung verschiedener Kunststoffe zum Inhalt und ist damit von der hier streitgegenständlichen gewerblichen Nutzung verschieden. Das Handelsgewerbe mit gebrauchten EDV-Geräten hat der Kläger vielmehr erst am 11. Mai 2020 gewerberechtlich angezeigt, wie eine vom Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der Gewerbe-Ummeldung belegt. Von einer „stillschweigenden Baugenehmigung“, die der Rechtsordnung ohnehin fremd ist, kann insoweit offensichtlich keine Rede sein. Einen prüffähigen Bauantrag hat der Kläger zu 1) somit nach Überzeugung des Gerichts bis heute trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Dass sich der Kläger vom Schreiben des Landratsamts vom 5. Oktober 2018 nicht angesprochen fühlt(e), weil dieses Schreiben im Adressfeld nicht auch seinen mittleren Namen (* …*) enthält, zeugt nur von dessen nachdrücklicher Weigerung, bei der Herstellung rechtmäßiger Zustände mitzuwirken.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich des Weiteren auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil die vom Kläger zu 1) vorgenommene Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil bis heute kein prüffähiger Bauantrag vorliegt und der Kläger zu 1) sich bislang weigert, einen solchen vorzulegen. Eine abschließende baurechtliche Beurteilung ist daher nicht möglich.
Schließlich erweist sich die Nutzungsuntersagung auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil dies zur beruflichen Existenzgefährdung des Klägers zu 1) führen würde. Unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag nicht substantiiert wurde, hätte der Kläger längst einen prüffähigen Bauantrag einreichen können, um eine Nutzungsuntersagung zu vermeiden. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landratsamts, auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu beharren, sind angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger zu 1) bislang hartnäckig jeglicher Mitwirkung verweigert, und unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes offensichtlich nicht zu beanstanden.
Die unter Ziffer I. des angefochtenen Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung ist damit rechtmäßig und verletzt daher keine Rechte des Klägers zu 1).
2. Auch die dem Kläger zu 1) gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.
Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt formuliert und droht dem Kläger zu 1) bei einer Nutzung des Grundstücks, Fl.Nr. 201, … der Gemarkung E …, entgegen der unter Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich dabei in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1), welches gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen ist, auch angemessen. Rechtsfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde dementsprechend auch nicht eigens geltend gemacht. Solche sind nach dem Vorgesagten auch nicht erkennbar.
3. Rechtmäßig ist auch die der Klägerin zu 2) gegenüber verfügte Duldungsanordnung unter Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids.
3.1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsanordnung ist ebenfalls Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Als Minus dazu umfasst diese Befugnisnorm auch die Anordnung an einen Dritten, eine solche Nutzungsuntersagung zu dulden (vgl. hierzu BayVGH v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris; für den Fall der Duldung einer Beseitigungsanordnung).
3.2. Die Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.
Hinsichtlich des nicht durchgreifenden Einwands, eine rechtmäßige Anhörung der Klägerin zu 2) hätte wegen der Angabe einer nicht korrekten Postleitzahl (8 … statt richtigerweise 7) im Text des Anhörungsschreibens vom 19. Februar 2019 (vgl. Blatt 16 der BA) nicht stattgefunden, wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 1.2. Bezug genommen. Die Duldungsanordnung ist vielmehr formell rechtmäßig ergangen.
Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist die dem Kläger zu 1) als Handlungsstörer gegenüber verfügte Nutzungsuntersagung ihrerseits rechtmäßig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen oben unter 1. Bezug genommen. Auch sonst erweist sich die Duldungsanordnung als rechtmäßig. Insbesondere hat sich die Klägerin zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks nicht mit der angekündigten Nutzungsuntersagung vorab einverstanden erklärt. Einen diesbezüglich vereinbarten Besprechungstermin mit dem Landratsamt R.-G. im Vorfeld des Bescheiderlasses hat die Klägerin zu 2) nicht wahrgenommen. Sonstige Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die der Klägerin zu 2) gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung unter Ziffer IV. des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig.
Insbesondere genügt auch diese Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt. Auch hält sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 2), das gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist, angemessen. Rechtsfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde dementsprechend von der Klägerin zu 2) auch nicht geltend gemacht.
5. Schließlich erweist sich auch die Kostenentscheidung unter Ziffer V. und VI. des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und damit keine Rechte der Kläger verletzten kann, waren die Klagen abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Bescheids auf der Nutzungsuntersagung samt dazugehöriger Zwangsgeldandrohung liegt, sodass die tenorierte Kostenverteilung hier als angemessen erscheint.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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